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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Mitth eiluug en über die Verhandlungen des Landtags. H Kamnrer. 08. Dresden, den 12. Juni. 1840. Neun und achtzigste öffentliche Sitzung am 1. Juni 1840. (Beschluß.) Schluß der Berathung des Berichts der e rsten Deputation über das Allerhöchste Decret, das Maas- und Gewichts wesen betreffend. (Besondere Berathung. — Schlußab stimmung.) — (Fortsetzung der Motiven zu §§. 24, 25 und 26.) Da die ausschließlich aus den Verkehrsverhältnissen zu entnehmenden Rücksichten, von welchen die Wahl zwischen bei den Modalitäten bedingt wird, sich, je nach den beiden unter ») und b) genannten Fällen, verschieden gestalten, so hat man sich auch in den §§. 24, 25 und 26 in dieser Hinsicht zu ver schiedenen Vorschriften bestimmt gesehen. Hinsichtlich a) der Faßgebinde (§. 24 und 25) erschien nämlich die letztere der gedachten Modalitäten in der Regel hinreichend, und de» Anforderungen eines freien Verkehrs entsprechender, wes halb sich um so mehr auf diese zu beschränken war, als, abge sehen von der technischen Unmöglichkeit, in allen Fällen ein Faß gebinde dem im Voraus bestimmten Inhalte eines Viertels, eines Ankers rc. mit voller Genauigkeit gleichkommend zu fertigen, der Zweck, das Publikum beim Einkauf von Flüs sigkeiten in größern Faßgebinden, auch ohne Nachmessung in jedem Falle, gegen Bevortheilungen gesichert zu sehen, dadurch, selbst bei der strengsten Ueberwachung, dennoch nicht zu errei chen gewesen sein dürfte. Denn gesetzt auch, daß die neuen Faßgebinde den größeren Flüssigkeitsmaasen genau entsprechend in den Verkehr gebracht würden, so sind doch mit dem Repariren derselben durch Auspichen und Einbinden, ja selbst mit dem län- gern Gebrauche allein Veränderungen des anfänglichen Maas inhalts derselben unvermeidlich verbunden. Da es nun aber unthunlich ist, den fernern Gebrauch solcher Gefäße im Handel und Wandel ganz zu untersagen, so würde hinsichtlich dersel ben immer noch jedenfalls die weitere Bestimmung sich nöthig machen, daß indergleichen Fällen der also verminderte, und durch nochmalige Prüfung zu ermittelnde, Rauminhalt auf dem Gefäße anzugeben sei. In der That scheint es auch den Anforderungen der Wohl fahrtspolizei vollständig zu genügen, wenn nur der Käufer einer in ein Faßgebinde eingeschlossenen Flüssigkeit in den Stand gesetzt ist, aus der Bezeichnung des Gefäßes den Rauminhalt nach der Kannenzahl und hiernach auch das Preisverhältniß zu übersehen. Wenn nun aus diesen Gründen in §. 24 im Allgemeinen den Verfertigern von Faßgebinden nur die Bezeichnung der letztem mit der Kannenzahl ihres Inhalts vorgeschrieben wor- II. 98. den ist, so schien es doch nicht angemessen, hierdurch etwaige örtliche, insbesondere bei den Böttcherinnungen hergebrachte/ Einrichtungen ganz aufzuheben, vermöge welcher wenigstens das Biergefäß, wie z. B. in Dresden, nur, soweit thunlich, den obgedachten Maasgrößen (Viertel, Tonne, Faß rc.) ent sprechend, nicht aber in allen willkührlichen Größen gefertigt werden darf. Denn da, wo dies einmal in hergebrachter und wohl durchgeführter Ordnung besteht, könnte eine Umgestal tung derselben zu Jnconvenienzm und Störungen des Ver kehrs führen, welche um so mehr zu vermeiden sind, je weniger irgend eine dringende Nothwendigkeit vorliegt, sie zu veran lassen. Indessen hat man für solche Fälle, in Betracht der obener wähnten technischen Bedenken, die Vorschrift für nöthig erach tet, daß Abweichungen von dem vorgeschriebenen Rauminhalt, insofern sie das Maas einer halben Kanne übersteige, aufGrund nochmaliger Ausmessung, auf dem Gefäße bemerkt werden müssen. Wenn hiernächst der in §.25 enthaltenen Vorschrift für die Producenten und Gewerbtreibenden hinsichtlich des Verkaufs von Flüssigkeiten in Faßgebinden noch hinzugefügt worden ist, daß die Faßgebinde, wenn sie nicht nach §. 24 vom Verfertiger bezeichnet sind, von dem Verkäufer der Flüssigkeit in derselben Weise bezeichnet werden müssen; so hat man dabei im Auge ge habt, daß vieles Böttchergefäß, insbesondere Weingefäß in den weinbautreibenden Gegenden, von ausländischen Böttchern her rührt, und daß sonach wegen dieser Gefäße die im Interesse des inländischen Verkehrs erforderliche nachträgliche Bezeichnung den Producenten der verkäuflichen Flüssigkeit zur Aufgabe ge macht werden muß. Soviel demnächst die b) bei dem Ausschanke, soweit derselbe polizeilicherTare unterliegt, gebrauchten, gewöhnlich aus Glas gefertigten, Schankgefäße, Krüge, Gläser rc. betrifft, rücksichtlich deren eine Controlirung der Fabrikation um deswillen unthunlich ist, weil nur der geringste Theil des dicsfallsigen Landesbedürfnisses aus inländischen Glashütten herrührt; so hat man nicht verkennen mögen, daß, wenn der Zweck einer Cvntrole über richtiges Maas beim Ausschank erreicht werden soll, hinsichtlich der Größe des Gefäßes jedwede Willkühr ausgeschlossen bleiben, vielmehr darauf bestanden werden muß, daß die Schankgläser oder Krüge genau dem Kanncnmaase oder bestimmten Theilgrößen desselben nämlich H H oder Kanne, entsprechen. Die Bestimmung, in welcher Weise die Bezeichnung vor zunehmen, und wieweit die unumgänglich nöthige Controlauf- sicht zu erstrecken sein werde, bleibt künftiger specieller Anord nung ebenso überlasten, wie man in einzelnen Fällen beiErthei- lung neuer Schankeoncessionen auch vor Ablauf der in derH-24 nachgelassenen Ausschubsfrist die Verpflichtung zu sofortiger Beobachtung der fraglichen Vorschrift zur Concessionsbedingung zu machen sich vorbehält. 1
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