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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gesetzbuchs könne hier die Untersuchung nur auf Anzeige des Be- theilkgten stattsinden. Sonach hatte ich allerdings .gewünscht, daß der vorliegende Gegenstand nicht zur Discüsston gelangt wäre, da es überhaupt nicht wünscheswerth ist, zu einem eben erst erlassenen Gesetzbuche schon wieder Zusätze aller Art zu ge ben. Wie weit das führt, deutet die Deputation selbst an, denn sie hat nicht unrecht, wenn sie sagt: „ Auch die dritte Deputation der zweiten Kammer, welche beiläufig bemerkt, daß eine gleiche Lücke wohl auch bei der Art. 166 c. ge dachten Erpressung, sowie in Beziehung auf Vorenthaltung ge fundener Sachen, der Erwägung der hohen Staatsregierung nicht unwerth sein möchtet" (Ich muß bemerken, daß hier ein Druckfehler jedenfalls stattfindet; es muß wohl heißen: Art. 166 unter 2, denn Art. 166 v. existirt nicht.) Also sageich, mit demselben Rechte könnte man die Regierung angehen, auch Art. 166 und 241 in Errvägung zu ziehen. Sie sehen also, meine Herren, fangen wir einmal damit an, alle solche Fragen auf die Spitze zu treiben, so laßt sich das Ende gar nicht abnehmen, und es ist nicht abzuleugnen, daß wir dann vielleicht in 10 Jah ren einen vollständigen Anhang von Erläuterungsnovellen und neuen Bestimmungen zum Criminalgesetzbuch haben werden. Ich würde mich also, wenn die Sache nicht bereits so weit vor geschritten wäre, gegen den Antrag erklären. Nun aber steht die Sache anders. Die erste Kammer hat bereits Beschluß gefaßt: die hohe Staatsregierung hat sich nicht dagegen erklärt, sondern nur nähere Erwägung Vorbehalten, und endlich hat sich auch unsere Deputation dahin geeinigt, der Kammer vorzuschla gen, der ersten beizutreten. Dadurch erscheint allerdings das for male Bedenken nicht mehr am Orte, und ich werde also nichts dagegen haben, daß der Antrag der Deputation angenommen wird, muß aber im Voraus sagen, daß ich auch der hohen Staatsregierung keinen Vorwurf machen werde, wenn sie diesem Anträge vielleicht keine Folge geben sollte. Abg. Sachße: Mit dem, vön dem geehrten Abg. 0. v. Mayer ausgesprochenen Grundsätze würde ich mich einverstehen, wenn es sich um eine Milderung der Strafe, nicht um das Be ginnen der Untersuchung handelte. Das Uebel, das durch eine Einmischung des Richters in die Familienverhältnisse in'An sehung des Betrugs unter Familiengliedern angerichtet wird, wird durch eine Lossprechung keineswegs beseitigt, und aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, wird es nothwendig sein, um die Lücke zu ergänzen — wogegen sich auch der Spre cher nicht erklärt hat — daß eine authentische Erklärung über diesen Punkt gegeben, der Betrug unter Verwandten dem Diebstahl unter den Verwandten gleichgesetzt werde. Abg. Braun: Ob es rathsam und wohlgethan sei, daß ein kaum gegebenes Gesetz wieder amendirt und vervollständigt werde, lasse ich dahingestellt. Mir scheintes nur, daß der Bericht recht hat, wenn er eine Lücke in der angezogenen §. findet. Ich sehe mich zu dieser Meinung veranlaßt, weil ich Art. 246 des Criminalgesetzbuchs lese: „Der Betrug außer Verträgen sei allezeit, bei Verträgen aber nur dann strafbar, wenn die dort u. 86. bezeichneten Falle eintreten." Ferner, weil ich in demselben Art. am Ende finde: „Es ist jedoch bei Vertragsverhältm'ffen eine Untersuchung wegen Betrugs nur auf Antrag des Beschädigten anzustellen." Hieraus geht hervor, daß der Betrug, wenn es sich nicht um Vertragsverhältnisse handelt, «x olkicio zu bestrafen ist. Da gewiß ist, daßblos die Gesetzesanalogie, nicht aberdieRechts- analogie bei dem Criminalgesetzbuche statt haben soll, so kann ich, daß Z. 237 und 238, worauf sich bezogen ist, auf Art. 245 ausgedehnt werden kann, um so weniger annehmen; als Ge- setzeßanalogie allgemeine Bestimmungen vor Augen hat, während die Vorschriften der Art. 237 und 238 blos singulär sind. Ist demnach laut letztem Artikeln der Diebstahl unter nahen Anverwandten rc., wie die Entwendung von Victüalien als minder strafbar erkannt, so kann man aus dieser singulä ren Disposition nicht schließen, daß es auch in gleicher Weise das Verbrechen des Betrugs sei.. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium kann nicht in Abrede stellen, daß eine nähere Bestimmung darüber, ob der^ einfache Betrug gegen Verwandte, nur auf Anzeige be straft und untersucht werden soll, im Criminalgesetzbuch nicht vorhanden ist, und dies allerdings eine Lücke genannt werden kann. Das Ministerium konnte sich nicht dagegen erklären, daß diese Lücke in der Gesetzgebung ausgefüllt werde. Indeß haben sich die Umstände seit meiner Erklärung in der ersten Kammer etwas geändert. Damals lag das Gesetz, einige Er läuterungen über das Criminalgesetzbuch betreffend, den Kam mern annoch zur Berathung vor, und ich glaubte, es würde bei dieser Gelegenheit der Zweifel gleich mit erledigt werden können. Das Ministerium würde sich, wenn man diese Petition zeitig ge nug vorgenommen, und man einen Commissar zur Berathung zu gezogen hätte, im Stand befunden haben, eine Fassung vorzu schlagen. Jenes Gesetz ist nun aber vollständig in den Kam mern berathen, die Schrift bereits an die Negierung befördert, und es sollte das Gesetz eben zum Druck gegeben werden, als der gegenwärtige Bericht einkam. Jetzt noch einen Gesetzent wurf an die Kammern zu bringen, würde zu aufhältlich sein, und ich wünschte nicht, daß die Erlassung jenes Gesetzes da durch verzögert würde. Ich kann auch nur dem beitreten, was der geehrte Abg. v. v. Mayer gesagt hat, daß die Gerichte gewiß auch ohne Dccision das richtige finden werden. Sie werden nach Artikel 1 des Criminalgesetzbuchs, die bei dem ein fachen Diebstahl getroffene Bestimmung auch auf den einfachen Betrug anwenden, so weit dieselbe i-mlo legis eintritt. So weit durch den einfachen Betrug aber nur die Verwandten ver letzt werden sollen, werden die Richter zur Untersuchung quch die Anzeige verlangen. Es werden die Gerichte um so mehr, die Gesetzanalogie zur Anwendung bringen, als es sich nur um Anwendung einer mildern, nicht eben um Anwendung einer harten Bestimmung handelt. Sie werden noch weniger zwei feln, nachdem die Ansicht der Regierung und der Stände durch die Discussion öffentlich bekannt worden ist. Ich muß dem geehrten Abg. Sachße entgegnen, daß kürzlich erst ein Erkenut- niß des Oberappellatipnsgerichts über einen solchen Fall an das . ' 2 '
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