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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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scheint jetzt größtentheils eingeschlagen worden zu sein, theils in Folge der gesetzlichen Bestimmungen, theils durch Connivenz in dringenden Fällen. Wenn ich mich demnach, wie ich schon erwähnt, mit der Deputation ganz einverstanden erkläre, erlaube ich mir nur noch eine einzige Bemerkung in Hinsicht der Form. Es ist der Ausdruck: „ abweisen " bei Beschwerden der Staats bürger von der Deputation gewöhnlich gebraucht worden. In manchen Fällen ist es wohl begründet, daß man dergleichen den Sinn etwas schroff bezeichnende Benennung gebraucht; allein in mehren Fällen würde eine Ablehnung für den Antrag steller weniger empfindlich sein, wenn man eine andere Form wählte, andere mildere Worte gebrauchte. Man könnte ja künftig mit den Worten: „ablehnen" „außer Stand gesetzt sein, den Gegenstand zu bevorworten" und dergleichen mehr eben dasselbe ausdrücken. Ich mache diese Bemerkung nur im Allge meinen, glaube auch, daß die vierte Deputation mit mir da hin übereinstimmen wird, daß mildere Aeußerungen in mehren Fällen gegen wohlmeinende, sich an die Stände vertrauungs- voll wendende Staatsbürger wohl passend sein dürsten. Abg. Braun: Auch ich stimme ganz und gar der Mei nung des geehrten Abg. Reiche- Eisenstuck bei. Würde man die gegenwärtige Petition berücksichtigen, so wäre eine völlige Freigebung der Sonntagsfeier dadurch ausgesprochen. Denn diesenfalls wäre kein Grund vorhanden, den Professionisten zu verbieten, ihr Handwerk des Sonntags zu betreiben und eben so wenig könnte man es dem Tagelöhner untersagen, daß er seiner Beschäftigung nachgehe. Aber würde das wohlgethan sein in einer Zeit, wo der kirchliche Sinn immer mehr und mehr abnimmt, in einer Zeit, wo die Hochachtung religiöser Dinge mehr und mehr in den Hintergrund tritt? Würde es wohlgethan sein in einer solchen Zeit, wenn man die Ueber- bleibsel des kirchlichen Sinnes einer materiellen Bequemlichkeit aufopfern wollte? Ich bin gewiß nicht dem Conservatismus zugethan, insofern er das Halten am Alten, weil es alt ist, bedeutet, aber ich bin überzeugt, daß der Conservatismus in Fällen, wo es sich um Beibehaltung der äußern und in- nern Verehrung göttlicher Dinge handelt, eine Nothwendig- keit ist. Präsident v. Haase: Wenn Niemand weiter spricht, würde ich den Referenten fragen, ob derselbe zum Schluß noch Etwas zu bemerken hat. Referent Sachße: Die Abgg., welche sich geäußert haben, sind der Deputation beigetreten, es ist also von mir Etwas weiter nicht zu erwähnen. Präsident v. Haase: Die Deputation räth der Kammer an, dem Beschluß der ersten Kammer, wonach diese Petition abzuweisen ist, beizutreten. Ist die Kammer damit einverstan den? — Allgemein Ja. — Präsident 0. Haase: Es ist nur noch ein Bericht der vierten Deputation vorhanden, die Petition des Advo- cat Krieg zu Penig, die Erlassung eines Gesetz es über den-Wechfelarrest betreffend. II. 31. Referent Sachß e: Der Referent in dieser Angelegenheit ist der Abg. Wieland. Da derselbe in Folge erhaltenen Urlaubs abwesend ist, werde ich den Bericht vertragen. Der Bericht der vierten Deputation über den ersten Theil der Petition lautet: Der Advocat Gustav Krieg zu Penig hat unterm 9. vo rigen Monats eine Vorstellung an die zweite Kammer gelangen lassen, in welcher er einige Gegenstände aus dem Gebiete des Civil- und insbesondere des Handels- und Wechselrechtes be spricht und mit Hinweisung auf allgemeine Erfahrungen, welche gemacht worden seien, das Einschreiten der Gesetzge bung und der Staatsgewalt für die Hinwegräumung der von ihm gleichzeitig angedeuteten Beschwerden die Verwendung der Kammer in Anspruch nimmt. Der Petent führt an: 1) die Dauer des Wechselarrestes sei im Königreiche Sachsen auf gesetzlichem Wege nicht be stimmt; es hänge vielmehr das Loos des Wechselschuldners le diglich von der Willkühr und Gnade des Wechselgläubigers ab. Letzterer könne daher den Wechsclschuldner oder überhaupt den jenigen, der ihm bei Gefängnißzwang eine Leistung versprochen habe, turbiren und quälen, wie er wolle; er könne den Schuld ner wegen einer ganz geringen Forderung lebenslang mit Arrest, und ihn durch solche lange Haft für immer der Gesundheit, Er werbsfähigkeit und Freiheit, folglich des ganzen Lebensglücks berauben. Durch diese dem Gläubiger gestattete Wmkühr werde aber die bürgerliche Freiheit bedroht und der Chicane Thüre und Thor geöffnet. Ost schon wären ganze Familien durch die Kosten des langen Personalarrestes auf immer ruinirt und an den Bettelstab gebracht worden. Die lange Dauer des Arrestes stehe mit der schuldigen Forderung oft in gar keinem richtigen Verhältnisse, und mache es ohnehin dem Schuldner unmöglich, durch Thätkgkeit wieder zu Vermögen zu kommen, und seiner Verbindlichkeit Gnüge zu leisten. Ein vieljähriger Personalarrest habe also -gar keinen vernünftigen Zweck. Es erscheine daher nothwendig, und im Interesse der Humanität und der bürgerlichen Freiheit wohl begründet, zu mehrer Siche rung des Rechtszustandes, der Willkühr und der Chicane eine Schranke zu setzen. Die neuere preußische Gesetzgebung, von dieser Nothwenoigkeit überzeugt, habe in einer und derselben Cambialsache nur eine höchstens fünfjährige Dauer des Perso nalarrestes gestattet, und sich dadurch um die so hochwichtige Sache der Humanität und bürgerlichen Freiheit ein neues Ver dienst erworben. Aber dem Wechselgläubiger oder überhaupt demjenigen, 'welchem eine Leistung bei Gefängnißzwang versprochen worden sei, müsse es, wenn sein Interesse nicht benachtheiligt werden solle, auch freiftehen, statt des auszubringendenPersonalarrestes, nach seinem Belieben die Hülfe in des Schuldners Güter zur Werfallzeit vollstrecken zu lassen, sich folglich wegen seiner For derung an des.Schuldners Gütern zu erholen. Letzteres Verfahren habe man jedoch, wiewohl mikUnrecht, in Sachsen bisher nicht gestatten wollen. Da es aber gleich wohl in vielen vorkommenden Fällen als wünschenswert!) und zweckmäßig erscheine, dem Gläubiger die Wahl zu lassen, ob er vom Cambialrigor abstrahiren und nach anerkanntem Wechsel, statt des Personalarrestes die Hülfsvollstreckung in des Schuld ners Güter beantragen wolle; so bitte er die zweite Kammer wolle sich dafür verwenden, daß durch ein zu erlassendes Gesetz die Dauer des Personalarrestes in -Civilsachen näher.bestimmt; auch dem Wechselgläubiger die Wahl nachgelassen werde, ob er Personalarrest oder Hülfs vollstreckung in des Schuldners Güter ausbkingen wolle. 3
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