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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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mir einen andern Antrag zu stellen erlauben wollen, nämlich daß -as, was hier in den Motiven zum Deputationsgutachten gesagt worden ist, noch dertz. hinzugesctzt würde, „bei unbekannten oder sehr entfernten Legatarien ist eintretenden Falls von dem Richter eine Sicherstellung durch Caution zu fordern." Inzwischen, da der Herr Bürgermeister Hübler einen Antrag gestellt hat, der dasselbe bezweckt, will ich davon absehen; sollte er aber nich-t an genommen werden, so behalte ich mir vor, den meinigen spater noch zu stellen. Referent Bürgermeister v. Gross: Selbst in den Motiven zu der §. ist angedeutet, daß von der hohen Staatsregierung die mancherlei Jnconvenienzen, welche die Bestellung von Hypothe ken von Amtswegen in solchen Fällen zur Folge haben kann, nicht unbeachtet geblieben sind, und es hat die Deputation in Berücksichtigung dieser Jnconvenienzen den Antrag auf Weglas sung der Bestimmung gestellt. Allerdings ist nicht zu leugnen, daß in manchen Fällen durch Unterlassung der Sicherstellung den Legatarien Nachtheile zugefügt werden können. Allein der zu deren Beseitigung vom Herrn Bürgermeister Hübler gemachte Vorschlag scheint nicht ganz unbedenklich zu sein. Abwesende Personen im rechtlichen Sinne haben einen Curator, der ihr In teresse in Obacht nimmt; dagegen möchte der Ausdruck: „sehr entfernt" zu unbestimmt sein; soll dieser Ausdruck auf Länder außerhalb Deutschland oder nur auf außereuropäische bezogen werden? Es könnten für den Richter hierbei in vielen Fällen Bedenken entstehen. Wenn ferner einer der Zahl nach unbestimm ten Classe von Personen Vermächtnisse ausgesetzt sind, so wird die Eintragung in das Grund - und Hypothekenbuch Schwierig keiten finden, weil die Hypothek stets auf eine der Größe nach bestimmte Summe gerichtet sein soll. Es ist ganz neuerlich der Fall vorgekommen, daß eine Person allen ihren Pathen, ohne sie namentlich zu bezeichnen oder der Zahl nach anzugcben, ein Vermächtniß ausgesetzt hat. Auf welche Summe würde nun die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch gerichtet werden können, um nicht zu viel oder zu wenig zu thun? Bürgermeister Hübler: Was das erste Bedenken des Herrn Referenten betrifft, daß der Richter in Verlegenheit kom men würde bei dem Ausdrucke: „sehr entfernt", so kann man die Auslegung im concreten Falle dem Ermessen und der Dexte- rität der sächsischen Richter wohl recht füglich überlassen; ich glaube nicht, daß sie hierbei in Verlegenheit kommen oder einen Fehlgriff thun weiden. Ist der Legatar so weit entfernt, daß muthmaßlich eine Nachricht vom Anfalle des Legats gar nicht, oder doch nur erst sehr spät an ihn gelangen und er selbst daher seine vielleicht bedrohten Rechte nicht oder nicht zeitig genug schützen kann, so wird der Richter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen Amtshalber diesen Schutz eintreten und die Eintragung in das Hypvthekenbuch vomehmen lassen. Was das zweite, aus dem angegebenen Beispiele entlehnte Bedenken betrifft, so muß ich bemerken, daß solche Specfaliräten unserer Gesetzgebung nicht als Richtschnur dienen können. Uebrigens wird auch in hinein solchen speciellen Falle der R.chier die an sich unbekannte I. 29. Größe des Legats nach seinem Ermessen schon zu quantificireir w issen. Staatsminister v. Könneritz: Daß diese Frage einer ver schiedenen Beantwortung fähig ist, hat das Ministerium in den Motiven anerkannt, und daß aus der Vorschrift, wie sie in der erläuterten Proceßordnung enthalten ist, Jnconvenienzen in ein zelnen Fällen entstehen können, will das Ministerium ebenfalls nicht verkennen. Nichtsdestoweniger glaubte aber das Mini sterium die zeitherige Vorschrift beibehalten zu müssen. Früher war den Legatarien durch eine stillschweigende Hypothek vorge sehen. Die erläuterte Proceßordnung, welche die stillschwei genden Hypotheken abschaffte, glaubte statt dessen die Rechte der Legatarien insoweit sichern zu müssen, daß sie dem Richter zur Pflicht machte, entweder Caution zu verlangen, oder eine Hypo thek zu bestellen. Noch weiter zu gehen und auch dieses abzu schaffen, kann ich nicht für angemessen finden. Es ist dies eine Fürsorge, die die Gesetzgebung den Vermächtnißnehmern schul dig ist. An und für sich muß, sowie Jemand stirbt und die Er ben nicht anwesend sind, oder Jemand da ist, der den Nachlaß wirklich vertreten kann, der Richter eintreten und dafür sorgen, daß der Nachlaß nicht geplündert und den Erben erhalten werde. Man fi-ht nicht ein, warum nicht den Vermächtnißnehmern und Legatarien eine ähnliche Sicherung gewährt werden soll; denn es ist allerdings möglich, daß die Erben das Grundstück verkaufen und die Legatarien ganz leer ausgchen können. Nun soll es zwar nach dem Vorschlag der Deputation dem Vermächt- nißnehmer freigestellt werden, einen Antrag hierauf zu richten; ob er aber zur rechten Zeit Nachricht erhalten kann, das ist eine andere Frage, Der Herr Referent erwähnte, daß, wenn er ab wesend sei, so sei auch ein Abwesenbeitsvormund bestellt, der für ihn darauf antragen könne. Dies würde aber nur in dem Falle eintreten, wenn man nicht weiß, wo er sich aufhält. Da gegen können in andern Fällen die Rechte sehr gekürzt werden. Gesetzt, es stirbt ein Gutsbesitzer. Er hat zwei Neffen, den ei nen im Jnlande, den andern im Auslande. Dem einen ver macht er das Gut, dem andern, entferntem, setzt er als Legat die Hälfte des Werths des Gutes aus. Wenn der Richter nicht durch die Hypothek das Legat sicherstellt, so kann der erstere das Gut schnell verkaufen und der andere müßte leer ausgehen. Secrctair v. Biedermann: Ich habe mich sehr über den Vorschlag unserer D putalion gefreut, die unbedingte Anord nung aufzuheben, welche im Gesetze liegt, daß Hypotheken be stellt werden sollen wegen Vermächtnisse. Ich möchte das Sprüchworl anführen: Der Gebrannte fürchtet sich vor dem Feuer. Mir ist der Fall vorgekvmmen, wo eine Gerichtsbehörde wegen Legate sofort eine Hypothek auf ein dem Erblasser zuständig ge wesenes Grundstück bestellt hat, obne zu fragen, ob nicht auf eine andere Weise die Legataricn sichergestellt werden konnten. Die Sachlage stand aber so, daß in 24 Stunden die ganze Sumyie hätte in Staatspapieren deponier werden können. Hierdurch enistand aber ein ganz unnörhiger Aufwand, der allein für Stempelpapier einige und vierzig Lhaler betrug. Es befolgen 3
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