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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Graf Hohenthal-Püchau: Es ist keine Frage, daß die hohe Staatsregierung das Recht hat, eine Erklärung über das Princip von un§ zu verlangen. Habe ich jedoch den An trag des geehrten Herrn v. Günther recht verstanden, so liegt ausdrücklich darin, daß, wenn sein Antrag angenommen wird, der vorliegende Gesetzentwurf zurückgenommen wird. Nun sehe ich nicht ein, warum dann mehre Herren der Kammer noch auf einer Abstimmung über das Princip bestehen; ich sehe keinen Nutzen davon, «ine Erklärung über das Princip des Gesetzent wurfs zu geben, der selbst zurückgenommen wird, und ich leugne nicht, daß für Viele dann eine große Verlegenheit entstehen wird, wie sie abstimmen sollen, wenn vorher der Günther'sche Antrag angenommen wird. Bürgermeister Wehner: Darüber sind wir nicht in Zwei fel, daß die Anträge des v. Günther und Sr. König!. Hoheit noch nähererBeleuchtung bedürfen, und wenn kein anderer Grund vorhanden wäre, so ist es der Kostenpunkt. Man sieht voraus, daß wir neunzig und mehr Personen haben müssen, die zum Urthelsprechen fähig sind; diese werden mehr Aufwand herbei führen, und die Ausführung wird auch außerdem noch Geld kosten; also der Beleuchtung bedürfen diese Anträge. In zwischen da man meinen Antrag nicht unterstützt hat, so ist, wenn man den des Herrn Secretair Ritterstädt annimmt, we nigstens vorauszusetzen, daß mit dem Günther'schen Antrag auch der Sr. Könkgl. Hoheit von der Deputation mit wird be leuchtet werden. Ich glaube, daß es sehr zweckmäßig sein würde, wenn man auf den Antrag des Bürgermeister Ritterstädt eingeht. Heute sich über die Anträge zu bestimmen, wird Jedem schwer werden, namentlich denen, die doch im Grunde Oeffent- lichkeit und Mündlichkeit im Sinne haben und wohl einsehen, daß, wenn der Günther'sche Antrag durchgehen sollte, dann die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, welche man sich denkt, nicht in Frage kommen kann. v. Günther: Ich bitte um Erlaubniß, sämmtliche ge ehrte Mitglieder aufmerksam machen zu dürfen, daß durch Ab stimmung über meinen Antrag Niemand präjudicirtwird. Auch wenn die Kammer ihn in seinem ganzen Umfange annimmt, bleibt jedem Einzelnen die volle Freiheit, ob er für Oeffentlich keit und Mündlichkeit stimmen will, oder dagegen. Das ist es eben, was ich schon neulich als einen bcsondern Vorzug die ses Antrages herausgehoben habe, daß er einen wesentlichen Vorwurf, den man dem bisherigen Verfahren macht, beseitigt, ohne irgend dem vorzugreifen, was man über Oeffentlichkeit und Mündlichkeit urtheilen will, oder geurtheilt hat. Der, welcher Oeffentlichkeit und Mündlichkeit will, wird Gerichte in der Maße, wie ich sie vorgcschlagen habe, nothwendig wün schen müssen, und der, welcher gegen Mündlichkeit und Oeffent lichkeit ist, wird sie noch weit mehr wünschen müssen, eben weil,, wie ich schon bemerkte, durch diese Gestaltung der Gerichte der wesentlichste Mangel, den man dem bisherigen Criminalverfah- ren zum Vorwurf gemacht hat, beseitigt wird. Bürgermeister Hüb le rr Aus dem eben Gesagten scheint mir ganz klar hervorzugehen, wie unbedenklich es sei, zuvör- I. 7. derst über die Principftage abzustimmen. Ich erkläre ganz of fen ,. daß ich für keinen der vorliegenden Anträge stimmen kann, insofern sie ein Coupiren der Abstimmung über die Principftage bezwecken. Dagegen würde ich, nach Abstimmung über die Principftage, falls diese im Sinne des Gesetzentwurfes erfolgen sollte, mich wohl entschließen, den Antrag des Herrn v. Gün ther noch zu unterstützen. Bürgermeister v. Gross: Der Antrag des Herrn v. Gün ther geht dahin, daß alle wichtigern Criminalsachen vondenneu zu constituirenden Criminalgerichten selbst untersucht und ver sprochen werden. Ich lasse die Zweckmäßigkeit dieses Vorschla ges dahingestellt sein, und berücksichtige jetzt nur den Antrag des Herrn Secretair Ritterstädt, diesen Vorschlag nochmals zur Deputation zu geben. Er steht aber in directem Widerspruch mit dem im Gesetzentwurf ausgesprochenen Princip, daß in den wichtigern Criminalsachen der erkennende Richter von dem un tersuchenden verschieden sein soll. Die Deputation hat diese Bestimmung des Gesetzentwurfes anerkannt, und würde in Wi derspruch mit sich gerathen, wenn sie einen Antrag beifällig begut achten sollte-, welcher der in ihrem Bericht ausgesprochenen An sicht direct entgegensteht. Staatsminister v. Konneritz: Ich erlaube mir, darauf aufmerksam zu machen, daß das Ministerium nicht hindern wird, wenn die geehrte Kammer einen oder den andern Antrag noch mals an die Deputation zurückweist, um darüber Bericht zu er statten; es kann die Regierung nicht hindern, wenn die geehrte Kammer sich weiter informiren will. Allein darauf mache ich aufmerksam, daß, sollte der Günther'sche Antrag sofort ange nommen werden, dann wenigstens der Entwurf bei Seite gelegt wird, wahrend die Regierung doch eine Antwort über den Ent wurf erwarten kann. Die Frage über den Entwurf dürfte dahin zu stellen sein: ob man dem dem Entwürfe zu Grunde liegenden Princip, also mit Ausschluß der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit uud Anklageproceß, beitrete? In wiefern die Unmittelbarkeit noch erreicht werden kann, hängt von der Organisation der Ge richte ab. Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Wenn allerdings das hohe Ministerium noch auf der Abstimmung über diese Frage beharrt, so kann ich, was die in Vorschlag gebrachte Fassung anbelangt, nur erklären, daß sie meiner Ansicht entspricht, und damit nur einverstanden sein. Ich glaubte, dem Herrn Staats minister in Bezug auf deren Vorschlag nicht vorgreifen zu müs sen, weil ich hoffte, daß die Frage mehr Anklang bei der Kam mer finden werde, wenn sie von der dabei zunächst beteiligten Staatsregierung selbst ausgegangen, als wenn dies von dem Referenten geschehen wäre. Und nun nur noch eine einzige Be merkung, die ich dem entgegenstellen möchte, was Herr Bür germeister Wehner zur Unterstützung des Ritterstädt'schen Amen dements gesagt hat. Bürgermeister Wehner ist der Ansicht, es könne ja nebenher, wenn auch sein Antrag nicht unterstützt ward, immer noch der von Sr. Königl. Hoheit ausgegangene von der Deputation berücksichtigt werden. Ich glaube aber, es ist dieS unzulässig, und zwar aus dem Grunde, weil Niemand Sr. 2
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