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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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zu können. Aus diesem Grunde würde ich daher bitten, die Acten zuvor einzusehen. Es erscheint als etwas von der Regel Abweichendes, wenn ein ganz unschuldiger, selbst von den Ko sten losgesprochener Mann ein Vierteljahr lang sitzen muß. Was von der Anschuldigung wegen Vergiftung gesagt worden ist, daraus habe ich weiter nichts entnehmen können, als daß es eine leere Beschuldigung gewesen sei, wenn sie sich auf eine blose Anzeige stützt. Ich will dabei gar nicht in Betracht ziehen, daß Anzeigen der Eltern gegen ihre Kinder und umgekehrt der Kin der gegen ihre Eltern überhaupt nicht zu beachten sind; aber es muß nicht viel an der Anzeige gewesen sein, denn sonst würde der Mann nicht losgesprochen worden sein. Wenn er ferner sagt, daß ihm Geld zurückbehalten worden sei, so vermag ich eben so wenig ein Urtheil darüber zu fällen, und zwar aus dem selben Grunde, weil die Acten fehlen. Präsident v. Haase: Es geht der Antrag des Abg. Ei senstuck dahin, einstweilen die Berathung über den Bericht auszusetzen, damit vie Deputation in den Ständ gesetzt werde, sich die Auskunft aus den Acten selbst zu erholen. Abg. Eisenstuck: Das würde genügen. Präsident v. Haase: Unterstützt die Kammer diesen An trag?— Er wird hinreichend unterstützt. — Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium ist weit entfernt gewesen, der Deputation die Mittheilung der Acten irgend vorenthalten zu wollen. VielmehrhatdieDcputation selbst gesunden, daß die Beschwerde nicht der Art sei, um ins Mate rielle einzugehen. Es liegt hier der Fall vor: daß Jemand, der in Untersuchung gezogen und in Mangel Verdachts absol- virt worden ist, wegen erlittener Untersuchung und Haft bei dem Ministerium um Entschädigung gebeten hatte, und nach dem er dort abgewiesen worden ist, um Verwendung wegen einer Unterstützung bittet. Ein solcher Fall eignet sich an und für sich nicht zu einer Beschwerde an die Stände. Unsere Ge setze geben dem, der unschuldig in Haft gewesen ist, ein Recht auf Sachsenbuße, und ein Recht, diese vor Gericht einzukla gen. Wäre nun auch das Ministerium, wenn es sich fände, daß der Mann ungerechter Weise in Haft gewesen, befugt ge wesen, ihm sofort im Verwaltungswege ein Quantum aus der Staatskasse zu bewilligen, so wird doch die Kammer erkennen, daß dies nur ein Act der Gnade sein könnte. Um aus Rechts gründen Sachsenbuße zu erlangen, hätte er eine Klage anstellen müssen. Sonst würden auch diejenigen, die unter Patrimo- nialgerichten stehen, härter daran sein, als die unter königlichen Aemtern stehen; denn das Ministerium kann kein Patrimo- nialgericht anhalten, dem unschuldig Verhafteten Sachsenbuße zu bezahlen. Hiernach war die Beschwerde schon formell nicht geeignet. Das Ministerium hat daher im Bescheide auch nur gesagt, daß nach Einsicht der Acten die Umstände zu Gewäh rung des Gesuchs um eine aus Gnaden zu bewilligende Ent schädigung aus der Staatskasse nicht geeignet gefunden werden könnten. Auf die Aeußerung des Abgeordneten, daß die Ein sicht der Acten um deshalb nothwendig sei, weil den Mini ster nnichtzu trauen sei, ausführlicher mich vertheidigen zu wollen, kann nicht in meiner Absicht liegen, nur so viel be merke ich, daß die Landtagsordnung nicht von Vorlegung der Acten, sondern nur von Auskunftsertheilung spricht. Im Ue- brigen wäre ich im Stande, aus einem vorliegenden Actenex- tract der Kammer über die Sache selbst den gewünschten Auf- 'chluß zu geben, den ich in der Deputation gegeben habe. Allein nach einer solchen Aeußerung muß das Ministerium Um gang nehmen, weitern Aufschluß zu ertheilen. Referent Wieland: Die Deputation glaubte allerdings, daß man dem Ministerium vollkommen Vertrauen schenken könnte, und, wie auch im Berichte gesagt ist, beklagt sich der Petent gar nicht darüber, daß die Unrersuchung von derBehörde "ei vernachlässigt oder unrichtig geführt worden. Sonach be durfte es keiner Acteneinsicht, er stellt es nur im Allgemeinen als ein Unglück hin, das er erlitten habe. Auch ist er vollkommen nicht einmal freigesprochen, indem er einen Theil der Kosten aller dings hat übertragen müssen, und aus seiner eignen Vorstellung geht hervor, daß er sich in einem immerwährend feindlichen Ver- hältniß zu seinem Water befunden habe, und er hat sich schon darnach als ziemlich verdächtig dargestellt. Nun kommt noch dazu, daß außer der Vergiftungssache noch andre Gegenstände der Untersuchung vorgelegen haben; er sollte sich nämlich ver schiedener Veruntreuungen oder Diebstähle schuldig gemacht haben; diese bezogen sich auf Geld oder Geldeswerth , das er sich im Auslande, in Böhmen, sollte unredlich verschafft haben. Das machte nothwendig, daß Requisitionen ins Ausland erlas sen wurden. Eine solche Communicakion ist aber immer auf hältlich. Nun konnte ihn die Behörde doch füglich nicht eher aus der Haft lassen, als bis die Untersuchung soweit beendigt war, daß die Acten des Defensors konnten vorgelegt werden. Da läßt es sich denn schon denken, daß für Beendigung aller Geschäfte eine Zeit von 11 Wochen nicht zu lang gewesen ist. Die Deputation hat demnach nicht für nothwendig erachtet, noch die Einsicht der Acten vom Ministerium zu verlangen, wie gesagt, sie glaubte sich begnügen zu können, daß von ihm ein Extract aus den Acten ihr vorgelegt wurde. Und nach demselben glaubte siesich vollkommen gerechtfertigt, den Schluß antrag so zu stellen, wie es geschehen ist. Will die Kammer aber noch die Acten von der Deputation geprüft wissen, so wird die Deputation sich diesem Geschäfte sehr gern unterziehen. Abg. Eisen stuck: Den Vorwurf, als ob ich dem hohen Ministerium nicht traute, muß ich zurückweisen; aber die Be hauptung werde ich immer festhalten, daß bei einer Beschwerde man dem, über welchen die Beschwerde geführt wird, ein unbe dingtes Vertrauen nicht widmen kann, bis man nicht die Acten selbst eingesehen hat. Dabei werde ich, so lange ich lebe, be harren. Uebrigens möge die Kammer sich erinnern an einen ganz ähnlichen Fall, der bei einem frühem Landtage vorgekom men ist, das war der Fall mit Lohsen. Dieser Lohse saß beim Amte Dippoldiswalde wegen Brandstiftung längre Zeit, und
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