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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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auch auf diesem Landtage wiederum von endlicher Feststellung der Landtagsordnung abzusehen, sowie in Verausgabung der den Präsidenten auszusetzenden Entschädigung auch ihrerseits zu willigen. Die Kammer genehmigte dieses Gutachten (II. Abth. 1. Bd. S. 184), und so sprach man sich denn in der Schrift vom 12. Januar 1837, welche in der ersten Kammer entworfen, je doch von der zweiten Kammer vollständig gutgeheißen wurde, über die fernere Gültigkeit der provisorischen Landtagsordnung mit folgenden Worten aus: ,-Was insbesondere noch den Entwurf der Landtagsord nung anbelangt, so sind wir nicht nur der Ansicht, daß er im mittelst, d. h. bi»s zu sein er definitiven Feststellung, abermals zur Anwendung kommen müsse, sondern wir haben uns auch in Berücksichtigung, daß eine noch länger einzusam melnde Erfahrung auf dessen dereinstigeMonirung nur förderlich einwirken könne, und daß es uns auch äuf gegenwärtigem Land tage wiederum an Berathungsgegenstanden wichtiger und auf hältlicher Natur nicht fehlt, dahin vereinigt, auch während jetzi ger Ständeversammlung von endlicher Durchgehung jenes Ent wurfs und ständischer Erklärung über denselben in seinem gan zen Umfange abermals abzusehen,-behalten uns vielmehr ledig lich diejenigen Anträge vor, die nach Befinden eure oder die andere dringend nothwendig erscheinende Modifikation desselben Hervorrufen sollte." (I. Abth. 2. Bd. S. 35). . Ein ganz ähnliches, dieselben zwei Gegenstände umfassen des Decret, in welchem die Erklärung der Stände verlangt wurde, gelangte auch an die Ständeversammlung des Jahres I8ZK und zwar abermals zuerst an die erste Kammer (Landt.-Act. v. I. 1839, Abth. I. Bd. 1. S. 206). Hier erhob sich eine Debatte darüber, ob und an welche Deputation dieses Decret zu verwei sen sein werde; ja es tauchte diesmal, jedoch nicht ohne Wider spruch, auch die Meinung auf, daß dasselbe, als einen Bewilli gungsgegenstand mit umfassend , zuerst von der zweiten Kammer werde zu berathen sein. Nachdem der Herr Justizminister dieAnsicht dargelegt, daß die Geltungder, provisorischen Landtagsordnung, gemäß dem frühern Beschlüsse, auch für diesen Landtag bereits feststehe, und daß überhaupt nur auf die im Decrete dargelegte Absicht, für diesmal die Remuneration der Präsidenten, sowie den Aufwand bei den ständischen Canzleien und dem Aufwärterpersonal nach der Währung des Vierzehn thalerfußes auszahlen zu lassen, eine ständische Erklärung erwar tet werde, so entschied sich die Kammer schließlich für Abgabe des Decrets an ihre zweite Deputation (Abth. II. Bd. I. S. 3). Diese legte in ihrem mündlich erstatteten Berichte den Wunsch dar, es möge die erste Kammer nach dem Vorgänge des verwichenen Landtags die Abgabe des Decrets an die zweite Kammer beschließen, indem dasselbe allerdings einen Bewilli- gungsgegenstand umfasse (Abth. II. S. 12); ein Gutachten, das einstimmig genehmigt ward. Die erste Deputation der zweiten Kammer, die unter Ver nehmung mit ihrer zweiten Deputation Bericht erstattete, (Beil, z. IN. Abth. Samml. I. S. 41) machtediesmalaufverschiedene, ihrer Ansicht nach vorhandene Mangel und Lücken des Entwurfs der Landtagsordnung aufmerksam, beantwortete aber die Frage, die sie sich gestellt hatte, ob es beider provisorischen Landtags ordnung verbleiben solle, oder ob dieselbe zur gesetzlichen Verab schiedung zu bringen sein werde, damit, daß sie vorschlug) die Kammer wolle zwar für die,e Verabschiedung sich entscheiden, einstweilen jedoch die provisorische Landtagsordnung