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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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werde. Mein was sind das für Ankäufe? Die meisten Grund stücke in den Städten sind walzende, wenigstens ist die Anzahl derselben dort weit größer als auf dem Lande. Unter diesen städtischen Grundstücken giebt es Lehden, Holzreuthen u. s. w., die oft kaum einen Umfang von 3 — 4 Ellen haben. Ein sol ches Grundstück wird nun angekauft für einen äußerst geringen Preis, für wenige Lhaler. Nach der Städteordnung muß je der, der ein Grundstück erwirbt, das Bürgerrecht gewinnen, er m uß Bürger werden. Ist er nun einmal Bürger mit seinem 5 Thaler-Grundstücke, so hat er nach 5 Jahren das Heimaths- recht und die Stadt muß ihn eintretenden Falls versorgen. — Dies Alles zusammengenommen, sehe ich mich allerdings eben falls veranlaßt, der geehrten Kammer die Annahme der vor liegenden Bestimmung anzurathen. Abg. Sachße: Wenn auch schon jetzt die Bestimmung des Heimathsgesetzes, wornach Handwerker langjährigen Aufent halts in den Dörfern, ungeachtet wieder in die Städte, aus denen sie gekommen, bei Mangel an Ansässigkeit ausgenom men werden müssen, ein Nachtheil für die Städte und ein Vor teil für das Land war, so wird sich künftig, wenn das Gesetz wegen der Gewerbsverhältnisse auf dem Lande durch die Kam mern gegangen sein wird, dies noch weit schlimmer und härter für die Städte Herausstellen. Ich darf wohl annehmen, daß diese Gesetzesvorlage durchgehe, und es läßt sich das um so mehrerwarten, wenn man bedenkt, was an dem ersten con- stitutionellen Landtage geschah, wo das Gesetz nur deshalb von der Staatsregierung zurückgenommen wurde, weil es den Ge werben auf dem Lande eine Ausdehnung gab, welche den Städten den Todesstoß gegeben hätte. Nach dem Gesetzent wurf sollen ohne Beschränkung ausgenommen werden: Mau rer, Zimmerleute, Strumpfwirker, Weber, Schwarzbrotbäcker und Schuhflicker, und mit Beschränkung auf einen in jedem Dorf: Schneider, Schuhmacher, Schmiede, Weißbäcker, Flei scher, Grob- und Hufschmiede, Wagner, Sattler, Tisch ler, Glaser, Seiler und Bötticher. Es sollen sogar Eon- cessionen für mehre dieser Handwerker in einem Dorfe solchen Orten ertheilt werden, welche Nachweisen, daß sie wegen Um fang und Bevölkerung mehrer solcher Handwerker bedürfen, so lange dieses Bedürfmß dauert. Die Beschränkungen, welchen die Handwerker auf dem Lande unterworfen werden sollen, sind von solcher Art, daß sie den städtischen Handwerkern fast ganz gleich gestellt werden. Die meisten dürfen Gesellen halten, nur einige dürfen nicht Lehrlinge halten, und selbst diejenigen, welchen das Gesellenhalten untersagt ist, als: Wagner, können unter besondern Umstanden sie dennoch halten, wenn sie näm lich Concession dazu erlangt haben. Ist also vorauszusehen, daß der Gewerbsbetrieb der Handwerker in den Städten und .derer auf dem Lande fast ganz gleich gestellt sein wird, erwägt man, daß der einzige Vortheil, welchen die Handwerker in den Städten voraus haben, der ist, daß sie Lehrlinge halten dür fen, was auf dem Lande künftig nur einigen gestattet fein soll, Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. so ist das ein Umstand, der für die Kundschaft selbst etwas Nachtheiliges ist, weil bekanntermaßen ein Lehrling nicht so gute Arbeit liefern kann, wie ein Geselle, so wird dies die Folge herbeiführen, daß man glaubt, auf dem Lande bessere Arbeit erlangen zu können, als in den Städten. Hiernach leuchtet auch ein, daß wenn der Aufnahme eines Handwerkers auf dem Lande, ungeachtet er deshalb, obschon sein Gewerbsbetrieb auf dem Lande etwas dem in den Städten ähnlicht, die Heimaths- angehörigkeit dennoch nicht erlangen könnte, während er sie in den Städten nach fünf Jahren erwirbt, eine Ungleichheit ein treten würde, welche die Städte ungemein benachtheiligte; denn es wird dann ost der Fall vorkommen, daß die Städte einen Handwerker aufnehmen müssen, der, nachdem er sich viele Jahre lang durch Handwerksthätigkeit auf dem Lande nützlich gemacht hatte, bei Gewerbsunfähigkeit wegen Alter oder sonst der Armencasse einer Stadt anheimfällt. Es ist zwar das Princip aufgestellt worden, daß die Ansässigkeit die Heimathsangehörigkeit nicht begründe; allein es ist, wie schon erwähnt, dieses Princip nicht festgehalten, sondern durch das Bürgerrecht eine solche Ausnahme gemacht worden, welche der Aufstellung eines andern Princips an der Seite des erstem gleich zu achten. Unter dem Princip des Bürgerrechts muß die Aufnahme von Handwerkern auf dem Lande ebenfalls be griffen werden, weil nur noch der Name, der für die Aufnahme der Handwerker auf dem Lande aufzusinden wäre, fehlt, um sie den Bürgern, in Bezug auf Erlangung der Heimathsange hörigkeit im Dorfe, ihres Aufenthalts gleich zu stellen. An den Namen dürfen wir uns aber nicht halten. Daß in den Sädten diejenigen, welche ein Handwerk betreiben, das Bür gerrecht erlangen müssen, und darum Bürger heißen und die Heimathsangehörigkeit in ihrer Stadt zu erlangen berechtigt angesehen werden, während das gleiche Verhaltniß nur unter Wegfall des Namens dasselbe Recht auf dem Lande nicht be gründen soll, dies wäre eine Ungleichheit und gesetzliche Unge rechtigkeit, wie sie nur irgend gedacht werden kann. Es ist auch eine Ungerechtigkeit gegen diejenigen selbst, bei denen die Heimathsangehörigkeit in Frage kommt; denn dann wird ein solcher, welcher lange Jahre an einem Orte gewohnt hat, wo er sich durch Gewerbsthätigkeit nützlich machte, und Commu- nallasten und andere Beiträge, namentlich auch für die Orts armen, entrichtete, in den Fall kommen, wenn er in Folge des Alters oder von Unglücksfallen dahin gerät!), die Armen casse des Ortes ansprechen zu müssen, deshalb daraus gewie sen und in einen Ort versetzt zu werden, wo er völlig unbe kannt ist, und während er eine Unterstützung, die er von seinen Freunden und Bekannten auf eine nicht drückende Weise in sei nem langjährigen Wohnsitz erhalten könnte, wird er an einen Ort versetzt, dem er gänzlich entfremdet, wo kein Herz für ihn schlagt. (Beschluss folgt.) Mit der Redactkon beauftragt: v. Gretsch el.
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