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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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seiner Function, sondern auch um seine Kranken zu besuchen; also kann ich nicht glauben, daß dieser ausgesetzte Gehalt zu gering sei.. Was aber die zweite Bestimmung, die Entschädigung für die Bezirksärzte, die durch die Anstellung eines besondem Gerichtsarztes an ihrem Einkommen Verlust erleiden, anlangt, so kann ich mich nicht überzeugen, daß hier die Nothwendigkeit zur Entschädigung vorhanden sei; denn wenn dem Bezirksarzt ein Lheil seiner Function dadurch abgenommen wird, daß eiü Gerichtsarzt in seinem Bezirke.Anstellung erhält, und er seinen Gehqlt behält, so kann er nicht noch überdies eine Entschädi gung dafür verlangen 'Ich begreife nicht, wie er etwas verlie ren söll, denn er behält denselben Gehalt, mithin verliert er in keiner Weise, im Gegentheil er gewinnt an Zeit, und kann die selbe'mehr auf Priv'atpraxis verwenden. Dies sind die Gründe, welche die Deputation bewogen haben, diese beiden Summen nicht zu bewilligen, besonders da der Hr. Staatsminister er wähnt hat, daß künftigen Landtag ein Mehrpostulat dafür er scheinen wird, so glaube ich, ist um so weniger ein Grund dazu vorhanden, es ist vielmehr abzuwarten was künftig in dieser Organisation geschehen wird und geschehen muß. Staatsminister v. Könneritz: Es kann das Ministerium allerdings nicht Wunder nehmen,, daß es der Deputation auf fallen mußte, wenn das Ministerium) nachdem erst auf dem vo-' rigen Landtage der Bedarf für die Medicinalbeamten bis auf 10,880 Zlhlr. etatmäßig erhöht worden war, gegenwärtig aber mals eine Erhöhung beantragt hat. Insofern nun diese Er höhung zugleich im Interesse der Justiz beruht , erlaube ich mir, die nöthige Erläuterung zu geben und der geehrten Kammer in in das Gedachtniß zurück zurufen, was über die Bildung der ' Wedicinalbehörden im Jahr 1833 vorgelegt worden ist. Nach dem Generale vom Jahre 1710 war vorgeschrseben, daß in allen königlichen Iustizämtern durchgehends Physiker angestellt sein' sollen , und war demnach früher für jedes Amt ein besonderer Physicus angestellt. In damaliger Zeit waren sie jedoch ei gentlich nur Gerichtsärzte, theils für medicinalgerichtlicheSachen, Heils für die bei den Aemtern vorsallenden Polizeisachen. Zu landespolizeilichen Beamten bildeten sie sich erst später aus, namentlich seit dem Jahre 1768, nachdem das Medicinalcolle- gium eingerichtet worden war. Die Ansprüche des Staates an ihre Thätigkejt in dieser letzteren Hinsicht stiegen immer mehr'und mehr, während ihre Besoldung die frühere sehr unbe deutende blieb. Die Regierung erkannte, daß, wenn man sie als Medicinalpolizeibeamte benutzen wollte, eine Aenderung ge troffen, und namentlich eine angemessenere Besoldung ausgesetzt werden müßte. Es waren damals zwei verschiedene Pläne in Vorschlag gekommen, entweder in jedem Kreis einige we nige Aerzte als bloße Medicinalpolizeibeamte anzustellen und die Physiker als Gerichtsärzte in ihrer seitherigen Stellung zu lassen, oder man konnte, wie bei den Physikern, die Function von Medicinalpolizei und Aufsichtsbeamten mit der, als Ge richtsärzte vereinigt lassen, und mithin nur die Stellung der Amtsphysiker erweitern und verbessern. Letzterer Plan er hielt den Vorzug und wurde in dieser Maße den Ständen im Jahre 1833 vorgelegt. Man nahm damals an, daß etwa 35 Berzirksärzte anzustellen und ausreichen würden, um zu gleich das Bedürfniß an Gerichtsärzten für die Aemter zu decken. Man hoffte auf die Bezirke der Aemter Rücksicht nehmen, und allen Aemtern einen eignen Medicinalbeamten gewähren zu können. Diese Voraussetzung beruhte aber wesentlich, wie auch in den Motiven nachgewiesen war, auf dem Vorschlag der Regierung, daß alle Städte über 4000 Seelen nothwendig ihre eigenen Medicinalbeamten anstellen und erhalten"müßten,, und daß die kleineren Städte und andere Gerichtsbezirke, von dem Befugniß, dergleichen anzustellen, ebenfalls mehrfach Ge? brauch machen würden. Die Stände. widerriethen den ge setzlichen Zwang, wonach den Städten über 4000 Einwohner aufgegeben werden sollte, eigne Medicinalbeamte anzustellen, und schlugen vor, ihnen solches nur fakultativ zu gestatten, und sie hierzu aufzuforderm Es hofften aber .die Stände nichts destöweniger, daß die Städte über 4000 Einwoh ner sich veranlaßt finden werden, eigne Medicinalbeam te, wie es früher der Fall war, anzustellen, und sie hielten es sogar für wünschenswerth. Unter dieser Voraussetzung konnte man nur allerdings hoffen, mit 35 Bezirks-Medicinal- beamten soweit auszureichen, daß sie zugleich als Gerichtsärzte für die Aemter fungiren könnten. Diese Voraussetzung hat sich aber nicht realisirt, wie in dem Berichte bemerkt ist; es ha ben nur 9 Städte von dem Rechte, eigne Medicinalbeamte an zustellen, Gebrauch gemacht und es mußte dies das Ministe rium des Innern bei Bildung dek Bezirke für die neuen Me dicinalbeamten sehr geniren. Konnte es früher darauf rechnen, bei der Abgrenzung der Bezirke und Anweisung des Wohnsitzes die größern Städte unberücksichtigt zu lassen, weil sie ihre eige nen Bezirksärzte haben würden und sonach hauptsächlich auf. den Sitz der Aemter Rücksicht zu nehmen, so mußte es jetzt, da die Städte keine eignen Medicinalbeamten anstellten, im Inter esse der Landesmedicinalpolizei liegen, die Bezirksärzte lieber in größere volkreichere Städte zu verweisen, selbst wenn kein königliches Gericht daselbst ist. Man mußte aber auch die Be zirke größer, machen und dfe Bezirksärzte, statt daß sie früher hauptsächlich auf die Gerichtsbezirke der königlichen Aemter be rechnet waren, mußten nun auch auf die Städte und die Patri- monialgerichtsbezirke berechnet werden. 'Dies ist der Grund, warum trotz dem, daß die Regierung früher glaubte, mit der Zahl von 35 Bezirksärzten auch in soweit auszureichen, daß sie zugleich dem Berufe als Gerichtsärzte der Aemter genügen konnten, dies nicht zu ermöglichen gewesen ist. Denn daß für die Function der Bezirksärzte als Gerichtsärzte der Aemter es. von der größten Wichtigkeit ist, daß sie an dem Orte des Ge richtes oder in dessen unmjttelbarer Nähe wohnen, wird Ihnen nicht entgehen. Wenn es darauf ankommt, die Gefangenen in der Frohnveste ärztlich zu behandeln, weyn es darauf an kommt, Gerichtsbefohlene oderDetinirte ärztlich zu untersuchen, wenn es darauf ankommt, bei einer tzriminaluntersuchung den Khatbestand medicinisch festzustellen, so muß das Gericht den Medicinalbeamten, den es braucht, sofort erlangen können.
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