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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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einigungsdeputation hat diesen Antrag der zweiten Kammer ebenfalls nicht zu dem ihrigen machen können, sie hat vielmehr folgendes Gutachten gegeben: „Die Deputation ist mit dem ersten Lheil des von der zweiten Kammer beschlossenen Antrags, den sie für zweckmäßig erachtet, einverstanden, und erklärt sich für den Bei tri tt. Was aber den Nachsatz von den Wor ten: „und daß namentlich" bis zu und mit den Worten: „controliren haben" anlangt, so erscheint ihr dieCon- trole, welche darnach die Leichenweiber über die Todtenbeschauer, und demnach auch über Aerzte führen sollen, nicht angemessen, denn es könnten sogar dadurch Aerzte von der Uebernahme der Function eines Lodtenbeschauers leicht abgehalten werden. Sie räth dahero an, in Bezug auf diesen Nachsatz der zweiten Kam mer nicht beizutreten. Um jedoch der Meinung der letz teren so nahe als möglich zu kommen, schlägt sie im Einver- ständniß mit der Deputation der jenseitigen Kammer vor, dem Nachsatz folgende Fassung zu ertheilen: „und die dabei, in Be zug der eingetretenen Fäulniß oder sonst gemachten Wahrneh mungen, insofern sie dabei ein Bedenken finden, anzuzeigen." Es besteht die Aenderung darin, daß den Leichenwäscherinnen nunmehr nicht eine unbedingte Controle, die für die Aerzte viel leicht empfindlich sein könnte, zur Pflicht gemacht, son dern nur Vorbehalten sein solle, ihre Wahrnehmungen in Bezug auf die eingetretene Fäulniß oder sonst anzuzeigen. Die Deputation kann der Kammer gleichfalls nur die Annahme dieser veränderten Fassung anempfehlen. Präsident v. Haase: Im Wesentlichen beruht die neue Fassung ganz auf dem nämlichen Grunde, und bezweckt dasselbe, wie die frühere; sie nimmt nur mehr die gebührende Rücksicht auf das Verhältniß, welches zwischen dem Arzte und der Lei chenwäscherin besteht. Wenn Niemand spricht, so frage ich: ob die Kammer unserer Deputation beistimmen, und den früher angenommenen Satz in der vom Referenten angegebenen Weise umgeändert wissen will? — Einstimmig Ja. — Referent v. Watzdorf: Die HZ. 10 und 11 beziehen sich auf die Anlegung von Leichenkammern. Die erste Kammer hatte bekanntlich bei ihrer ersten Berathung diese beiden ganz abgelehnt, die zweite Kammer hingegen hatte sich mit diesem Beschlüsse nicht vereinigen können, sondern in der Haupt sache die hh. zwar angenommen, jedoch für angemessen erachtet, ihnen eine veränderte Fassung zu geben. Letztere lauten nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer folgendermaßen: „Um den Zweck der Todtenschau vollständig zu erreichen, soll die An legung von Leichenhäusern und Leichenkammern möglichst be fördert werden. In denjenigen Todtenschaubezirken, in wel chen dergleichen Behältnisse sich vorsinden, sind die Leichen, deren Entfernung aus dem Sterbehause vor Ablauf von 72 Stunden entweder von den Hinterbliebenen gewünscht, oder von dem Todtenbeschauer für nöthig erachtet wird, bis zu deren Beerdigung, welche in diesem Falle vor der gesetzlichen Frist nicht erfolgen darf, daselbst aufzubewahren. Wo es weder Leichenhauser noch Leichenkammern giebt, darf die Beerdigung einer Leiche vor dem Ablaufe von 72 Stunden nach dem Tode ausnahmsweise zwar gestattet werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß ein Arzt erster Klasse schriftlich bescheinigt, die untrüglichen Zeichen des Todes durch ein getretene Fäulniß an derselben wahrgenommen zu haben." Die erste Kammer hat sich nun zwar in der Hauptsache mit diesem Beschlüsse einverstanden erklärt, jedoch einige Modifikationen in der Fassung beantragt. Das Gutachten der Vereinigungsdeputation lautet dahin: „Die Deputation theilt die Ansicht der zweiten Kammer, nämlich, daß es nicht rathsam sei, eine so nützliche Einrichtung, wie die der Leichen häuser und Leichenkammern ist, gänzlich im Gesetz zu überge hen, ist aber auch damit einverstanden, daß diese Einrichtung, welche vielleicht an manchen Orten nicht nothwendig oder nicht ausführbar sein könnte, mehr in die Willkühr der Gemeinden zu legen sei. Gegen die von der zweiten Kammer beschlossene Fassung aber hat sie zu erinnern: o) daß die Erwähnung der Aufbewahrung der Todten auf eine feste Zeit von 72 Stunden nicht zweckmäßig sein dürfte, weil, wenn Fäulniß erst später eintritt, die Entfernung der Leichen auch nachher erforderlich sein möchte; sie findet aber auch b) bedenklich, die Entfernung der Leichen der Anordnung der Todtenbeschauer zu überlassen, weil darin eine zu große Ermächtigung der zumTheil aus Nichtärzten bestehenden Todtenbeschauer liegen möchte, sie glaubt vielmehr, daß die Ausführung einer solchen Maßregel, da wo sie nöthig wird, mehr der Polizeibehörde zu überlassen sei, so wie sie denn c) der Meinung ist, daß ein früheres Begra ben nicht blos von dem Gutachten eines Arztes erster Klasse, welcher nicht allemal zu erlangen sein möchte, abhängig zu machen sei, und setzt voraus, daß auch der Todtenbeschauer, wenn er ein Arzt ist, ein solches Zeugniß ausstellen könne. Die Deputation hat daher mit der jenseitigen Deputation sich vereinigt, die §. in folgender Maße zu fassen: Z. 10. „Um den Zweck der Todtenschau vollständig zu erreichen, soll die Anle gung von Leichenhäusern und Leichenkammern möglichst beför dert werden. In denjenigen Todtenschaubezirken, in welchen dergleichen Behältnisse sich vorsinden, sind die Leichen, deren Entfernung aus dem Sterbehause von den Hinterbliebenen ge wünscht, und von dem Todtenbeschauer für unbedenklich er achtet wird, bis zu deren Beerdigung, welche in diesem Falle vor der gesetzlichen Frist nicht erfolgen darf, daselbst aufzube- wahren. Sollte jedoch der Todtenbeschauer, selbst gegen den Wunsch der Angehörigen, die Entfernung für nöthig halten, so hat er deshalb Anzeige an die Polizeibehörde, oder wo diese so fort nicht zu erlangen, an die Localgerichte zu erstatten, und die sen die Ergreifung der weitern Maßregeln zu überlassen. Wo es weder Leichenhäuser noch Leichenkammern giebt, kann die Beerdigung einer Leiche vor dem Ablaufe von 72 Stunden nach dem Tode ausnahmsweise nur dann gestattet werden, wenn ein Arzt schriftlich bescheinigt, die untrüglichen Zeichen des To des durch eingetretene Fäulniß an derselben wahrgenommen zu haben." Die Kammer wird sich nun darüber zu entscheiden haben, ob sie der von der Vereinigungsdeputation vorgeschla-
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