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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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III. S. 332) und vom 7. März 1814, (Ebendas, 7°m. II. S. 282) die Verminderung der Spannkraft nicht gestattet ist. Da her finden Abtrennungen—wenN die betheiligten Gemeinden dar auf antragen — nur unter der Voraussetzung Genehmigung, daß deshalb genügende Sicherstellung geschieht, was die Folge gehabt hat, daß sich ein faktisches Verhältniß gebildet hat, welches die einzelnen Nahrungen als abgeschlossene Ganze erscheinen läßt. Ferner hat man bisher zu jeder Dismembration die gutsherrliche Einwilligung für erforderlich erachtet, indem man davon ausgeht, daß diese früher in der ihr obgelegenen Vertretung der Steuern und der Spannkraft begründet gewesen, und das hierunter bestan dene Berhaltniß noch zur Zeit nicht für aufgehoben erachtet wer den könne, da in dem Particularvertrage vom 17. November 1834, §.31 nur ausgesprochen ist, daß mir dem Wegfall derVer- tretungsverbindlichkeit der Gutsherrschaft, auch das Recht dersel ben, Dismembrationen ohne Eoncurrenz der Steuerbehörden vor zunehmen , und.bei Rustiealgrundstücken zu gestattens aufhören solle. Jedoch hat man dieses Recht insofern als ein beschränktes angesehen, als die Gutsherrschaften bei dessen Ausübung Alles zu beobachten haben, was von einer Staatsbehörde zu beobachten .sein würde, und als dieses Befugniß unter der Oberaufsicht der Regierungsbehörde steht, woraus folgt, daß dieselben zu prü fen haben, ob und inwieweit den Dismembrationen in lan despolizeilicher Hinsicht oder in Beziehung auf communliche Verhältnisse — wohin namentlich die Verminderung der Spannkraft zu rechnen ist — ein Bedenken entgegen stehe, daß sie berechtigt und verpflichtet sind, ihre Einwilligung so lange zu versagen, bis diesen Bedenken in genügender Maße Abhülfe geschehen ist, Md daß sie die Erlaubniß nicht von Bedingungen abhängig machen können, welche sich lediglich auf ihr Interesse beziehen. Diese besonderen Verhältnisse werden je doch eine Modifikation der in Betreff des Dismembrationswe- sens aufzustellenden Grundsätze wenigstens dann nicht erheischen, wenn diese sich an das bisher befolgte System der gebundenen Gütercomplexe anschließen, da sich in dieser Hinsicht keine we sentliche Verschiedenheit'beider Landestheile Herausstellen wird. Die Verhältnisse der Rittergüter, sowie der Güter, wel che sonst bei den Lehnscurien zur Lehn gehen, werden durch die bisherige Steuerverfassung nicht berührt und-sind neuerdings un ter Eoncurrenz der Stände für die Erblande durch das Mandat vom 11- Januar 1823, (Gesetzsammlung Nr. 9. S. 21) erläu tert durch das Mündat vom 18. Januar 1826 (Gesetzsammlung Nr. 7. S. 16) und für die Oberlausitz durch die Verordnung vom 25. Juli 1825 (Gesetzsammlung Nr. 18. S. 97) geordnet wor den. Es liegt daher bei diesen eine äußere Veranlassung nicht vor, die sie betreffende Gesetzgebung abzuändern. Um sich aber zu fassen, welche Bestimmungen im Uebrigen zu treffen sein dürften, bedarf es vorerst einer näheren Erörterung der Vorfragen: I. ob es überhaupt für nothwendig zu erachten sei, das Dismembriren zu beschränken? und sodann H. welche Rücksichten für den Fall, daß die Frage zu be jahen , in Betracht kommen, und inwieweit hießsallsige Beschränkungen als nothwendig sich darstellen? I. Untersuchung der Frage: ob es nothwendig sei, das Dismembriren zu beschränken? I. Nachtheilige Folgen einer zu großen Zerstückelung des Grund und Bodens. In einem Lande, in welchem derAckerbau eine wesentliche Nahrungsquelle bildet, ist unstreitig dann der Zustand der gedeih lichste und der allgemeinen Wohlfahrt förderlichste, wenn der Grund und Boden weder in zu große Güter vereinigt, noch über mäßig