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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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werth bezeichnet. Nicht ein einziger Sprecher hat sich damals g gen diesen Vorschlag erhoben, und er ist in dieser verehrten Kammer gegen 5 Stimmen, in der ersten Kammer einstimmig angenommen worden, und so in die ständische Schrift überge gangen. Die Regierung stellte darauf Erörterungen an, durch Befragung derjenigen Behörden und Personen, bei denen sie eine genaue Kenntniß der Sache voraussetzen durfte, und auch diese Gutachten sielen einstimmig dahin aus, daß es wünschenswerth fei, das bisherige Wahlverfahren zu ändern, und namentlich, wie schon bei den ständischen Verhandlungen insbesondere er wähnt worden war, den Ausschüssen einen größeren Einfluß darauf zu geben. Man hat sich nun bei Bearbeitung der Vor lage möglichst bemüht, das Princip, wonach die Communalgarde ihre Anführer selbst zu wählen hat, mit der Möglichkeit eines zweckentsprechenden Erfolgs zu vereinigen. Hat man es auch nicht für unwahrscheinlich halten können, daß gerade die Modi- sicationen des zeitherigen Wahlverfahrens, dievon der Regierung als die angemessensten angesehen worden sind, manchen Gegner finden, und andere Vorschläge zum Vorschein kommen würden, bei deren Befolgung man dem wahrgenommenen Uebelstande vielleicht auf bessere Weise zu begegnen glauben könnte; so hat die Regierung doch kaum erwarten können, daß das, was von der vorigen Ständeversammlung fast einstimmig für einen Uebel- stand erkannt wurde, und durch dir nachherigen Erörterungen als solchen sich bestätigte, nunmehr gerade im entgegen gesetzten Sinne aufgefaßt und das bisherige Wahlverfah ren nicht nur als keine Uebelstände darbietend, sondern sogar als das einzig richtige oder wahrhaft zweckmäßige angesehen werden würde. Was nun den Vorschlag der Regierung selbst anlangt, so ist dabei, wie ich schon zu bemer ken hatte, das Princip, daß die Communalgarde ihre Anführer wählt, nicht geändert worden. Denn auch der Ausschuß, die Commandanten und Hauptleute, gehören dazu. Die Abände rung besteht nur darin, daß man denjenigen Mitgliedern der Communalgarde, bei denen vorzugsweise die Befähigung vor- auszusetzcn ist, die Erfordernisse eines Anführers richtig zu be- urtheilen, einen größern Einfluß auf die Wahlen verschaffen wollte. In Betreff der Hauptleuteund Zugführer, die hier haupt sächlich in Frage kommen, weil die meisten der jetzt fraglichen Chargirten dieser Klasse angehören und sie die Mannschaft un mittelbar zu commandiren haben, stand schon zeither den Aus schüssen die Bestätigung der von den Compagnien Gewählten zu. Nun ist es aber schon von einem geehrten Sprecher her vorgehoben worden, daß der Ausschuß allein nicht immer im Stande sein werde, die Zweckmäßigkeit einer bereits getroffenen Wahl richtig zu beurtheilen, namentlich in größeren Städten, . wo die persönliche Bekanntschaft in dem Umfange nicht statt findet, wie in kleineren, wo es auch nicht möglich ist, daß jede einzelne Compagnie durch Mitglieder im Ausschüsse vertreten sei. Hier also wird sich der Ausschuß besonders oft in der Un möglichkeit befinden, darüber, ob der Gewählte auch wirklich die nöthige Befähigung und tactische Ausbildung besitzt, zu ur iheilen, er wird vielmehr sein Ermessen darauf beschränken müs- sen, ob im Allgemeinen gegen den gewählten Mann etwas vor liege, was seine Wahl zum Anführer bedenklich machen könnte. Deshalb hat es nöthig geschienen, auch den unmittelbaren Vor gesetzten der Compagnieen oder Bataillone eine Mitwirkung dabei einzuräumen und geglaubt, daß es' am zweckmäßigsten sein würde, wenn die Commandanten sich vorher mit den be treffenden Hauptleuten und Bamillonscommandanten bespre chen, über die in der Compagnie vorhandenen und zu Anfüh rern tauglichen Subjekte sich erkundigen und dann dem Aus schüsse Vortrag darüber erstatten, damit dieser die Geeignetsten den Compagnieen zur Wahl vorschlage. Auf diese Weise be halten die Compagnieen ihr Wahlrecht, nur daß sie auf drei Individuen beschränkt werden und auch die Vorschläge gehen nicht von fremden Eleckcnten aus, geschehen nicht von Außen her, sondern von den Mitgliedern der Communqlgarde selbst. — Die Wahl der Ortskommandanten ist, wie bereits bemerkt worden, schon zeither wesentlich in die Hand des Generalkom mandos gelegt. Von seinem Ermessen allein hängt die Bestä tigung der Wahl ab. Nun hat es aber immer etwas Unange nehmes und Verletzendes im Gefolge, wenn eine bereits getrof- 'ene Wahl von der höhern Behörde verworfen werden muß. Besser schien es daher, wenn die Vorschläge des Ausschusses, wobei auch dem Commandanten eine besondere Stimme einzu raumen, sofort dem Generalkommando eröffnet werden und dieses den auserwählt, den es am geeignetsten hält. Für die Wahl der Bataillonscommandanten fehlt es übrigens noch ganz an einer gesetzlichen Bestimmung, weil das Regulativ von 1830 von Bataillons überhaupt nichts erwähnt. Es ist dies eine Einteilung der Communalgarde, die erst späterhin durch das praktische Bedürfniß entstand und zwar nur in größeren Städten. Nun sind zwar in dieser Beziehung an den einzelnen Orten, wo Bataillone bestehen, vorläufig Regulirungen des Wahlvcrfahrens getroffen worden, die aber nicht übereinstim men. Es wird vielmehr der Bataillonscommandant in der einen Stadt ganz anders gewählt, wie in der andern. Deshalb schien es zweckmäßig, auch für diese Klasse von Chargirten ein allenthalben zu beobachtendes Wahlvcrfahren vorzuzeichnen und dadurch eine Lücke der bisherigen Gesetzgebung auszufüllen. — Was endlich die Adjutanten betrifft, so sind sie zeither schon in der Weise gewählt worden, wie sie nach dem Re gierungsvorschlage auch ferner gewählt werden sollen. - Wenn übrigens die geehrte Deputation glaubt, daß dem von der vorigen Ständeversammlung gerügten, durch die angestellten Erörterungen bestätigten und von ihr selbst nicht ganz verleugneten Bedürfnisse einer zweckmäßigeren Wahlpro cedur durch die im Berichte gemachten Vorschläge genügend be gegnet werden könne, so möchte ich das bezweifeln. Eine hauptsächliche Verbesserung glaubt sie darin zu finden, daß vorgeschrieben werde, es sollte wenigstens die Hälfte der Com pagnie anwesend sein bei der Wahl, nur absolute Stimmen mehrheit entscheiden, und die Mitglieder der Compagnien durch Strafandrohung zu fleißigerem Besuche der Wahlhandlungen veranlaßt werden. Allein der Grund der Wahrnehmung, daß
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