für die Dauer dieses Landtags als gültig und verbindlich betrachten. I. 12. Der finanzielle Theil des Decrets fand Genehmigung, nur daß man auch die ständischen Tagegelder fernerhin in der Währung des Vierzehnthalersußes ohne Zuschlag von Agio zu gewähren vorschlug. In der Kammersitzung selbst legte der Herr Staatsminister v. Zeschau die Ansicht dar, daß im Decrete darüber, ob die pro visorische Landtagsordnung jetzt gelten solle, keine Erklärung gefodect, sondern der Ausdruck gewählt worden sei, daß sie auch bei diesem Landtage wiederum zur Richtschnur zu dienen haben werde, weil diese Frage eigentlich schon durch die ständische Schriftvom 12. Januar 1837 entschie denworden sei, indem es darin heiße, daß dieser Entwurf immittelst,d.h. bis zu seiner definitiv en Verabschie dung, zur Richtschnur dienen müsse; daß dies jedoch keineswegs die Anträge auf Modifikationen, sowie auf'defini tive Feststellung der ganzen Landtagsordnung und der Berathung und Beschlußfassung darüber ausschließe. Die in der Kammer auftauchenden verschiedenen Meinun gen verbreiteten sich hauptsächlich über zwei Fragen, erstens dar über, ob der im Jahre 1833 von der Regierung eingebrachte Entwurf einer nochmaligen Vorlegung, sei es nun in derselben oder einer veränderten Gestalt, bedürfe, bevor er berathen werden könne, eine Frage, füx deren Bejahung man anführte, daß kein Landtag die Fortsetzung des vorhergehenden sei; und zweitens darüber, ob man aufdem damaligen Landtage an Durchgehung und Feststellung der Landtagsordnung denken wolle. Nachdem der Herr Staatsminister v. Zeschau der erstem Ansicht entgegenge stellt hatte, daß, wenn auch nach dem Grundsätze, es sei kein Landtag die Fortsetzung eines andern, auch eine frühere Vorlage nicht ohne Weiteres als noch vorliegend erachtet werden könne, der fragliche Gegenstand doch insofern eine Ausnahme mache, als dieseAngelegenheit seit demJahre 1833 von der Staatsregierung und den Standen immer offen gelassen worden sei; weshalb, wenn man eine de finitive Feststellung und Modisicationsanträge beabsichtige, die Negierung von den Ständen Erklärung zu erwarten habe, wur den zwei Fragen gestellt und die erste dahin gerichtet: ob die Kammer in Folge der bereits in der Schrift vom l2. Januar 1837 abgegebenen ständischen Er klärung bei der über die Landtagsordnung in dem Decrete vom 10. November 1839 enthaltenen Eröffnung Beruhigung fassen wolle, einstimmig bejahet; die zweite aber: ob die Kammer we gen definitiver Feststellung der Landtagsordnung schon jetzt die nöthigen Einleitungen treffen wolle, mit 42 Stimmen gegen 21 verneint. (Abth. III. Bd. I. S. 115.) Schließlich trat die Kammer auch noch dem die finanzielle Frage betreffenden Gutachten ihrer Deputation bei. Die Beschlüsse der zweiten Kammer erlangten hierauf auch die Zustimmung der ersten Kammer, jedoch, was die provisorische Landtagsordnung anbetraf, nur in materieller Hinsicht; indem die Kammer einstimmig beschloß, bei ihrer frühern Ansicht, daß es hierüber einer ständischen Erklärung nicht bedürfe, stehen zu bleiben (Abth. II. S. 97); eine Ansicht, die sich auch poch bei Genehmigung der ständischen, diesmal in der zweiten Kammer entworfenen Schrift Geltung verschaffte. Denn als in solcher zu lesen war, der Entwurf solle provisorische Gültigkeit „noch bei jetzigem Landtage" behalten, vertauschte man in der ersten Kam mer das Wörtchen „noch "mit dem Wörtchen „auch" (Ath- 11. S. 193), und erlangte hierzu nachträglich die Zustimmung der zweiten Kammer (Abth. Hl. S. 357). Uebrigens war die Schrift selbst (Abth. I. Bd. 2. S. 86) so allgemein gehalten, daß 1*
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