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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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aber hinzu, daß er früher wegen eines ihm zugefügten Unrechts an den Herrn Justizminister sich gewendet habe, daß darauf seine Beschwerde an das Appellationsgericht zu Budissin abgegeben, und er von diesem beschieden worden sek, daß, wenn er Recht zu haben glaube, er einen Sachwalter zu beauftragen habe. Kurz, es steht soviel fest, daß er den mangelnden Nachweis noch nicht hergebracht hat, und die Deputation glaubt im vorliegenden Falle umsomehr auf dieses Erforderniß bestehen zu müssen, als cs den Anschein gewinnt, daß derBeschwerdeführerkeine Gründe zu einer Beschwerde gegen eine Behörde wegen ordnungswidrigen Ver fahrens hat, sondern vielmehr seine Beschwerde darauf zu beruhen scheint, daß seiner Meinung nach ein Sachwalter ihn früher nicht gut beratben habe, und sich nun kein Rechtsgelehrter — wie er sich ausdrückt — findet, der seine Angelegenheit regulirt. Die Deputation kann in Folge dieser.Umstände auf seine Eingabe auch jetzt nvch nicht eingehen, und muß bei der geehrten Kammer beantragen, daß sie die neuere Eingabe, welche an die vierte Deputation gerichtet ist, mittelst Protokollextracts an die zweite Kammer gelangen lasse, wohin auch jene erstere Eingabe bereits abgegeben worden ist. Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat den Vortrag vernommen, und ich frage, ob sie mit dem Anträge überein stimme, daß die nachträgliche Beschwerde an die zweite Kam mer abzugeben sei? — Ist allgemein der Fall. Präsident v. Gersdorf: Um Urlaub haben folgende Her ren gebeten; Herr v. Crufius, wegen einer dringenden Ge schäftsreise auf drei Tage, nämlich vom 27.— 30. dieses ; so dann Herr Graf von Vitzthum auf sechs Tage, vom 27. März, bis mit I. April; ferner hat sich wegen dringender Geschäftsan gelegenheiten Herr Oberhofprediger v. v. Ammon für die heutige Session, sowie Herr Graf Hohenkhal-Königsbrück für heute ent schuldigen lassen. — Meine Herrn! Sie haben gestern vernom men, was der Herr Staatsmimstcr Nostitz und Jänckendorf über die Noth in verschiedenen Gegenden des Landes uns eröffnet Kat. Beide Präsidien haben über diesen Gegenstand Rück sprache mit einander genommen, und es hat angemessen geschie nen, da auch von vielen Seiten diesfallsige Anfragen eingegangen waren, unter Beobachtung, eines gleichmäßigen Verfahrens Seiten der zweiten Kammer und hier eine Subscriptionsliste in jeder auszulegen. Diese Subscriptionsliste werde ich mir die Ehre geben, auf dem grünen Tische in der Kammer auszulegen. — Wir würden nun zu unsererKagesordnung übergehen können, und da ersuche ich den Herrn Referenten, die Rednerbühne zu betreten, und für den Fall, daß die §. 79, welche an die Depu tation verwiesen worden ist, vielleicht heute noch nicht vorgetra- gen werden kann, da fortzufahrcn, wo wir gestern stehengeblie- ben sind. Referent Bürgermeister v. Gross: Die Deputation muß sich Vorbehalten, über die Fassung der §.79 noch besondern Vor trag zu erstatten, da man in der heutigen Berathung mit dem Herr Regierungscdmmiffar zu einem definitiven Beschlüsse nicht gelangt ist. Es ist sonach bei dem dritten Abschnitte fortzufah- I. 32. ren,— Zuvörderst sind die Mo tive zu dem dritten Abschnitte vorzutragen: Zum dritten Abschnitt. Im Allgemeinen ist die Bemerkung vorauszuschicken, daß in diesem Abschnitt manche Bestimmungen, ja zuM großen . Theil solche Bestimmungen vorkommen, welche an und für sich ' mehr dem Gebiet der Verordnung anqchören würden, wie ins besondere die §§. 127, 130, 131,133, 139, 140, ISO, 152 bis 157, 159 bis 164, 179, 180, 183 bis 185, 187 bis 199. Daß sie dennoch in den Gesetzentwurf ausgenommen worden sind, ist um deswillen geschehen, weil es darauf anzu kommen schien, im Gesetz selbst die formelle Gestaltung des neuen Instituts auf solche Weise, daß eine Uebersicht des Gan zen in seinem inner» Zusammenhänge gewonnen werden kann, anschaulich zu machen und die hauptsächlichsten Vorschriften für >die Behandlung der Grund- und Hypothekensachen und die Führung der Grund- und Hypothekenbücher so zusammenzu stellen, daß sie für die einer Ausführungsverordnung vorzube haltenden Detailvorschristen als Anknüpfungspunkte dienen können. Daher sind denn auch die in diesem Abschnitt enthaltenen, die Form der Einträge in das Grund- und Hypothekenbuch be treffenden Vorschriften nicht so zu verstehen, als ob jede Ab weichung davon ohne Weiteres den ganzen Eintrag vernichte, wohl aber ist, insoweit durch eine solche Abweichung Jrrthümer veranlaßt worden.sind, dem Betheiligten, welcher in Folge da von einen Schaden leidet, die Grund- und Hypothekenbehörde deshalb nach §§. 135 bis 137 verantwortlich und zur Schad loshaltung verpflichtet. Die Deputation hat dabei bemerkt: Zum III. Abschnitte. In dem allerhöchsten Decret ist bemerkt, daß in diesem, so wie in dem IV. Abschnitte des Gesetzentwurfs sich viele Bestim mungen befinden, welche nicht sowohl dem eigentlichen Gesetz, als der zu Ausführung des Gesetzes zu erlassenden Verordnung angehören, jedoch des bessern Zusammenhangs und der leich tern Uebersicht halber mit ausgenommen sind, weshalb, wenn auch die Regierung etwamge Bemerkungen der Stände auch zu diesen, der ständischen Zustimmung nicht bedürfenden Vorschrift ten gern entgegennehmen werde, doch den Standen anheim geben werde, rücksichtlich dieser Bestimmungen eine abgekürzte Form der Berathung, ebenso wie es bei dem Landtage I8ZH in Betreff der Ärmenordnung geschehen, eintreten zu lassen; und sind in den Motiven zu dem lll. und IV. Abschnitte, Seite 118 und 127, diejenigen Paragraphen bezeichnet, welche der gleichen Vorschriften nach Ansicht der Staatsregierung enthal ten. Auch die Deputation kann die angegebenen Paragraphen nur als solche anerkennen, welche lediglich sich auf die Ausfüh rung der im Wege des Gesetzes festgestellten Vorschriften bezie hen, und es wird daher über diese Paragraphen, insofern weder von der Deputation eine Bemerkung dazu gemacht worden ist, noch bei dem Vortrage derselben ein Kammcrmitglied Etwas dagegen erinnert, einer Abstimmung nicht bedürfen. Der Gesetzentwurflautet: Illi Abschnitt. Von Führung der Gründ- und Hypothekenbücher und vom Verfahren in Grund- und Hypotheken sachen. §. 125. (Grund - und HypotheLenbehdrden.) Die Grund - und Hypothekenbücher werden von denjenigen Gerichten geführt, 1'
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