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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Specialität zu gründen bedacht gewesen ist. Denn sie will nach dem vorliegenden Gesetzentwürfe für die Zukunft nur specielle Pfandrechte an den Immobilien zulasten und, um jeden Gläu biger in den Stand zu setzen, die Sicherheit, welche ihm für fein Darlehn geboten wird, selbst ermessen zu können, den Gerichts stellen deren Eintragung in öffentliche Grund - und Hypotheken bücher zur Pflicht machen; wogegen alle conventkonalen und testa mentarischen Pfandrechte, wie sie dem römischen Rechte angehör ten, fernerhin nur als Rechtstitel zur Erlangung eigentlicher Pfandrechte gelten und die noch bestehenden gesetzlichen und still schweigenden Hypotheken gänzlich aufgehoben werden sollen. Soviel nun auch bisher theils mittelbar, theils unmittelbar ge schehen war, um den Realcredit unserer Grundstücksbesitzer zu heben, so geschah ihm doch noch immer eben dadurch großer Ein trag , daß Niemand, so lange noch keine ordentlichen Grund- und Hypothekenbücher vorhanden waren, mit Zuverlässigkeit sich darüber unterrichten konnte, was denn eigentlich auf den Grund stücken an Hypotheken haftete. Es ist demnach gewiß mit dem größten Danke anzuerkennen, daß die hohe Staatsregierung die ihr durch Einführung des neuen Grundsteuerfystems dargebotene Gelegenheit zugleich auch dazu zu benutzen beabsichtigt, daß sie ein gehöriges, nach den anerkannt bessern Grundsätzen geregeltes Hypothekenwesen einführen will. Ich erkläre mich daher auch unbedingt für den Gesetzesvorschlag, wie er uns vorliegt, und zwar nach allen seinen einzelnen Theilen, und behalte mir aber vor, bei den einzelnen vielleicht noch Einiges zu bemerken. Präsident v. Gersdorf: Ich habe mir schon erlaubt, auf die einzelnen hinzuweisen. v. Zedtwitz: Ich glaubte, daß die allgemeine Besprechung bis dahin ausgesetzt werden solle, wo die Berathung der einzel nen uns jetzt vorliegenden Gesetze beginnt; so habe ich wenig stens den Herrn Referenten verstanden. Referent Bürgermeister v. Gross: Es wird also zu den einzelnen tztz. des Gesetzentwurfs überzugehen sein. I. Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. §. I. §. 1. Aweck und Bedeutung des Grund- und Hypothekcnbuchs. Zu Sicherung sowohl der Eigenthumsrechte, als der For derungsrechte an Grundstücken sollen bei allen Gerichtsbehörden,, welche Gerichtsbarkeit über Immobilien auszuüben haben, Grund- und Hypothekenbücher gehalten werden. Referent Bürgermeister v. Gross: Die Deputation hat hierzu keine Bemerkung gemacht. Bürgermeister Starke: Ich erlaube mir blos eine einzige Redactionsbemerkung, um den Inhalt dieser Z. mit den tz§. 125 und 126 in Einklang zu bringen; nämlich die Frage, ob es nicht angemessen sei, nach den Worten: „welche Gerichtsbarkeit über Immobilien auszuüben haben," noch die Worte einzuschalten: „sowie bei.den Lehnsbehörden in Bezug auf die Lehngüter." Da nämlich in §. 126 festgesetzt worden, daß die Grund-und Hypothckenbücher in Bezug auf die Lehngüter von den Lehnscurien zu Dresden und Budissin gehalten werden sollen, so würde dies der Fassung der widersprechen, da hier nach dergleichen Bücher nur bei den Gerichtsbehörden geführt werden sollen. Referent Bürgermeister v. Gross: DieLehnscurie ist auch eine Gerichtsbehörde und ich glaube nicht, daß eine bcsondereBe- merkung darüber yöthig ist. PrinzJohann: In §. 126ist gesagt: „DieAppellations gerichte zu Dresden und Budissin führen die Grund- und Hypo thekenbücher über sämmtliche Immobilien, in Ansehung deren sie zeither die Lehns-und Hypothekenbehor.de gebildet haben." Es scheint mir offenbar, daß die Lehnscurien in Dresden undBu- dissin eben die Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen ausüben, und ich glaube, es würde wohl keine Nedactionsbe- merkung erforderlich sein. Präsident v- Gersdorf: Ich weiß nicht, ob dies für einen Antrag zu nehmen ist. Bürgermeister Starke: Nein, es war eine bloße Be merkung. - Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand Etwas weiter dabei zu bemerken hat, so würde ich fragen: ob die Kammer §. 1, wie sie im Gesetzentwurf enthalten ist, annimmt? — Einstimmig Ja. .Referent Bürgermeister 0. Gross: §.2 lautet: Das bürgerliche Eigenthum an Grundstücken als dingliches Recht wird nur durch Eintragung in das Grund- und Hypo thekenbuch erlangt. Der Uebergabe des Besitzes bedarf es nicht noch nebenher zur Uebertragung des Eigenthums an Grundstücken. Bürgermeister Starke: Es soll nach §. 2 und Z. 4 die Uebergabe des Besitzes künftig nicht mehr Erforderniß zur Er langung des bürgerlichen Eigenthums an Grundstücken sein. Damit ist gewiß Jeder einverstanden; aber vielleicht weniger, wenn daraus die Folgerung abgeleitet werden dürfte, daß der Natural- oder außergerichtlichen Uebergabe überhaupt jede civil- rechtliche Wirkung abgesprochen werden solle. Ich glaube auch nicht, daß das im Sinne der hohen Staatsregierung liegt, weil unsre Deputation selbst auf Seite 357 des Berichts ein Beden ken gegen eine dergleichen Folgerung angeführt hat, und dies dadurch gehoben worden ist, daß nach der Erklärung der könig lichen Commissarien die rechtlichen Wirkungen der außergericht lichen Uebergabe nicht beschrankt werden wollen. Um aber jedem Zweifel zu begegnen, scheint es räthlich, diese Ansicht der hohen Staatsregierung an irgend einer geeigneten Stelle speciell in das Gesetz aufzunehmen; denn es lasten sich noch viele Fälle denken, wo darauf etwas Wesentliches ankommt, daß die Naturalübergabe wirklich stattgefunden hat; z. B. es verkauft Jemand sein Grundstück an zwei Personen. Er hat dem Einen das Gut naturaiiter übergeben, in Bezug auf den Andern aber die Lehn gerichtlich aufgelassen. In diesem Fall würde nach der jetzt bestehenden Gesetzgebung Letzterer auf Grund der erfolgten Lehnsauflassung berechtigt sein, das Grundstück von dem früher» Besitzer zu vindiciren und diesem die Uebergabe
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