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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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und es hat, um zu dieser Überzeugung zu gelangen, der Ein sicht der Acten vder weiterer Auskunft nicht bedurft; denn zui, dadurch, daß der Schäden in der §. 18 des, die höheren Justiz behörden und den Jnstanzenzug in Justizsachen betreffenden Gesetzes vom 28. Januar 1835 nicht besonders gedacht,, daß sie nicht einer fortlaufenden Leistung, von jährlich 8 Thlr. gleichgestellt worden, sind sie von der das Appelliren beschrän kenden Vorschrift weder zu dessen noch größerer Beschränkung, noch um sie davon gänzlich auszunehmen, ausgeschlossen worden. Schäden bestehen in der Regel nicht in jährlichen fortdau ernden Leistungen; sie sind im Verlauf einer verflossenen län ger« oder kürzer« Zeit entstanden, oder die Lange der Fortdauer derselben ist vorauszubestimmen und dann zeigt ihr geforderter Gesammtbehrag, ob sie die appellable Summe von 200 Thlr. übersteigen, und nur wenn sie auf alle Zeit als jährlich wiederkehrend klagbar gemacht würden, und über8 Thlr. jährlich betrügen, gälte von ihnen nicht die Bestimmung der 18, daß nur insoweit die nochmalige Einwendung eines Rechts mittels siatl finde, als das Erkenntniß der ersten Instanz auf das dagegen eingewendete Rechtsmittelin dem darauf erfolgtenEr kenntniß abgeandert worden. Sobald sie aber nach einer vor ausbestimmten oder auf dieZukunfr berechneten Zeit von mehren Jahren in Summe 200 Thlr. nicht übersteigen, gilt von ihnen, was von jeder andern Forderung gilt. Die in den vom Bittsteller angezogcnen Landtagsverhandlungen gedachte Ver wickelung, die oft die Entscheidung über dir Schäden erschwert, ist allerdings der Grund gewesen, aus welchem die Schäden in derselben §. nicht den Zinsen und Kosten gleichgestellt, sondern als selbstständiger Anspruch der allgemeinen Regel unterworfen, daraus weggelaffe« und somit namentlich jeder Stammfvrderung gleichgestellt worden. Dies stehtaber des Bittstellers Ansicht, weit entfernt sie zu unterstützen, geradezu entgegen; denn außerdem müßte man voraussetzen, mit der Weglassung fei bezweckt wor den, Schäden von der Appellationsbeschränkung der§. 18 gänzlich auszunehmen, was gleichwohl wider den rationellen hermeneutischen Grundsatz -.liefe, daß Ausnahmen. von der Regel nicht vermutyet, sondern besonders ausgedrückt werden müssen. Nicht minder grundlos wäre die Meinung, als ob unter 8 Thlr. jährlich nicht eine jährliche Rente, welcher, nach vier vom Hundert jährlich kapitalisirt, die gleichgestellten 200 Thlk erläuternd entsprechen, sondern nur eine Leistung auf ein oder mehre Jahre zu verstehen, denn'dann käme der Widersinn zumVorschein, daß einRechtsftreit über jede Mieth - vder Pachtzins- ja über jede Stammzinsforderung, sobald sie 8 Thlr. überstiege, hinsichtlich des Appellirens ebenso zu behandeln wäre, als ob es sich von einer Stammforderung von über 200 Thlr. , oder von einer ihr in der Z. 18 gleichge stellten Rente von jährlich 8 Thlr. handle. Hiernach legt Bittsteller dem ministeriellen Bescheid eine ganz irrige Deutung unter, indem er ihn in diesen Punkt so verstehen will, daß die Schäden aus der H. 8 weggelassen, zum Theil aber darin auch ausgenommen worden, da sie doch durch die Weglassung oder — was dasselbe — durch ihre nicht beson dere Erwähnung augenfällig und nach klarem, der Anwendung juristischer Auslegungskunst gar nicht bedürfenden Wvrtsinn lediglich der in dieser §. gegebenen allgemeinen Vorschrift unter worfen worden sind, und hiernach ein Rückblick auf die betref fenden ständischen Verhandlungen, wenn