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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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dere Wollfabricate und namentlich nicht aufFabricate von Kamm garn auszudehnen sei." Die erste Kammer trat zwar bei, je doch mit folgender veränderter Fassung, „daß die den städtischen Innungen zur Zeit noch ausschließlich vorbehaltene Betreibung der Luchmacherprofession nur auf Fertigung solcher Fabrikate, welche der Tuchmacherprofession gusschließlich zustehen, zu be- schränken sei." Diese Fassung lehnte die zweite Kammer bei nochmaligem Vortrage ab und beharrte bei der frühern Fassung. In der Vereinigungsdeputation hat man beschlossen, die bis her verschiedenartig vorgeschlagenen Fassungen aufzugeben und statt solcher der ständischen Schriftden Antrag zu inseriren: „daß zwar die Niederlassung der Tuchmacher, als solcher, die auf dem Lande zur Zeit nicht gestattet, dieFertigung von Fabrikaten aber, welche den Tuchmachern, cumulativ mit andem Gewerbegenossen, namentlich den Webern, zukommen, dessen ungeachtet auf dem Lande erlaubt sein solle." Im Berichte ist darüber Folgendes enthalten: Ueber die Paragraphe selbst findet, in Folge des nunmeh rigen Beitritts der ersten Kammer zu dem Beschlüsse der zwei ten, bereits völliges Einverständniß stakt. Blos hinsichtlich der Fassung des in die ständische Schrift aufzunehmenden An trags/ ist solches noch herbeizuführen. Es bezweckt letzterer, daß die Fertigung solcher Wollfabri kate, welche den Tuchmachern, als solchen, nicht ausschließlich zukommen, auf dem Lande nicht behindert sein soll. Die nunmehr von den vereinigten D eputationen ge wählte, und von der ersten Kammer genehmigte Fassung dürfte den Ansichten beider Kammern im Wesentlichen entsprechen und wird daher der zweiten Kammer zur Annahme empfohlen. Präsident v. Haase: Es ist bereits die erste Kammer mit der zweiten über die Fassung der §. einverstanden. Es handelt sich nur noch um die Aufnahme der Bemerkung in die ständische Schrift, welche im anderweiten Bericht der Deputation der er sten Kammer unter b. zu finden und von der zweiten Kammer beschlossen worden ist. Die erste Kammer trat ihr zwar bei, gab ihr aber eine andere Fassung. Bei der letzten Berathung darüber in der zweiten Kammer war man der Meinung, die von uns früher gewählte Fassung beizubehalten. Die vereinigten Deputationen haben sich jetzt dahin erklärt, daß weder die von uns angenommene, noch die statt derselben von der ersten Kam mer vorgeschlagene Fassung beibehalten, sondern diese Bemer kung m einer neuen Fassung ausgedrückt werden möchte. Diese neue Fassung steht im Berichte der ersten Deputation der ersten Kammer unter b. Es wird durch diese neue Fassung dasselbe erreicht, was wir ursprünglich bezweckten, nämlich daß die Ferti gung von Wollfabricaten, welche den Tuchmachern als solchen nicht ausschließlich zusteht, auch auf dem Lande künftig erlaubt sein soll. Die Deputation schlägt vor, dem brizurreten und ich frage: ob die Kammer die erwähnte neue Fassung dieser Bemerkung, welche als Antrag der ständi schen Schrift einvrrleibl werden soll, annimmt? — Einstim mig Ja. — Referent v. Hartmann: Die zweite Kammer hatte der §. 8 folgende Fassung gegeben: „In jeder Landgemeinde kann, insoweit nicht ein Verbietungsrecht nach §. 2 des Gesetzes ent gegensteht, I Schneider, I Schuhmacher, beide mit dem Be- ugnisse, neue Arbeit zu fertigen, 1 Weißbäcker, Fleischer, Grob- und Hufschmied, 1 Wagner oder Stellmacher, 1 Sattler, Tisch ler, Glaser, Seiler und Böttcher gesetzt werden." Die erste Kammer beschloß den Wegfall der Worte: „Insoweit nicht ein Verbietungsrecht nach §. 2 des Gesetzes entgegensteht," und die zweite Kammer trat diesem Beschlüsse der ersten Kammer bei. Die erste Kammer beschloß ferner nach dem Worte: Landge meinde einzuschalten: „einschließlich der §. 20 der Landge meindeordnung genannten Grundstücke," und die zweite Kam mer trat ebenfalls bei, fügte aber noch den Zusatz hinzu: „Grob- und Hufschmiede und Stellmacher jedoch können auf den ge dachten Gütern besonders gehalten werden." Die erste Kam mer hat gegenwärtig diesen Zusatz abgelehnt. Der Bericht enthält darüber Folgendes: Bei der anderweiten Berathung des Gesetzentwurfs be- 'chloß die zweite Kammer, in Folge eines dahin gestellten Amendements, zu dieser Paragraphe noch folgenden Zusatz: „Grob- und Hufschmiede unv Stellmacher jedoch können auf den vorgedachten Gütern gehalten werden." Bei dem Wereinigungsverfahren erklärten sich jedoch die Mitglieder der Deputation derbsten Kammer entschieden dagegen, und der Beschluß der vereinigten Deputationen ging, jedoch, was die Mitglieder der diesseitigen Deputation anlangt, nur in ihrer Majorität, dahin, daß dieser Zusatz auf zugeben sei. Die erste Kammer hat denselben auch hierauf ab gelehnt, und die Deputation räth in ihrer Majorität der zweiten Kammer an, zu Herbeiführung eines Einverständnis ses mit der ersten Kammer oiesen Zusatz fallen zu lassen, da er nach ihrer Ueberzeugung nicht wesentlich nothwendkg ist. Einer ausführlichen Darlegung der Gründe dafür, wird es hier nicht erst bedürfen, da solche schon in dem Berichte derDeputation der ersten Kammer angedeutet sind, weshalb man darauf Be ziehung zu nehmen sich erlaubt. Präsident v. Haase: Hat Jemand in Bezug auf tz. 8 und den dabei von der Deputation uns empfohlenen Wegfall der Worte:„Grob- und Hufschmiede — gehalten werden," (s.oben) etwas zu bemerken? Wenn das nicht der Fall ist, stelle ich die Frage an die Kammer: ob dieselbe damit einverstanden ist, daß der von mir erwähnte Zusatz zu §. 8 in Wegfall komme? — Einstimmig Ja. — Referent v. Hartmann: Die zweite Kammer hatte beschlossen, der tz. 10 folgende Fassung zu geben: „Zur Nie derlassung eines der §. 8 genannten Handwerker ebensowohl, als zur Aufnahme mehrer oder auch andrer, als der Z. 8 bezeich neten Handwerker (Z. 9) in eine Landgemeinde, ist zunächst die Einwilligung des Gemeinderaths, und, nachdem diese erfolgt, sodann auch die Erlaubniß der Obrigkeit erforderlich. An den jenigen Orten aus dem Lande, wo die Patrimonialgerichtsbar keit nicht mehr besteht, oder wo mehre Gerichtsbezirke unter Eine Obrigkeit gestellt sind, muß übrigens die betreffende Gutsherr schast, bevor von der Obrigkeit Entschließung gefaßt werden kann, mit ihrer Erklärung besonders gehört werden. Bei der
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