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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 116. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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geleisteten Summen verloren sein sollten. Dies aber sei weder billig noch gerecht. Demnach wollten sie die Bevorwortung der zweiten Kammer bei der Staarsregierung beanspruchen: daß ihr Verein ohne Ausschluß in die allgemeine Anstalt zu Unterstützung der Predigerwitwen- und Waisenkaffe mit ausgenommen, ihr Kapitalfonds an 650Lhlrn. mit dem all gemeinen Fonds der Anstalt vereinigt werde, eine Ermäßi gung der jährlichen Beiträge eintrere, und den Witwen der fernerhin bei dem Vereine haltenden Prediger, sowie den Schullehrerwitwen, und zwar ersteren außer der allgemeinen, auch die vereinsmäßige jährliche Pension von 30 Thlrn. zu gesichert werde. Gutachten. Wäre die vorliegende Eingabe blos als Reclamation gegen die oberwähnte Kreisdirectorialverordnung zu betrachten, so wäre sie formell unstatthaft, da nicht nachgewiesen ist, daß gegen diese Verordnung um Abhülfe bei dem betreffenden hohen Ministerio nachgesucht worden. Allein diese Eingabe ist zu gleich, wie die Schlußbitte bezeugt, als Petition anzusehen, und deshalb geht die Deputation auch auf das Materielle über. Der Theil des Anbringens, der sich als Beschwerde über die mehrerwähnte Kreisdirectorialverordnung ausweist, erledigt sich, wenn man vie Grundsätze ins Auge faßt, welche das hohe Cultministerium neuerdings in Ansehung der in Rede stehenden Vereine angenommen, und die der Kammer in dem anderweiten Berichte mitgetheilt worden sind, welchen die Deputation über die Petition mehrer Geistlichen aus der Annaberg - Grün- städtler Ephorie erstattet hat; denn nach diesen Grundsätzen, die wesentlich von den in der mehrberegten Kreisdirectorialverord nung aufgestellten abweichen, ist das fernere Bestehen des Ver eins der Petenten nicht behindert, da den Grabeausstattungspensionskassen, die eignes Kapitalver mögen besitzen, die Fortdauer in der zeitheri gen Art zu gesichert ist. v Was dagegen den Theil der Eingabe, der als Petition zu betrachten, insonderheit das Petitum anlangt, so verlangen hier die Bittsteller etwas, was ihnen keineswegs zuzugestehen sein dürfte. Ihr Gesuch geht nämlich 1. nicht allein dahin, daß die Witwen, die der Verein bereits jetzt zu pensioniren hat, sondern noch 2. die.künftigen Witwen der fernerhin bei dem Vereine haltenden Prediger und Schullehrer aus der allgemeinen Predigerwit wen - und Waisenkasse nicht nur die nach diesem Gesetze zu em pfangenden , sondern auch die vereinsmäßigen jährlichen Bei träge von 30 Thlrn. erhalten mögen. Würden die Petenten sä 1 sich auf den Antrag beschranken, daß die bereits in Pension ste henden 12Witwen ihres Vereins aus der allgemeinen Prediger witwen- und Waisenkaffe die Pensionsgebührnisse empfingen, so würde die Deputation die Bevorwormng eines derartigen Gesuches, unterAnnahme des von den Perenten bereits erklärten Anerbietens der Abtretung der dem Vereine zustehenden 650 Thlr., und unter der Bedingung vorgeschlagen haben, daß die Commun Zittau die vertragsmäßigen, zu dem Vereine jährlich zu zahlenden 100 Thlr., so lange an die Staatskasse fortbezahle, bis der Aufwand,welchen der Staat außer den Zinsen der an ihn ab zutretenden, ebengedachten 650Thlr. zu fernererPensionirung der bereits Pensionsberechtigten 12 Witwen bis zu deren Ab leben aufzuwenden genöthigt wäre, gedeckt sein werde. II. 116. Auch würde die hohe Staatsregierung, wie der darüber mle der Deputation in Communication getretene königl. Herr Commissar erklärt hat, mit diesem Vorschläge einverstanden ge wesen sein. Da aber die Petenten auch sä 2 verlangen, daß den Witwen aller derer unter ihnen, welche fer nerhin bei dem fraglichen Verein zu halten beabsichtigen, annoch die vertragsmäßigen, nach den Statuten des Vereins zu em pfangenden Gebührnisse erhalten mögen, so kann die Depu tation die Berücksichtigung dieses Gesuches auf keine Weise empfehlen. Denn erstens fehlt, nachdem das hohe Cultmini sterium in Folge der diesfalls angenommenen, oben angedeure- ten Grundsätze das Fortbestehen jenes Vereines nicht behindert, jede Verbindlichkeit des Staates irgend ein Opfer für die recht liche Möglichkeit des Forbestandes des Vereins und für die Er reichung der Vereinszwecke zu bringen. Der Staat, welcher den Petenten kein ^us gusesitum entzieht, kann keine Verpflichtung auf sich haben, für den möglichen Verlust der Vorth ei le ein zustehen, welche durch die von einer andern Veranlassung her beigeführten Unerreichbarkeit des Vereinszweckes den Vereins gliedern oder deren Angehörigen entgehen möchten. Hierzu kommt zweitens, daß für die Relicten der Petenten, insoweit sie dem evangelisch-geistlichen Stande angehören, durch den Anschluß der evangelischen Geistlichkeit des Markgrafthums Oberlausitz an die allgemeine, durch das Gesetz vom 1. Decem- ber1837 errichtete Predigerwitwen - und Waisenkasse (vergl. Verordnung vom 1. November 1838, Gesetz sammlung vom Jahre 1838, S. 428) hinreichend gesorgt ist. Und was die Petenten anlangt, die dem Schullehrerstande angehören, so ist, wie bekannt, das Gesetz, das für Pensionirung der Witwen und Waisen der Letz teren Sorge trägt, bereits in der zweiten Kammerberathen und angenommen, und mit allem Rechte ist zu hoffen, daß dieses Gesetz auch die Zustimmung der ersten Kammer erlangen und in kurzer Zeit ins Leben treten werde. Könnte demnach die Deputation wohl dafür sich aus sprechen, daß die bereits in Pension stehenden Witwen des Ver eins der Petenten unter den oben angegebenen Bedingungen auf die allgemeine Predigerwitwen - und Waisenkasse mir über nommen würden, so könnte sie doch keineswegs dafür sein, daß dies auch in Ansehung der künftigen Witwen der Petenten geschehe. Da aber dieselben nicht das Erstere, sondern eine allge meine Uebernahme ihrer Rechte und Verbindlichkeiten auf die allgemeine Predigerwitwen - und Waisenkasse erberen, da ferner die Deputation auf eine von der Kammer auszusprechende Genehmigung selbst der theilweisen angegebenen Uebernahme anzutragen, um so mehr Bedenken tragen muß, je weniger Ge wißheit über Erfüllung einer Bedingung dieser Uebernahme — die Fortbezahlung der von der Commun Zittau fürdenVer- ein zugestandenrn jährlichen 100 Thlr. zur Zeit vorliegt, und je weniger ein auf jene Genehmigung abzielender'Vorschlag von Effect sein kann, da zu der erwähnten Uebernahme die Zustim mung beider Kammern erforderlich sein dürste, gegenwärtige Petition aberblos an die zweite Kammer gerichtet ist, so kann die Deputation der verehrten Kammer keinen weitern Vor schlag machen, als: das Gesuch der Petenten abzulehnen. Präsident v. Haase: Die Kammer wird ohne Zweifel 2
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