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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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nehmen kann, daß ich diesen Antrag nicht unterstützen, also auch nicht dafür stimmen kann. Referent Prinz Johann: Ich muß mir die Bemerkung erlauben: . der Antrag steht nicht mit jener Ansicht in Wider spruch, denn wenn das Dritttheil nicht überschritten ist, soll Dis pensation nicht nöthig sein; blos wenn über das Dritttheil hin aus Dispensation gestattet werden soll, und der Wahlcensus in Krage kommt, wollte man eine gutachtliche Auslassung. v. Polenz: Wenn es so verstanden und ausgelegt wird, bin ich beruhigt. Secretair Bürgermeister Ritt er städt,: Ich möchte wün schen, auch eine Erläuterung zu erhalten. Es wurde von dem erlauchten Herrn Referenten erwähnt, daß man den Antrag, welchen die Deputation vorschlägt, auch auf andere Fällt mit bezogen habe, wovon einer ausnahmsweise zu gestattenden Ab trennung nicht die Rede ist. Gleichwohl scheint mir die Fassung des Antrages sich nur auf solche Ausnahmen zu beziehen. Referent Prinz Johann: Wir haben mit Absicht „aus nahmsweise zu gestatten " gewählt, weil es auf §. 5l> oder den Nachsatz zu §. 5 gehen würde. Jedoch wollen wir natürlich nicht in allen und jeden Fällen Weitläufigkeiten. In vielen Fällen würde es gleich selbst der Regierung überlassen sein, wie sie das anordnen wird; man'wollte es nicht beschränken auf ei gentliche Dispensationsfälle, sondern auf Fälle, wo es zweck mäßig ist, die Gemeinden zu hören. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Ich ver- muthe, daß Zweifel, entstehen würde,, wenn gesagt wird: „Den Regierungsbehörden bleibt es Vorbehalten, über die gesetzlichen Bestimmungen §. 1, -t und 5 hinaus dispensationsweise Abtren nungen in einzelnen geeigneten Fällen zu gestatten." — Der An trag in dieSchrist aber heißt: „bei ausnahmsweise zu gestattenden". Referent Prinz Johann: Ich muß bemerken, das Wort Ausnahme steht auch in §. 5. Ich glaube, nach dem Antrag in der Schrift wird die Regierung bei der künftigen Verordnung gewiß das Richtige zu treffen wissen. Ich glaube, es kommt auf einzelneWorte nicht zu viel an, wenn nurRegierung undStände sich über die Ansicht klar sind. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand weiter Etwas eröffnet, würde ich wohl die Frage darauf stellen können, ob die Kammer nach dem Vorschläge der Deputation den Satz in den Worten: „bei ausnahmsweise zu gestattenden Abtrennungen, was die ländlichen, zur Classe der Rittergüter nicht gehörigen Güter betrifft, in geeigneten Fällen die Ortsgemeinden mit ihrem Gut achten zu hören, in Betreff der Rittergüter aber bei größeren Ab trennungen, besonders solchen, wo der Verlust des Wahlcensus in Frage kommt, die gutachtliche Auslassung der Ritterschaft des Kreises zu erfordern", in die Schrift ausgenommen wissen will?— Einstimmig Ja. Referent Prinz Johann: Ich würde auf §.3 zurückzu kommen haben, denn §. 3 habe ich bereits verlesen; ich erlaube mir, hierzu die Wo tive vorzutragen. Sie lauten: Sollen die geschlossenen Komplexe die Grundlage für die einzuführenden Beschränkungen bilden, so ist es nothwendig, daß eonstatirt werde, was zu jedem derselben gehörig sek. Da aber schon die Sicherstellung der auf den Komplexen haftenden oder künftig auf dieselben zu radicirenden privatrechtlichen Ver pflichtungen es nothwendig macht, daß genau festgestellt werde, was als Zubehör eines geschlossenen Grundstücks uud was---> wie sich aus dem Gegensätze von selbst ergibt — als ein walzen des zu betrachten sei und zu diesem Zwecke nach Maßgabe der in die Hypothekenordnung aufgenommenen Grundsätze Grund - und Hypothekenbücher angelegt werden sollen, so hat es zu Ver meidung von Disparitäten und Weiterungen angemessen ge schienen, künftig diese Grund- und Hypothekenbucher auch in der hier fraglichen Beziehung zum Anhalten dienen zu lassen. Auch wird dies um so unbedenklicher geschehen können, als für den gegenwärtigen Zweck im Wesentlichen gleiche Grundsätze aufzustellen gewesen sein würden und als die Hypothekenordnung insbesondere bereits darüber das Erforderliche enthält, unter welchen Voraussetzungen Grundstücken die Eigenschaft der Zu- behörigkeit durch eine behusige Erklärung des Ergenthümers bei gelegt werden kann, und Zubehörungen, welche in andern Flu ren gelegen sind, für walzende erklärt werden können. Bis zu der Zeit, wo die Grund- und Hypöthekenbücher vollständig angelegt sein werden, hat es angemessen geschienen für die Heurtheilung der Zubehörigkeit im einzelnen Falle die Grundsätze beizubehalten, nach welchen dieselbe bisher im Falle des Zweifels zu beurtheilen war, und somit die Kataster zur Norm dienen zu lassen. Die Deputation bemerkt hierzu noch : Nach §. 5b würde §. 3 des Entwurfs folgen, jedoch, da bei steuerfreien Gütern von Katastern nicht die Rede ist, nach „Kataster" unter Einschaltung der Worte: . „oder, wo dergleichen nicht vorhanden sind, nach sonsti gen Ermittelungen". Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts zu §. I erwähnt wird, so richte ich die Frage zunächst dahin: ob Sie nach Ansicht der Deputation in der dritten Zeile der Z. nach dem Worte: „Ka taster" die Worte: „oder wo dergleichen nicht vorhanden sind, nach sonstigen Ermittelungen" eingeschoben wissen wollen, und ob Sie mit der Veränderung Z. 3 selbst annehmen? — Beides wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann: §.6. Was von einem geschloffenen Grundstücke abgetrennt wird, erhält die Eigenschaft eines geschlossenen Ganzen. Die Motive zu 1^—6 lauten: Diese Bestimmung stellt sich als ein zweckmäßiges Ätittel dar, zu verhüten, daß nicht durch solche Abtrennungen der unbe schränkt theilbare Boden übermäßig vermehrt und hierdurch zu gleich die Gelegenheit zu immer größerer Zerstückelung desselben vervielfältigt wird, während sie darin, daß es sich nur um die Beibehaltung einer bisher schon gehabten Eigenschaft handelt, und daß die Abtrennung einzelner Kheile von geschlossenen Gütern hauptsächlich im Interesse der Besitzer der Letztem und zu Befrie digung des vorliegenden Bedürfnisses zugelassen wird, ihre Rechtfertigung finden dürfte. Im Deputationsbericht heißt es: Zu §. 6. . Mit der Absicht der 6 einverstanden, glaubt die Deputa tion jedoch, daß die Bestimmung derselben dann eine Ausnahme
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