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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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Kunst nach den Bestimmungen §. 1 und 2 als Nachdruck oder widerrechtliche Nachbildung zu betrachten sei, und den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger in Hinsicht auf den dadurch zu er langenden gewinn beeinträchtige, sowie über den Betrag des dadurch zugefügten Schadens und des dafür zu leistenden. Er satzes hat nöthigen Falls das erkennende Gericht, sowie, wenn von jener Frage die Zulässigkeit einer beantragten provisori schen Beschlagnahme und andrer Vorschritte der Verwaltungs behörde abhängig ist, die letztere ein schriftlich und mit Gründen zu ertheilendes Gutachten eines Vereins von Sachverständigen zu erfordern." annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Dann sollten nach dem Amende ment vom Bürgermeister Ritterstädt aus der letzten Zeit die Worte „eines Vereins" in Wegfall kommen. Sie haben vorher dieses Amendement unterstützt und ich frage: ob Sie es an nehmen?— Wird von 14 gegen II Stimmen nicht ange nommen. Präsident v. Gersdorf: DieD eputation räth uns an, den zweiten Satz der §. 17, welcher heißt: „Diese Vereine wer den aus Sachverständigen aller einschlagenden Fächer der Sach- kenntniß, und daher nicht nur aus Buch- und Kunsthändlern, sondern auch aus Schriftstellern, Literaten, Künstlern, nament lich auch musikalischen Componisten bestehen, und über deren Wahl und Bestellung und die Geschäftsführung des Vereins wird eine Ausführungsverordnung die nöthigen Bestimmungen enthalten." anzunrhmen. Ich frage: ob Sie dies thün wollen? — Wird einstimmig bejaht, , Präsident v. Gersdorf: Und Nun frage ich: ob Siedie so veränderte §. 17 im Ganzen annehmen wollen? — Ein stimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: §. 18. Dieses Gesetz ist auch auf die vor dessen Publica- lion veröffentlichten Geistes- und Kunstwerke anzuwenden, jedoch rücksichtlich derjenigen, deren Urheber nicht mehr leben oder nicht nachzuweisen sind, mit der besondern Bestimmung, daß die §. 3 geordnete Schutzfrist mit dem I. Januar 1844 beginnt. Die Motive dazu bemerken: Zu §. 18. Da das Gesetz eine Beschränkung des Rechts schutzes rücksichtlich seiner Dauer neu einführt, so durste eine transitorische Bestimmung über seine Anwendung auf die bereits erschienenen Werke nicht fehlen. Zur Rechtfertigung derselben ist das Nöthige bereits zu §. 3 gesagt worden, und hier nur noch zu erwähnen, dass damit das braunschweigische Gesetz überein stimmt, und dadurch die Lücke des preußischen Gesetzes in der dem Rechte und der Billigkeit entsprechendsten Weise vermieden zu werden scheint. Der Deputationsbericht sagt: Bei Z. 18 hat die zweite Kammer beschlossen, nach den Worten, „dieses Gesetz ist" einzuschalten, was die Bestimmung in tz. 3 anlangt, um anzudeuten, daß die rückwirkende Kraft des Gesetzes lediglich auf die dreißigjährige Frist sich beziehen solle. Allein die Deputa tion vermag dieser Einschaltung keineswegs beizustimmen, da das Gesetz sowohl nach seiner ursprünglichen Fassung als nach den von der zweiten Kammer und der Deputation beantragten Modisicationen mehrfache Bestimmungen enthält, welche noth- wendig auch auf die vor dessen Publicatwn veröffentlichten litera rischen Erzeugnisse und Kunstwerke angewendet werden müssen, und zwar um so mehr, als nach der von der zweiten Kammer angenommenen Fassung der §. 19 alle frühere Gesttze und Ver ordnungen über diesen Gegenstand aufgehoben werden sollen. Die Deputation räth daher an: der Einschaltung nicht beizutreten, vielmehr die Para- graphe nach der Fassung des Entwurfs anzunehmen. Präsident v. Gersd orf: Die Deputation hat — insofern nicht von der Kammer über §. 18 gesprochen wird — uns an- gerathen, der Einschaltung der zweiten Kammer nicht beizutre- ten, vielmehr die §. des Gesetzentwurfs anzunehmen. Ich frage: ob Sie dies thun wollen? — EinstimmigJa. Referent Bürgermeister 0. Gross: §, 19. Alle diesem Gesetze entgegenstehende frühere Vorschriften werden hiermit auf gehoben. DerDeputationsbericht sagt: §.19 hat von der zweiten Kammer auf den Antrag der Deputation und mit Zustimmung der königlichen Commiffarien folgende Fassung erhalten: Alle frühere Verordnungen und Gesetze über diesen Gegenstand werden hiermit aufgehoben. Prinz Johann: Ich erlaube mir in dieser Beziehung einen doppelten Antrag zu stellen, einen in Bezug auf die ß. selbst, und einen in die Schrift. Der erstere ist folgender Zu satz: „Hinsichtlich des Verfahrens bewendet es bei den zeitherigen Bestimmungen (vergl. §. 16)." Dagegen kann ich nicht unterlassen zu bemerken, daß viele Be hörden sich vielleicht nicht ganz hineinfinden können, und es ist wünschenswerth, daß künftig solche Verlegenheiten beseitigt wer den. Es schien mir nützlich, einen Antrag in der Schrift folgen dermaßen zu stellen: „Daß die Regierung bis zum nächsten Landtage über Gleichmäßigkeit des Verfahrens in diesem Bezug sorgfältige Beobachtung anstelle«, und bei sich ergebenden Ver schiedenheiten und Schwierigkeiten einen diesen Gegenstand be treffenden Gesetzentwurf der Ständeversammlung vorlegen möge." Präsident v. Gersdorf: Ich habe zuvörderst zu. fragen: ob von der Kammer das erste Amendement als Zusatz zu §. 19 unterstützt wird? <—Wird zahlreich unterstützt. Domherr v. Günther: Ich habe vorhin, als über den selben Gegenstand gesprochen wurde, Bedenken getragen, mich in die Debatte zu mischen, weil ich nicht im Stande gewesen wäre, einen erledigenden Vorschlag zu machen, und in keiner andern Maßregel ein Heil für diese hochwichtige Sache ersah, als in einem Antrages« die Regierung, wie er soeben von Sr. Köm'gl. Hoheit der Kammer angcrathen worden ist. Daß aber dieser Antrag hohe Beachtung verdient, fielst sich mir um so
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