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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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tragen hat, und zwar am Schluß desselben, hat die Deputa tion der Kammer angerathen, die Niederschlagung der sämmt- lichen, hier in Frage stehenden Ansprüche, sowohl wegen Na turalien- als Pferdelieferungen zu beschließen. Es ist nun zu nächst und ehe wir zu der spcciellen Berathung über die Gesetz paragraphen übergehen, die Verhandlung auf die Bemerkungen und. Erinnerungen zu beschränken, welche gegen den von mir bemerkten Schlußantrag der Deputation im Berichte zu ma chen sein dürsten. Ich erwarte, ob Jemand in dieser Bezie hung das Wort zu ergreifen gedenkt. Abg. v. v. Mayer: Als im Jahre 1834 der Gegenstand, obgleich in anderer Beziehung, vor die Kammer kam, war ich — ich will es offen bekennen — der Meinung, und ich glaube sogar, mich in dem Sinne ausgesprochen zu haben, daß man nicht füglich eine andere Ansicht fassen könne, als die jenige, welche sich aus der strengen Anwendung des Rechts- princips herausstellte. Ich bin aber der Deputation für ihren erschöpfenden und gründlichen Bericht sehr dankbar, obschon sich dadurch meine damalige Ueberzeugung vollständig umge staltet hat, so daß ich jetzt nichts dringender wünsche, als daß die Kammer dem Deputationsgutachten beitreten möge. Won der Maßregel einer Ausgleichung kann ich mir nicht nur nichts Gutes, sondern vielmehr bedeutende Nachtheile verstellen. Sehr richtig sagt die Deputation: daß, wenn einmal das Rechtsprincip zum Grunde gelegt werden soll, zwischen der Pferdelieferung und der Naturalienlieferung ein Unterschied nicht gemacht werden kann. Dann ist aber der Gegenstand nicht ohne Bedeutung, und es ist wohl zu bedenken, ob die Kräfte der Unterthanen, welche am Ende dieses Geld doch auf bringen oder auf andere Weise übertragen müssen — ob diese geeignet sein möchten, eine solche Ausgabe zu decken. Frage ich nun, wem zu Liebe diese große Ausgabe gemacht werden soll, so ist dies eigentlich unentschieden. Es ist eben so leicht möglich, daß sie zu einem Privalvermögen einzelner Anus landschaften oder Gemeinden gemacht, als daß dieses Geld an Einzelne verthcilt wird, an Personen, welche überdem, mit seltenen Ausnahmen, gar nicht diejenigen sind, die den Schaden früher erlirten haben. Seit der Zeit, als diese -Ansprüche entstanden sind, ist beinahe ein Menschenalter vor- übergegangen. Diejenigen, welche damals darunter gelitten und Schweres getragen haben, haben diese Verluste verschmerzt, ja, sind vielleicht größtentheils gar nicht mehr auf der Welt, oder doch nicht in den frühem Besitzverhälttüssen. Nachkommen und vielleicht fremde lachende Erben oder unbetheilte Einzelnach folger würden sich in das theilen, was jetzt gleichsam vom Him mel siele und worauf Niemand, der dir Drangsale jener Zeit ertrug, mehr gerechnet hat, und was überdies durch eine Con- tribution aufgebracht würde, die man den sämmttichen Steuer pflichtigen Zu diesem Zwecke auflegen müßte. Ich muß ein Beispiel erwähnen. Es ist zwar weder in Bezug auf die Mo tiven zur Gesetzesvorlage, noch in Bezug auf die Größe der Summe ein richtiger Vergleich anzustellen, aber doch möchte ich mir erlauben, die geehrte Kammer an die Emigranten- Miüiarde zu erinnern, welche in Frankreich durch gesetzliche Bestimmung ausgesprochen wurde. Man hat sich seitdem allseitig überzeugt, daß man sich damit fast keines Menschen Dank verdient, sondern nur Undank und Unzufriedenheit ge erntet und jener Maßregel im Allgemeinen den Fluch der ganzen Nation zugezogen hat. So schlimm steht allerdings hier die Sache nicht. Das, was hier vorkommt, ist edlerer Natur. Aber man muß nicht vergessen, daß auch das Gesetz Frankreichs auf das Rechtsprincip diejenigen, welche früher Verlust erlitten hatten, zu entschädigen, gegründet war, obwohl die Vergü tung größtentheils an andere, zum Theil ganz fremde Personen übergcgangen ist. Aus den von der Deputation angegebenen Gründen scheint uns etwas weiter nicht übrig zu bleiben, als die im Decret bezeichneten Ansprüche sämmtlich niederzuschla gen , und da doch einmal gesetzlich ausgesprochen werden muß, was seit dem Jahre 1830 noch schwebt, so wird allerdings ein Gesetzentwurf nothwendig werden, dem ich jedoch meine Zu stimmung nur dann geben kann, wenn derselbe auf Nieder schlagung sammtlicher Ansprüche, keineswegs aber aus Vergü- , tung der ganzen Summe, oder auch nur eines Theils derselben gerichtet ist. Staatsmim'ster v. Nostiz-Wallwitz: Die Deputation , ist in ihrem trefflichen Berichte nur der Ansicht und den Moti ven gefolgt, welche die Regierung bei dem diesfallsigen Decrete im Jahre 1830 aufstellte. Die Regierung theilt auch im All gemeinen noch diese Ansicht; weil aber die Ständeversammlung von 1830 diesen Gegenstand trennte, so glaubte die Regierung, daß es vortheilhaster und angemessener erscheinen würde, der Ständeversammlung einen Gesetzentwurf vorzulegen und die diesfallsige Meinung der Stände hierüber zu vernehmen. Abg. Eisenstuck: So seh? es mir auch am Herzen liegt, allenthalben das Recht zu verfolgen, und Niemandem unrecht zu thun, so kann doch auch ich mich bloß mit dem Anträge der Deputation einverstanden erklären. Wenn auch auf den ersten Blick etwas und zwar etwas nicht Unerhebliches für sich zu ha ben scheint, daß diese Stückpferdelieferungen eine Vergütung erhalten, so kann doch bei näherer Prüfung nur die Ansicht die vorherrschende sein, welche der Bericht enthalt. Man muß in der That die Verhältnisse kennen, wie sie früher zwischen dem Fiscus und dem Aerarium stattfanden. Bekanntlich war es in der frühem Verfassung begründet, daß aus den Malischen Kas sen die Kosten für die Armee bestritten wurden und das Aera rium nur einen bestimmten Beitrag dazu lieferte. Es stritt sich nun darum, ob nicht die Lieferung von Stückpferden von dem Fiscus, dem Aerario gegenüber, geleistet werden müßte. Der Streit darüber blieb, und ist geblieben bis im Jahre 1830 die Einleitung zur Werfassungsurkunde getroffen wurde und 1831 die Verfassungsurkunde zu Stande kam. Hier hat sich der Standpunkt geändert, und es ist nach dem Rechtsgrunde die Confusion des Schuldners und Gläubigers eingetrcten. Nach der Verfassungsurkunde wurden alle Ansprüche an den Fiscus von den Staatskassen übernommen, und auch hier ist sonach
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