zerstückelt, sondern den örtlichen Verhältnissen und Be dürfnissen entsprechend, in größere, mittlere, kleinere und ganz kleine Wirthschaften und Besitzungen zertheilt ist. Nicht Nur die Verschiedenheit der Vermögenskräfte erheischt eine solche Verthei- lung des Grund und Bodens, es bietet auch jede Gattung diesex Besitzungen ihre eigenthümlichen Vortheile dar. Die größe ren Güter haben schon insofern Vorzüge vor Pen kleineren, als so manche ökonomische Einrichtungen nur im Großen und mit größeren Mitteln ausgeführt werden können, als gewisse wesent liche Branchen der Landwirthschast, z. B. die Schafzucht, noth- wendig größere Güter voraussetzen, und als sie es sind, welche auf Versorgung des Markts mit Getreide einen wichtigen Einfluß ausüben. Größere Güter sind aber auch deshalb von besonde rem Werthe, weil'deren Besitzer jene vermögendere Classe von Staatsbürgern bilden, welche, über das ganze Land verbreitet, in vielfacher Hinsicht einen wohlthätigen Einfluß auf ihre Umge bungen auszuüben berufen sind. Mittlere und kleinere Gü ter — Güter mit Spannkraft zum Feldbau und Viehzucht geeig net— pflegen bei sorgfältigerer Bewirthschastung, besonders im Vergleich zu sehr umfänglichen Gütern, einen höheren Ertrag zu geben, und sind mehr wie jene, für gewisse, mehr Arbeit im Klei nen und viel Dünger erfordernde Culkuren, z. B. von Hanf, Flachs rc. geeignet. Was aber besonders wichtig, es bilden deren Besitzer jenen wohlhabenden Stamm der Landwirrhe, welche, den Gegensatz zwischen den Besitzern großer Güter und der unbemit telten Classe der Landbewohner ausgleichend, den sicherste« Stütz punkt des Staates gewähren, auf dessen Erhaltung um so mehr Bedacht zu nehmen ist, je entschiedener im Uebrigen die wohlha bende Mittelklasse von der ärmeren überwogen wird, und je mehr dieser Stamm der Landbewohner, bei einfachcrer Lebensweise, vor zugsweise geeignet ist, in seiner Wohlhabenheit sich zu erhalten. Kleine Besitzungen ohne Spannkraft endlich , bis zu den klein sten herab, geben in der Regel, insbesondere bei Spatencultur, verhaltnißmäßig den größten Ertrag, und nähren daher auch um so leichter eine Familie durch die Arbeit ihrer Hände. , Sie sind die geeignetsten, die Ertragsfähigkeit schlecht cultivirten Bodens zu erhöhen; die nutzbarsten für die Erbauung von Gar tenfrüchten, bieten Gelegenheit dar, daß auch der Gewerbtrei- bende, der Fabrikarbeiter und der Handarbeiter ein seinen Ver hältnissen entsprechendes, den Lebensbcdarf wenigstens theil- weise gewahrendes Besitzthum erwerben kann, und sind dann um so nützlicher und gegen Verarmung schützender, wenn bei Stockungen im Gewerbe der Verdienst ein geringer ist. Mein dieser Vortheil kleiner Besitzungen ist immer nur ein bedingter. Es ist dabei vorauszusetzen, daß die Güter da, wo hauptsächlich Feldbau getrieben wird, nicht unter eine Größe herabsinken, welche diesen nicht mit Vortheil betreiben läßt; daß überhaupt nicht der ganze Grund und Boden einer Gegend, eines Orts, in kleinere Besitzungen sich auflöse, weit ein solcher Ort dann nur minder wohlhabende Bewohner zählen und es an der nöthi- gen Spannkraft und Viehzucht fehlen würde. <^o gedeihlich aber der Zustand ist, wenn sich in obigen Be ziehungen ein angemessenes Gleichgewicht erhalt, so nachtheilig ist die Einwirkung, wenn es gestört wird. Ist der Grund und Boden in den Händen verhälinißmäßig Wenig er vereinigt, so bleibt den eigenrhumslosenLandwirthen nichts übrig, als theuer zu pachten. Die Zahl derer, welche vom Landbau sich gut nähren, ist geringer, als sie es ohne Nach theil für das Allgemeine sein könnte. Es kann sich kein wohl habender Bauernstand bilden. Weit nachtheiliger aber ist eine übermäßige Zerstückelung des Grund und Bodens.
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