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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Abg. Zenker: Auch diese veranlaßt mich, für das Ge setz zu stimmen, indem ich niemals den praktischen Wortheil der wissenschaftlichen Consequenz aufopfern würde; da aber die §. für Theorie und Praxis gesorgt hat, so kann ich zu meiner großen Beruhigung für das Gesetz stimmen. Als ich um das Wort bat, geschah es, um einen Jrrthum zu berichtigen, der entweder in der Ansicht der Deputation oder in der Ansicht der Staatsregierung vorliegt, nämlich in den Worten, wofür die Trivialbenennungen die Duodecimaleintheilung nachgelassen werden soll, ist gerade der Decimaleintheilung das Wort gere det. Es muß ein Druckfehler obwalten, der aber bedenklich und der Erörterung werth erscheint, weil hier nur die Decimal- eintheilung gemeint sein kann. Bleibt der Satz so stehen, so ist er so dunkel, daß man sich nicht erklären kann, wenn die tri viale Eintheilung in 32 Loth fortbestehen soll. Königs. Commiffar v. Wietersheim: Es ist allerdings ein sehr bedauerlicher Druckfehler; es ist auch der Deputation entgangen; es ist aber keinem Zweifel unterworfen, daß es Duodecimaleintheilung heißen muß. Abg. Zenker: Ich muß allerdings bedauern, daß es der Deputation entgangen ist; es ist hier sehr wichtig gerade darum, weil die hohe Staatsregierung anerkennt, daß die Duodecimal eintheilung diejenige sei, die für die Bedürfnisse des Volkes die richtigere ist. Die Decimaleintheilung aber ist nicht eine, solche, um die praktischen Vortheile der wissenschaftlichen Consequenz zu opfern. Referent 0. v. Mayer: Ich glaube, darüber könnte sich der Abg. beruhigen. Es steht ja nicht im Gesetze; wenn es im Gesetze gestanden hätte, so würde die Deputation den Druck fehler wohl bemerkt haben. Bei so umfänglichen, viele Druck bogen füllenden Motiven ist es nicht möglich, so genau auf jede Silbe zu sehen. - Abg. Zenker: Allerdings ist es möglich und zu entschul digen, daß dieser Druckfehler übersehen worden ist; aber ich konnte die Bemerkung nicht unterdrücken, weil hier Alles darauf ankommt, auf die Duodecimal- oder Decimalein theilung. Referent 0. v. Mayer: Es steht ja aber nicht im Ge setzt, dort ist gar nicht die Rede davon. Es sind von der De putation wohl auch Druckfehler gerügt worden, wie z B. bei ß. 8, aber das betraf den Text des Gesetzentwurfs. Ich be greife nicht, wir mau über einen Druckfehler in den Motiven ein so großes Aufheben machen kann. Abg. Zenker: Mir hat es von Wichtigkeit geschienen, hier zu wissen, was die hohe Staatsregierung davon hält, was für dasBedürfniß des Volkesnöthig sei. Der Hr. Referent hat selbst bemerkt, das Volk solle verschont werden mit neuen Benennungen. Auf der andern Seite wird wieder angeführt, daß in den Schulen die neue Eintheilung gelehrt werden soll. Es kommt hier viel darauf an, ob es in dieser äußern Conse quenz durchgeführt wird, daß auch im Schulunterricht diese neuen Benennungen gelehrt werden sollen oder nicht. Referent v. v. Mayer: Es ist ja aber nur ein Druck fehler, der auch nur in den Motiven steht, die zu dem Gesetze gegeben sind. Präsident v. Haase: Ich glaube, daß nunmehr der Abg. hinsichtlich des von ihm gerügten Druckfehlers sich werde beruhigen können. Wenn Niemand weiter spricht, so würde ich nun nach der Maßgabe des Deputationsgutachten zur Fragstellung verschreiten. Die Deputation rathet uns an, §.4 anzunehmen, jedoch schlägt sie nebenbei der Kammer vor, die im Berichte angegebene zuversichtliche Erwartung in derständi- schen Schrift auszusprechen: „daß von Seiten der hohen Staats regierung künftig eine durchgreifende Aenderung oderAbschaffung der für den Gebrauch im gemeinen Leben und im Kleinverkehr nachgelassenen Trivialmaase und Gewichte nicht ohne vor gängige Zustimmung der Stände werde zur Ausführung ge bracht werden." Nimmt die Kammer §. 4 an? — Einstim mig Ja.— Präsident v. Haase: Will dieselbe nach dem Anträge der Deputation die zuversichtliche Erwartung in der Schrift aus sprechen , daß — gebracht werden? — EinstimmigJa. — Referent v. v. May er trägt nun §. 5 des Gesetzentwurfs vor, wie folgt: Alle Maase und Gewichte, nebst deren Eintheilungen und Benennungen, welche in den zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen nicht ausdrücklich bestimmt, oder nachgelassen worden, dürfen bei Strafe, bis zu fünfzig Lha- iern Geld, oder sechs Wochen Gefangniß, im öffentlichen und gewerblichen Verkehr nicht weiter gebraucht werden. Die Motiven dazu lauten: s) Es hat angemessen geschienen, das Maximum der Strafe im Gesetze selbst festzusetzen. Die weitern Bestimmun gen dießfalls bleiben den Ausführungsverordnungen Vorbehal ten. Obwohl übrigens die Absicht vahin geht, die Strafen, um deren unnachsichtlicher Vollziehung desto sicherer zu sein, möglichst niedrig zu halten, und namentlich für gewisse Con- traventionsfälle, der Natur der Sache nach, nur sehr geringe Strafen anwendbar sein werden, so können doch Fälle der Wie derholung und sonstige so erschwerende Umstände eintreten, daß die Steigerung der Strafe bis zu dem in dieser §. ausgedrückten Maximum nothwendig erscheint. b) Eine erschöpfende Definition und Abgrenzung des öffentlichen und gewerblichen Verkehrs, im Gegensätze zum Privatverkehre, erscheint nicht thunlich. Wer in seiner, von den Behörden anerkannten, berufsmäßigen Eigenschaft, als Producent von Natur- oder Kunsterzeugnissen, Unterneh mer technischer Leistungen, oder Handeltreibender, dem Publi kum, das seine Products, Fabrikate, Arbeiten oder Waaren kauft, gegenübersteht, der ist auch bei allen, aus diesem Ver hältnisse entspringenden, Geschäften, soweit es dabei überhaupt der Anwendung von Maas und Gewicht bedarf, schlechterdings der gesetzlichen sich zu bedienen verpflichtet. Alle dahin nicht gehörigen Geschäfte, z. B.» "ri ein zum Handel nicht Berechtigter einem Bekannten ein. i Lheil der
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