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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gestattet, amtlich gesicht und zum Beweis, daß solches gesche hen, mit dem Stempel der Aichungsbehörde versehen sein. Der Gebrauch ungeaichter Maase und Gewichte ist verboten. Un gestempelte Maase und Gewichte sind als ungeaichte anzusehen. Hierzu sind ebenfalls keine Motiven gegeben, die Depu- tation bemerkt aber Folgendes: Gegen den Inhalt dieser §. an sich hat dieDeputation nichts zu erinnern. Da jedoch eine Strafe für den Gebrauch ungeaichter Maase und Gewichte nicht ausgesprochen, wohl aber vorauszusetzen ist, daß eine solche künftig werde im Nerord- nungswege angedroht werden, so erscheint es der Deputa tion von Wichtigkeit, eine Zusicherung darüber zu haben, daß dergleichen Strafen, als polizeiliche, die zu §. 5 des Gesetzes von der Deputation vorgeschlagenen Maxima nicht über steigen werden. Sie empfiehlt daher der Kammer: in der Schrift die zuversichtliche Erwartung auszusprechcn, daß auf den Gebrauch ungeaichter Maase und Gewichte höhere Strafen als die §. 5 bestimmten, nicht werden ange droht werden, vorbehältlich jedoch des Eintrittes crimineller Strafen nach §. 5b., dafern zugleich ein Betrug mit vor liegt. Präsident v. Haase: Es scheint nicht, daß Jemand et was zu erinnern habe, und ich würde daher fragen: ob die Kammer die im Berichte bei dieser §. ersichtliche, so eben vor getragene Erwartung nach dem Wunsche der Deputation gegen die hohe Staatsregierung aussprechen will? — Einstimmig Ja. — §. 24. (Gefäße, welche zugleich als Maase dienen. ») Fer tigung und Bezeichnung derselben.) Faßgebinde, in welchen Flüssigkeiten verkauft werden, sind vom Verfertiger mit der eingebrannten Literzahl ihres Inhalts und mit seiner Namens chiffer zu versehen. Dafern auf den Grund örtlicher Vorschriften den Bött chern obliegt, die gewöhnlichen Bier- und Weingefäße nur in einer, den gesetzlichen Maaseinheiten (§. 9 und 10) entsprechen den, Größe zu fertigen, hat es zwar dabei sein Bewenden, die selben sind jedoch verpflichtet, dergleichen Gefäße, nicht nur ebenfalls mit ihrer Namenschiffer zu bezeichnen, sondern auch etwanige Abweichungen von dem gesetzlichen Rauminhalte, wenn solche wenigstens Liter betragen, anzumerken. ,Z. 25. (b) Verkauf von Flüssigkeiten in Gefäßen.) Wenn Flüssigkeiten von Producenten oder Gewerbtreibenden in Faß gebinden dergestalt zum Verkaufe gebracht werden - daß letztere zugleich als Maas der darin befindlichen Flüssigkeiten dienen, so ist sich dazu lediglich, entweder amtlich geaichter, oder nach §.24 von dem Verfertiger, oder mindestens von dem Verkäu fer, der solchenfalls dafür verantwortlich ist, in gleicher Maße bezeichneten Gefäße zu bedienen. §. 26. (o) Schankgefäßes Der Ausschank von Bier oder andern Flüssigkeiten, deren Verkaufspreis einer polizeilichen Laxe unterliegt, ist, nach Verlauf von drei Jahren, von Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes vom an ge ¬ rechnet, nur in solchen Krügen oder Gläsern gestattet, welche genau eine Kanne, oder eine der §.11 nachgelassenen Theilgrö- ßen derselben enthalten, und mit einer, dem entsprechenden Be zeichnung versehen sind. DieMotivenzu diesen 3 §§. sprechen sich dahin aus: Wenn gleich im Allgemeinen der Unterschied, welcher zwi schen den Begriffen: Maas und G e fä ß," der Natur der Sa che nach, stattsindet, auch in Hinsicht auf die Vorschriften der, durch den wohlfahrtspolizeilichen Zweck einer Maas- und Ge- wichtsregulirung bedingten, polizeilichen Controle festzuhalten und letztere in der Regel auf dasGefäß nicht auszudehnen ist, so findet doch die Nothwendigkeit einer dieofallsigen Ausnahme rücksichtlich derjenigen Gefäße statt, in welchen Flüssigkeiten in verschlossenem Raume, oder doch so verkauft werden, daß eine Nachmessung nicht thunlich ist. Insoweit nämlich hierbei das Gefäß zugleich die Stelle des Maases vertreten muß, oder doch im gewöhnlichen Verkehre dafür angesehen wird, tritt auch hier das Bedürsniß einer, unter polizeilicher Ueberwachung, herzu stellenden Garantie für den Käufer ein, daß ihm die bezeichnete Quantität wirklich und vollmäßig gewährt werde. Die Fälle, welche in dieser Hinsicht vorzugsweise in Betracht kommen, sind a) der Verkauf von Flüssigkeiten in Faßgebinden, b) der Ausschank. In Betreff der hierbei erforderlichen polizeilichen Controle, welche an sich eben sowohl auf die Fabrikation des Gefäßes, als auf die Anwendung desselben im öffentlichen Verkehre erstreckt werden kann, sind nun zwei Modalitäten denkbar, entweder, daß die Anfertigung und der öffentliche Gebrauch — denn der Pri vatgebrauch ist davon gänzlich zu eximiren — nur solcher Ge fäße (a priori) gestattet wird, welche den für Flüssigkeiten nach gelassenen Maasen, oder gewissen Theilgrößen derselben, als L, 1^ genau entsprechen, oder so, daß zwar die Anferti gung der Gefäße in beliebiger Größe, deren Gebrauch aber nur unter der Bedingung nachgelassen bleibt, daß der Inhalt des Gefäßes sofort nach dessen Anfertigung, oder doch vor der An wendung im öffentlichen Verkehre (ex post) mit thunlichster Genauigkeit ermittelt, auf dem Gefäße bezeichnet, und von dem Verfertiger und beziehendlich Verkäufer garantirt werde. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaction beauftragt r 0. Gretschel.
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