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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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worden, daß es gegenwärtig nicht darauf ankommt, über irgend einen in dem Berichte zur Sprache gebrachten Punkt zu einem Beschlüsse zu kommen, sondern daß nur Gelegenheit gegeben werden soll, sich über die verschiedenen Punkte auf diese oder jene Weife zu äußern. In dieser Beziehung glaube ich auch meinerseits mich kurz fassen zu können, und blos über zwei Hauptpunkte, welche bei der Berathung zur Sprache gekommen sind, mich mit einigen Worten verbreiten zu dürfen. Der erste Punkt ist der, ob es überhaupt rathsam sei, dergleichen promis sorische Eide beizubehalten, ob es nicht Wünschenswerth sei, sie in möglichster Weise zu vermindern. .Zu denjenigen, welche das Letztere wünschen, gehöre nicht nur ich, sondern ich darf dies von der gesammten Deputation versichern. Aber auf der andern Seite muß ich doch bezweifeln, ob es rathsam sei, jemals dahin! zu kommen, daß man alle dergleichen feierliche Versprechungen abschaffe. Mich wenigstens würde es nicht ansprechen können, wenn man Jemand, der irgend ein wich tiges öffentliches Verhältm'ß antritt, in dasselbe aufnehmen wollte, ohne von demselben auch irgend eine feierliche Versicherung zu verlangen, womit noch keineswegs gesagt sein soll, daß sie eine Eidesleistung sein muß. Es scheint mir doch, als ob dergleichen Verhältnisse zu wichtig wären, als daß man sie allen andern Geschäften des alltäglichen Lebens" gleich stellen könnte. Hiernächst scheint mir sogar, als ob die Ver fassungsurkunde selbst in gewisser Beziehung dem entgegenstehen würde. Die Verfassungsurkunde legt ohne allen Zweifel auch ein hohes Gewicht auf eine eidliche Verpflichtung, indem sie den Unterthaneneid mit dem Eide auf die Berfassungsurkunde selbst verbunden wissen will, und schon um deswillen bezweifle ich, so lange diese Bestimmung der Verfassungsurkunde fortbesteht, daß man von der Unterthanenverpflichtung ganz werde absehen kön nen. Dies der eine Punkt. Der andere, den ich noch erwäh nen zu müssen glaube, ist der, welchen der Herr Bürgermeister Wehner hervorgehoben hat: daß die Deputation für angemessen gehalten habe, daß bei Pflichtleistungen gegen die Obrigkeit der Gerichts- oder Gutsherrschast in dem Orte, wo dergleichen be stehen, und wo sie nicht, wie bereits vom Herrn Grafen Höhen thal erwähnt worden ist, aller obrigkeitlichen Befugnisse sich be geben haben, mit erwähnt werde. Die Deputation gelangte zu dieser Ansicht durch eine im Bericht erwähnte Aeußerung, welche in dem jenseitigen Deputationsberichte enthalten ist, indem man dort die Gerichtsherrschaft der Obrigkeit gegenüber gestellt hat, als ob dies zwei ganz verschiedene Dinge wären. Darum fürch tete die Deputation, daß, wenn nicht eine solche Erwähnung der Guts- oder Gerichtsherrschast bei der Verpflichtung gegen die Obrigkeit geschehe, dadurch leicht in der Seele derer, welchen eine solche Pflichtleistung obliegt, Zweifel über diesen Punkt in der Folge beigehen könnten. Man könnte sich dabei eine Art Gewissensvorbehalt bei solchen, die eine derartige Pflichtleistung zu erfüllen haben, wohl als möglich denken, so daß später der Fall eintreten könnte, daß ein solcher Gerichtsuntergebener, wenn der Gerichtshcrr, oder im Falle der abgegebenen Gerichtsbar keit der Gutsherr ihm irgend eine Zurechtweisung über ein poli zeiliches Vergehen zukommen ließe, demselben mit der Erwiede rung entgegentreten könnte, daß er ihm in diesem Punkte Nichts zu gebieten habe. Dergleichen Uebelstände, glaubt die Deputa tion, würden vermieden werden, wenn gleich bei der Pflicht leistung die Hinweisung erfolgte, daß auch die Guts- oder Gerichtsherrschaft eine öffentliche, obrigkeitliche Person sei, welche von dem Untergebenen den nöthigen Gehorsam und Ach tung zu fordern habe. Jedoch, wie schon erwähnt, wird auch dieser Punkt in Zukunft noch in weitere Besprechung gezogen werden können, wenn ein Gesetzentwurf über diesen Gegenstand der Kammer vorgelegt wird, und im Allgemeinen scheint es denn doch, als ob man allseits mit dem Anträge der Deputation ein verstanden wäre, selbst insoweit, als sie den Antrag noch ausge dehnt zu sehen wünscht auf die Unterthanenverpflichtung der Bürger m den Städter, und ich glaube daher/ daß ich hiermit mein Schlußwort enden kann. Präsident v. Gersdorf:. Ich wurde nunmehr auf die Fragstellung übergehen können, die sich sehr einfach darauf nur erstrecken kann: Will die geehrte Kammer dem Gutachten der Deputation, welches auf der 158sten Seite in den Worten ent halten ist: „auf Vorlegung eines Gesetzes, durch welches zweck mäßige allgemeine Bestimmungen bezüglich auf die Ablegung des Staatsunterthaneneides, demnächst aber auch für die Bewohner der Städte, welche die Landgemeindeordnüng angenommen ha ben, und die des platten Landes dergleichen Bestimmungen über die Pflichtleistung der Ortsobrigkeit, gegeben werden" bei stimmen? Hierauf würde ich aber nur durch Namensaufruf Antwort ertheilen lassen können. (Die anwesenden Staatsminister und köm'gl. Commissarien verlassen demnach den Sitzungssaal.) Es antworten mit Ja sämmtliche anwesende Kammecmit- glieder, nämlich: Viceprasident v. Carlowitz, Secretair v.Biedermann, Secret. Bürgerin. Ritterstädt, Prinz Johann, v. Nostitz, GrafSolms, v. Günther, Graf Hohen th al - Königs brück, GrafEinsiedel, v. v. Amm o n, Decan Kutschank, v. Großmann, GrafSchönburg, Bürgermeister Bernhardi, v.Aedlwitz, ' Bürgermeister Schill, Bürgermeister Hübler, v. Watzdorf, Bürgermeister Go ttschald. Bürgermeister Starke, v. Poseriz, Graf Hohenthal-Püchau, ».Schönberg (auf Purschenstein), Bürgermeisterv. Gross, - v. L h i e l a u, v. Welch' M e i n h o l d, Pflugk, ».Potenz, > ».Miltitz, v. Schönfels, v. Metzsch, Bürgermeister W e h n e r, v. Schönberg (Bibran), v. Lüttichau, v. Crusius, ».Heynitz und Präsident v. Gersdorf. ' (Nach Wiedereintritt der Staatsminister v. Lindenau, v. Könneritz und v. Zeschau.) Präsident v. Gersd orf: Das Gutachten ber Deputation ist einstimmig angenommen werden. Meine Herren, wir kön-
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