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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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kann, und aus diesem Grunde habe ich meine Zustimmung zum Wegfall dieser §. gegeben. Referent Bürgermeister v. Gross: Die Deputation fand es nicht wstnschenswerth, die vom Herrn Vicepräsidenten ange regte Frage über die Vertretungsverbindlichkeit der Gerichtsher ren hier zur Diskussion zu bringen. In den Motiven selbst ist gesagt, daß durch die Paragraphe eine neue Bestimmung nicht gegeben werden solle, sondern sie nur die sich von selbst verste hende Anwendung eines allgemein anerkannten Grundsatzes ent halte ; weshalb die Deputation die Aufnahme der Paragraphe für überflüssig erkannte und auf dessen Wegfall anzutragen be schloß. Es wird in dem bestehenden Rechte durchaus nichts geändert, die Deputation wünschte aber alle Zweifel zu ver meiden, ob durch die Aufnahme dieser Paragraphe eine neue er weiterte Bestimmung über die Vertretungsverbindlichkeit der Gerichtsinhaber gegeben worden sei. Die Deputation kann nun bei dem Anträge auf Wegfall der Paragraphe stehen bleiben. Bürgermeister Schill: Ich habe zeither immer mit der De putation stimmen können, allein diesmal muß ich mich dem an schließen, was der Bürgermeister Hübler und der Staatsmi nister gesagt haben. Ich glaube, die Z. muß stehen bleiben im Gesetz; er kann nicht herausgehoben werden. Der erste Grund ist vom Herrn Minister aufgeführt worden; allein ein zweiter Grund liegt in der §. 138. Wenn §. 137 wegfiel und die 138ste stehen blieb, so weiß ich nicht, wie dies thunlich ist; denn §. 137 enthält das Allgemeine und §. 138 macht die Ausnahme von der Regel, oder diejenigen Fälle, wo nicht die Vertretung der Ge richtsinhaber eintritt. Läßt man sie stehen, wie von der Depu tation auch gar nicht scheint in Zweifel gezogen zu werden, so scheint mir die Aufgabe der Regel zweckmäßig und nothwendig zu sein. Und läßt man sogar diese §. weg, so wird aus 138 folgen, daß nur in allen denen Fällen, welche Z. 138 bezeichnet, die Vertretung stattfindet. Ich bemerke, daß es am Ende gleich ist, ob der Gerichtsherr xrincixgUisr oder subsidiarisch verhaftet werde, wo ihm allemal der Regreß gegen den Gerichtshalter zu steht, und ich bemerke, daß es mir zur Erhaltung des Realcredits sehr empfehlungswerth scheint, es hier in's Gesetz aufzunehmen, damit man weiß, an wen man sich zu halten hat, wenn Regreß stattfindet. Es betrifft nicht sowohl den Staat, als die Inhaber der Municipal- und Patrimonialgerichte. Bürgermeister Wehner: Bei den Grundsätzen der Ver tretung der Gerichtsherrschaft kann man wirklich nicht mehr in Zweifel sein, was nunmehr im Gesetz darüber auszusprechen ist. Der Vicepräsident hatte die Ansicht, die Se. Königl. Hoheitsehr richtig widerlegt hat, als wäre die Vertretung der Gerichtsherrn ungefähr wie die zwischen einem Bevollmächtigten und einem Voll machtgeber in einem Civilproceß. Allein das ist unrecht; die Gerichtsverwalter, wie sie in Sachsen bestehen und nach dem Decrete von 1805 absetzbar sind, stehen in einem ganz anderen Verhältnisse zu den Gerichtsherrschaften, wie mancher Manda- tarills zu seinem Machtgeber. Sie treten rein an die Stelle der Gerichtsherrschaft. Man muß deren Handlungen betrachten, als gingen sie von den Gerichtsherrfchasten selbst hervor, und ma ll. 32. chen die Gerichtsverwalter — was man im gemeinen Leben sagt — dumme Streiche, so sind das in ihren Folgendieder Gerichts herrschaften. Auf die preußische Gesetzgebung darf man sich nicht berufen, denn diese geht in diesem Punkte von etwas ganz An derem aus; sie sieht den Gerichtsverwalter als Staatsdiener an; bei uns ist das nicht. Sv lange das Decret von 1805 existirt, ist keine Veränderung in der Vertretung denkbar. Unter diesen Umständen werde ich für die Paragraphe ebenfalls stimmen, und ich glaube, daß es konsequent ist, da wir nun einmal den Real- credit seit einiger Zeit — ich möchte sagen — hätscheln, damit wir hier nicht Etwas aus dem Gesetz herausbringen, was dem Realcredit nachtheilig werden könnte; denn außerdem wird Je dermann denken: mit der Vertretung der Patrimonialgerichte ist es gar nicht so richtig, um Zutrauen zu haben; an wen soll man sich denn halten, wenn der Gerichtshalter Nichts hat, was lei der ost der Fall ist? Vicepräsident v. Carlo Witz: Man hat mir gewisser maßen einen Vorwurf daraus gemacht, daß ich einen Gegen stand auf die Bahn gebracht hätte, den ich lieber hätte umgehen und verschweigen sollen. Da muß ich daran erinnern, daß ich im Eingänge meiner Rede sagte, wie ich nur ungern mich ge- nöthigt sähe, eine Frage, die zu den entschiedensten Streitfragen unserer Landtage allerdings gehört, zur Sprache zu bringen; daß ich aber dazu veranlaßt worden sei durch eine Aeußerung aus dem Munde des Herrn Bürgermeister Hübler und Herrn Sraatsministers, insofern diese meinen Ansichten über die frag- liche Angelegenheit schroff entgegentrat. Für jedes Mitglied muß ich aber das Recht vindiciren, selbst auf die Gefahr hin, Streitfragen anzuregen, seine entgegengesetzte Meinung dar zulegen, wenn Aeußerungen fallen, mit denen es sich nicht ver einigen kann. Ist es nun aber einmal dahin gekommen, daß diese Frage heute verhandelt wird, so will ich mir auch noch er lauben, einiges Wenige zur Rechtfertigung meiner frühem An sicht gegen die Gründe darzulegen, die mein hochgestellter Herr Nachbar und andere Mitglieder gegen mich aufgestellt haben. Man hat gesagt, es sei eine irrige Ansicht, wenn man bei Beantwortung der Frage: inwieweit dem Gerichtsherrn eine Vertretungsverbindlichkeit obliege, auf den Mandatcontract zurückgehe. Das Verhältniß des Gerichtsherrn zum Gerichts halter, sagt man, ist etwas ganz Anderes, als das des Man danten zu dem Mandatar. Ich bitte aber die Kammer, sich daran zu erinnern, daß ich auch selbst nicht behauptet habe, es sei das ein dem Mandate analoges Verhältniß. Ich habe viel mehr gesagt, daß, wenn man aus dem Mandat die Vertre tungsverbindlichkeit für den Gerichtsherrn folgern wolle, wie dies hin und wieder wohl geschehen ist, man sich im Jrrthume befinde. Daß die Praxis im sächsischen Vaterlande über die Vertretungsverbindlichkeit der Gerichtsherrn mit sich im Reinen sei, daß ist vielleicht leider nur zu wahr. Allein, meine Herren, die Praxis nimmt man nicht zur Richt schnur da, wo es sich darum handelt, ein Gesetz zu erlassen. Als Mitglied dieser Kammer habe auch ich Antheil an der Gesetzgebung des Vaterlandes; es kann mir also nicht ver- 2
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