er auch, wie doch nicht, das Verständniß zweifelhaft machen, zu. einer entgegen gesetzten Deutung Anlaß geben könnte, ganz unzuträglich erscheint. Zu 2. ' Soll die fragliche ß. 18 unstreitig nichts anderes sein, als eine Beschränkung der Appellation, namentlich bei Forderun gen, welche 200 Thlr. oder 8 Thlr. jährliche Rente nicht übersteigen, so kant: nach logischer, zunächst auf Erfor schung der Willensmeinung, der Absichten und Zwecke des. Ge setzgebers gerichteten Interpretation, seiner Bestimmung,. daß die nochmalige Einwendung eines Rechtsmittels nur inso- weit stattsinde, als das Erkenntniß erster Instanz auf das erste Rechtsmittel abgeändert worden, nicht der ihr vom Bittsteller untergelegte Sinn beiwohnen. Dieser glaubt darunter verstehen zu können, daß der Ap pellant noch einmal appelliren dürfe, sobald auf seine erste Appel lation reformatorisch, also ihm günstig erkannt worden, wen» er dieses Erkenntniß noch nicht für genugsam günstig hält, daß er hingegen hierzu nur dann nicht berechtigt sei, wenn es auf seine erste Appellation bei dem vorigen Erkenntniß blieb. Nicht zu geschweige«, daß gar nicht abgesehen werden kann, warum man nach einer, lediglich Beschränkung des Appellirens beab sichtigenden Bestimmung bei jenen Proceßgegenständen nur dann noch einmal appelliren dürfe, wenn durch ganze oder theil- weise Erledigung der aufgestellten Beschwerden der Zweck des ersten Appellirens ganz oder zum Theil erreicht worden, so würde hiernach der Gegner, der Appellat, dasselbe mit gleichem Rechte für sich geltend machen, weichergestalt Beschränkung des Appellirens für die fraglichen Falle gegen reformatorischeAppel- lationserkenntniffe weiter nicht stattfände, sondern die Sache, wie jede größere, im Ober-Appellationsgerichte erst dann zu Ende käme, wenn dessen Entscheidung nach Vorschrift der §.12 desselben Gesetzes mit einem Erkenntniß der vorigen Instanzen (wörtlich oder der Sache nach) übereinstimmte. Offenbar soll gleichwohl die Abänderung an sich in der 18 nicht zur zweiten Appellation ohne Unterschied, sondern sie soll dazu nur in soweit berechtigen, als auf die erste Appel lation resormirt worden. So wenig der Appellant begreiflich gegen diese ihm günstige Abänderung appelliren wirdj, sowenig darf er es, um eine noch günstigere Reformatoria zu erlangen, da das Wort „insoweit" das Appelliren auf die Zulässigkeit einer zweiten Appellation gegen die Abänderung des ersten Er kenntnisses beschränkt, mit dieser Abänderung in klarer Bezie hung steht, es folglich nur dem Appellaten, gegen welchen das erste Erkenntniß reformirt worden, nachgelassen sein kann. Was auf dessen Appellation vom Ober-Appellationsge richt erkannt wird, dabei muß es bleiben. Jede der einander gegenüberstehenden Parteien ist. hiernach zu einer Appellation gegen das Erkenntniß erster Instanz und zu einer Appellation gegen das sie beschwerende reformatorische Erkenntniß berechtigt. Wie in geringfügigen Rechtssachen, nur eine Appellation nachgelassen ist und es bei dem bleibt, was die erste Appellations instanz darauf erkennt, so ist in den Sachen namentlich bis zu 200 Thlr. oder 8 Thlr. jährliche Rente, welche ^hiernach das Mittel zwischen den geringfügigen und den noch grö ßeren Sachen bilden, jeder Partei nur eine Appellation gegen das Erkenntniß der ersten Appellationsinstanz, sofern sie die darin erfolgte Abänderung des Erkenntnisses der ersten Instanz beschwert, verstattet. Diese Appellation kann aber der Natur der Sache nach eben nur gegen die Abänderung des Erkennt nisses der ersten Instanz — nur insoweit eine solche vorhan-
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