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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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einesAnklägers, Vertheidigers und Richters in einer und dersel ben Perso^i, so kann ich bei dessen Widerlegung kurz sein. Ich fand nämlich, daß dieser Grund schon eine ausreichende Entgeg nung durch das gefunden habe, was von Herrn Bürgermeister- Gross heute dargelegt worden ist. Auch mir scheint dieser Grund auf einer Verwechslung der Civiljustiz mit der Criminaljustiz zu beruhen; man scheint mir nämlich die große Kluft, die zwischen diesen beiden Gerichtsarten besteht, vergessen zu haben. Es ist etwas ganz Anderes um Handhabung der Civiljustiz und etwas Anderes um die Handhabung der Criminaljustiz. Während bei jener der Staat nicht unmittelbar betheiligt ist, während ihm nichts weiter obliegt, als der gekränkten Partei die Mittel zu ge wahren, um zu ihren Rechten zu gelangen, liegt ihm die Ver folgung eines Verbrechens auch ohne Antrag, um seinereignen Selbstständigkeit und Erhaltung willen, ob. Man irrt daher, wenn man glaubt, daß, weil es bei dem Civilverfahren eines be sonder» Klägers, eines besondern Angeklagten, eines besonder« Richters bedürfe, diese Functionen sich auch bei Handhabung der Criminaljustiz sticht vereinigen ließen. Die Wahrheit zu finden, das ist der einzige hohe Zweck, der dem Criminalrichter obliegt, und zu diesem Auffinden wird er gelangen können, ohne daß die verschiedenen Functionen, die er in sich aufzunehmen hat, beson dere Vertreter von außen erhielten. Er wird zu ihm gelangen, wenn er sich, der übernommenen Richterpflicht sich treu bewußt, frei von Parteilichkeit hält und nur das Recht ins Auge faßt. Aehnliches, meine Herren, kommt ja tagtäglich in unserer Kam mer vor. Wie oft gelangen wir zu Beschlüssen, ohne daß des halb den Beschlüssen ein Darlegen der Gründe für und wider durch den Mund verschiedener Redner vorherging. Wer möchte uns blos deshalb die Befähigung, ein Urtheil zu sprechen, versa gen, wer möchte einen Beschluß, der stillschweigend gefaßt war, dem aber eine reifliche, wenn auch stille Erwägung im Innern jedes Stimmenden selbst vorangkng, deshalb allein für einen über eilten, verfehlten betrachten. Ebenso der Criminalrichter. Wenn ich nunmehr zu dem zweiten Grunde übergehe, so unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß die Anschauung, die der Richter für sich in Anspruch nehmen soll, in der Meinung derjenigen, die sich für Oeffentlichkeit und Mündlichkeit erklären, eine doppelte Bedeu tung haben kann, einmal insofern man unter dieser Anschauung nichts zu verstehen braucht, als die Beaugenscheinigung der nöti gen Beweismittel; dann, insofern man glaubt, es müsse der An geschuldigte und der Zeuge dem Richter gegenüber gestellt wer den. Versteht man das Erste darunter, so wird diese Beaugen scheinigung auch schon durch das Inquisitionsverfahren vollstän dig erreicht. Auch der Inquisitionsrichtcr darf und muß sogar eine Beaugenscheinigung der Beweismittel vornehmen, wo über haupt dies zulässig ist. Ich füge sogar hinzu, daß eine so ge meinte Beaugenscheinigung bei der Inquisitionsmaxime noch schnellere und vollständigere Resultate gewährt, als bei dem auf Mündlichkeit und Oeffentlichkeit gegründeten Verfahren. Dies aus dem Grunde, weil, will man die bisherige Einrichtung bei behalten, es unbestritten der Einzelnrichter der Dingestühle mehr geben muß, als umgekehrt, der Richter daher auch dann stets den I. 5. Augenschein wird eintreten lassen können, wo vielleicht Gefahr auf Verzug haftet, wie dies zum Beispiel bei der Beaugenschei nigung des Körpers eines Ermordeten der Fall ist. Anders ge staltet sich die Sache bei Collegialgerkchten, die es in so großer Anzahl nie geben kann. Es wird hier oftmals nicht mehr an der Zeit sein, den Augenschein vorzunehmcn, und es wird oft so mit eines der wichtigsten Hülfsmittel für Erkenntniß der Wahr heit verloren gehen. Versteht man aber unter unmittelbarer Anschauung eine Anschauung des Angeschuldigten und der Zeu gen, so muß ich zuvörderst leugnen, daß diese Anschauung nöthig sei. Das Verbrechen ist, wie schon in den Motiven erwähnt, etwas rein Objectives. Das Verbrechen liegt, in Bezug auf die Zeit, wo es vollbracht wurde, vor dieser Beaugenscheinigung weit zurück. Es folgt daraus, daß die unmittelbare Anschauung des Angeschuldigten keinen richtigen Schluß auf das Verbrechen selbst gestatte. Ist sie nicht nöthig, so ist sie aber auch gefährlich: ge fährlich, weil der Richter, der doch Mensch bleibt, sich durch die Persönlichkeit des Angeschuldigten, der ihm gegenüber steht, sich selber unbewußt allerdings bestechen lassen kann. Eine einneh mende Persönlichkeit könnte ihn denn doch zu einem Urtheil ver leiten, das in Bezug auf das gekränkte Recht des Staates als irrig sich darstellt, und eine abschreckende Persönlichkeit könnte ihn vermuthen lassen, daß der ihm gegenüber Gestellte das Ver brechen, dessen man ihn beschuldigt, auch wirklich begangen habe. Ucberhaupt, meine Herren, glaube ich, daß ein blinder Richter soviel werth sei, in mancher Beziehung noch mehr werth sei, als ein sehender, und was mich selbst betrifft, so gefällt mir das Bild nicht übel, das die Themis vorstcllt, ausgerüstet zwar mit Schwert und Lanze, aber mit verbundenem Auge. Was den drit ten Grund betrifft, so muß ich, daß das Wort einen leben digem Eindruck mache als die Schrift, im Allgemeinen wohl anerkennen. Ich bin auch ein Verehrer des Worts und ziehe dasselbe in mehrfacher Hinsicht der Schrift vor; allein wenn sich das Wort wohl für eine Kirche, für eine Ständever sammlung eignet, so kann ich doch nicht leugnen, daß ich um ih rer großem Gründlichkeit willen, gerade im Gerichtssaal die Schrift vorziehe. Das Wort, möchte ich sagen, besticht, die Schrift belehrt. Aehnliches erleben wir auch .in unserer Ver sammlung. Es ist wohl schon oft der Fall gewesen, daß dem Blendwerk im Munde eines beredten Redners die Wahrheit im Munde eines minder Beredten unterlegen, und wenn sich in den Kammerverhandlungcn hiervon keine nachtheiligen Folgen in der Regel verspüren ließen , so liegt der Grund darin, daß wir ein Zweikammersystem haben und daß die Staatsregierung fast zu allen ständischen Beschlüssen auch ihre Zustimmung geben muß. Anders im vorliegenden Falle. Hier dürste der Angeschuldigte es leicht zu spät inne werden, daß das Wort, sei es das beredte des Anklägers, oder sei es das mangelhafte seines Vertheidigers, den nachtheiligsten Einfluß auf den Urtheilsspruch des Richters ausgeübt habe. Man sagt weiter, das Protokoll sei ost man gelhaft, sei um so unzuverlässiger, als der ungebildetere Angeschul digte sich oft einer Ausdrucksweise bedient, die dem Protokollanten nicht verständlich ist. Möglich, daß man jetzt auf Abfassung 3*
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