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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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über den von der hohen Staatsregierung vorgelegten Entwur einer Criminalproceßordnung ihre Ansichten darüber ausgespro chen haben, da ich die Ehre habe, der zur Vorbereitung über den Entwurf niedergesetzten außerordentlichen Deputation anzuge hören, und diese in dent erstatteten Bericht ihre Meinung über den Gesetzentwurf und ihre Anerkennung des dabei zum Grunde gelegten Princips dargelegt hat, weil deren Ansichten bereits von dem erlauchten Vorstände und zwei andern geehrten Mitgliedern derselben vertreten worden sind. Allein da bereits so viele Mit glieder gegen das dem Gesetzentwürfe zum Grunde liegende Princip sich erklärt, gegen den von der Deputation erstatteten Bericht sich ausgesprochen und die Ansicht, welche in dem Depu- tationsbericht der zweiten Kammer niedergelegt ist, gewisserma ßen zu der ihrigen gemacht haben, so halte ich mich verpflichtet, mich über die Motive zu äußern, welche mich bewogen haben, zu dem Gesetzentwürfe im Einverständnisse mit allen Mitgliedern der Deputation meine Zustimmung zu geben, theils im Interesse der Sache selbst, theils um nicht dem Vorwurfe eines blinden ium 1'6 io verbo iniuiüti'l ausgesetzt zu sein. ° Man hat an dem Gesetzentwürfe in dem Bericht der Deputation der zweiten Kam mer, so wie zufolge der Aeußerungen mehrer geehrten Mitglie der unsrer Kammer vorzüglich drei Mängel gerügt, insofern da rin vermißt werden Mündlichkeit, Oeffentlichkeit und der An- klageproceß mittelst des Institutes der Staatsanwaltschaft. So wohl in dem Berichte der Deputation der zweiten Kammer als in vielen Schriften werden diese Eigenschaften eines Criminal- processes gerühmt, als der alten deutschen Gerichtsverfassung an gehörig und gegenwärtig von der allgemeinen Volksstimme ver fangt. Ich wage nicht zu entscheiden, ob die Stimmen, die sich dafür erhoben Haben, wirklich als Vertreter der allgemeinen Volksstimme angesehen werden können; nur das glaube ich be haupten zu können, daß der historische Grund nicht genügend er scheint, um die Abschaffung eines seit Jahrhunderten in unfern Gerichten nicht ohne heilsamen Erfolg bestehenden Verfahrens zu beantragen, und dafür einVerfahren einzuführen, das in uralten Zeiten unter ganz andern Verhältnissen des bürgerlichen und Familienlebens und bei einem ganz andern Culturzustande, der Nationen stattgefunden hat; zu einer Zeit, wo man die Entscheidung über Schuld oder Unschuld eines Ange klagten von dm mit frecher Blasphemie sogenannten Gvttesur- theilen, von Zweikämpfen odermystisch-frommen Experimenten abhängig machte. Der Tadel gegen den Entwurf, um die ein zelnen Punkte desselben zu erwähnen, btzziehtsich zunächst darauf, daß das in unserer jetzigen Einrichtung begründete protokollarische Verfahren beibehalren und nicht das mündliche Verfahren ange nommen ist. Ich sage, das protokollarische Verfahren, denn ich liebe nicht die Benennung: schriftliches Verfahren. Jeder Jurist weiß, daß auch bei uns im Criminalprocesse das schrift liche Verfahren mit sehr wenig Ausnahmen nicht üblich ist, son dern daß jeder Jnculpat, sowie jeder Zeuge und andere Bethei ligte mündlich vernommen wird, und daß die Eigenthümlichkeit des protokollarischen Verfahrens darin besteht, daß die Aeuße- rungen der befragten Personen niedergeschrieben und zu den Acten gebracht werden, um künftig bei der Entscheidung zur Grundlage . zu dienen. Mit diesem protokollarischen Verfahren steht in enger Verbindung die Versendung der Acten nach richterlichem Er- kenntniß. Diese Versendung wurde früher, wo in unserm Lande noch mehre von der Regierung fast ganz unabhängige rechtsprechende Collegien bestanden, für ein wahres Palladium der bürgerlichen Freiheit, für ein kräftiges Schutzmittel gegen Beamtenwillkür angesehen und anerkannt. Die Ansichten hier über haben sich freilich geändert, und ein geehrtes Mitglied dieser Kammer, selbst Vorstand des einzigen im Lande noch beste henden Spruchcollegii, hat erklärt, daß er den größten Mangel unsers Criminalverfahrens in der Actenversendung er kenne, weil es unmöglich sei, auch aus den vollständigsten Actett alle zur Entscheidung wesentlich nothwendigen Motive zu ent nehmen. Ich gestehe, daß ich diesem Tadel ebenso wenig unbe dingt beitreten katttt, als der Behauptung der Deputation der zweiten Kammer, daß die Verwaltung der Justiz in unserm Lande das Vertrauen der Nation verloren habe. Wohl ist zuzu geben, daß in einzelnen Fallen durch Ungeschicklichkeit oder Un gehörigkeit herbeigeführte Mängel bemerkt werden können, die wohl in jedem Lande und unter jeder Form des Criminalverfah rens vorkommen; allein im Allgemeinen möchten doch die prakti schen Resultate unserer Crimmaljustiz an denLag legen, daß ihre Verwaltung gegen die anderer Länder in keiner Weise zurückstehe, selbst auch nicht gegen die der Länder, wo das öffentliche und mündliche Verfahren stattfindet. Wirst man ferner unserer 'Justizverwaltung die lange Dauer der Untersuchungen vor, wie im Deputationsberichte der zwe iten Kammer geschehen ist, so glaube ich, daß die hohe Sraatsregierung im Stande sein wird, diesen Vorwurf vollkommen zu widerlegen ; denn wenn Man im Allgemeinen die Dauer unserer Criminalprocesse, mit Ausnahme derjenigen, bei welchen besondere Umstande eine Verzögerung hrrbeiführen, nach der Zeit vom Beginn der Untersuchung bis zu dem ersten Erkenntniß bemißt, und dabei nicht die Verlän gerung vieler Untersuchungen durch das zweite Erkenntniß und nicht selten durch wiederholte Begnadigungsgesuche berücksichtigt, o werden meiner Ueberzeugung nach die Criminalprocesse eben so 'chnell beendigt, als in Landern, wo Oeffentlichkeit und Münd lichkeit besteht. Wen» ferner behauptet wird, daß der untersu chende Richter, der zugleich erkennender Richter ist, dadurch, daß der Angeklagte, der Verletzte, die Zeugen insgesammt vor ihm erscheinen und in seiner Gegenwart ihre Aussagen erstatten, ein richtigeres und genaueres Bild von dem Verbrechen und der In dividualität der auf eine oder andere Weise dabei betheiligten Per- 'onen bekomme, als dies bei der Actenversendung möglich ist, o ist dies in einzelnen Fällen wohl zuzugeben; allein ich muß ganz der Aeußerung des Herrn Bürgermeister Ritterstädt bektre- ten, daß es ost höchst schwierig sein wird, bei verwickelten und widersprechenden Zeugenaussagen und bei größeren und um- 'anglichern Untersuchungen aus den blos mündlichenVernehmun- gen ohne protokollarische Niederschrift eine so genaue Auffassung zu entwerfen, um danach sofort eine richtige und begründete Ent- 'cheidung fällen zu können. Es ist wohl auch nicht zu leugnen,
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