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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Staatsrathe zusammengesetzte Behörde, zur Zeit noch wenig oder gar nichts in dieser Art Geschäften zu thun gehabt hat. Nun möge man aber daraus ja nicht schließen, daß der Gegen stand von keiner Erheblichkeit sei; im Gegentheil gerade solche Fragen, welche selten vorkommen, und nur in prägnanten Fällen sich bemerkbar machen, sind von größter Erheblichkeit und erfordern die besondere Aufmerksamkeit der Gesetzgebung. Wenn in jedem geordneten Staate der Rechtspflege und den Bestimmungen, welche Verfassung, oder Recht und Gesetze des falls mit sich bringen, ohnehin Hindernisse nicht in den Weg gelegt werden; wenn Verwaltungs - und Justizbehörden bei derseits von dem Bestreben beseelt sind, nur zu allgemeinen Zwecken des Staats ihre Functionen auszuüben, fern von Ei fersucht unter einander, fern von andern Zwecken: so ist es be greiflich, daß Zweifel der Art, wie sie in diesem Gesetze berührt sind, im gewöhnlichen Gange der Dinge selten oder gar nicht vorkommen werden. Allein es giebt seltenere Fälle, es giebt außergewöhnliche Zeiten, wo das Bedürfniß einer gesetzlichen Bestimmung sich dringend fühlbar machen dürfte. Wer sich zu einer langen Seefahrt einzuschiffen gedenkt, der wird, wenn dies auch itt der günstigsten Jahreszeit und bei dem klarsten Himmel geschieht, sich gewiß nichtauf einem gebrechlichen Fahr zeuge einschiffen, in der Hoffnung, diese schöne Witterung daure noch so lange, bis die Reise vollendet sein werde, dieses Fahrzeug werde wohl noch so lange haltbar sein, weil ja schon so viele darauf die Fahrt zurückgelegt haben. Wer so dächte, würde des Leichtsinns beschuldigt werden mögen. Nein, wer sich zu einer Reise bei klarem Himmel einschifft, der nehme ein Schiff, was dem größten Sturm zu widerstehen vermag; denn nur in der Zeit der Noch und des Sturms wird er gewahr wer den, ob seine Wahl glücklich war und er überhaupt mit der nö- thigen Vorsicht und Weisheit zu Werke gegangen ist. Dies dürfte auf einen Gesetzentwurf der vorliegenden Art angewen det werden. Es giebt Bestimmungen in unserer Verfassungs urkunde, die an sich so klar sind, daß Niemand an deren An wendung zweifelt, z. B. Z. 48: „ Kein Unterthan darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden, außer in den von den Ge setzen vorausbestimmten Fällen." Wer sollte wohl glauben, daß davon einmal eine Abweichung nur möglich wäre? — Wenn ferner in §. 49 der Verfassungsurkunde zu lesen ist: „Jedem, der sich durch einen Actder Staatsverwaltung in seinen Rechten verletzt glaubt, steht der Rechtsweg offen," wer glaubt da wohl, daß eine so klare gesetzliche Bestimmung, ein so unbe streitbares Recht beschränkt, daß bezweifelt werden könne, ob Jemandem der Rechtsweg in gewissen Fällen zu gestatten sei? Und dennoch ist es der Fall. Um also in seltenen, jedoch wich tigen Fälleneine tüchtige Garantie zu haben in dem Gesetze selbst; darum ist es nothwendig, einem solchen, wie es gegen wärtig vorlkegt, die vollste Aufmerksamkeit zu schenken, die ich auch von der Kammer erwarte. Ich kann nicht unterlassen, bei dieser Gelegenheit der hohen Staatsregierung auch meiner seits den Dank darzubringen, der ihr bereits von dem ersten Sprecher geboten worden ist. Es ist nicht zu leugnen, das vor liegende Gesetz ist, so viel mir bekannt, das liberalste in dieser Beziehung, was Deutschland kennt, und selbst in dem gepriese nen Frankreich findet man etwas ähnliches nicht. Dort ist die Entscheidung über Competenzfragen in der Regel dem Staats rathe überlassen, während hier eine solche Garantie geboten ist, daß nunmehr wohl jeder sächsische Staatsbürger mit Zuversicht erwarten darf, er habe für fein Recht — käme auch der Sturm — etwas nicht zu fürchten. Staatsminister v. Könneritz: Den geehrten Rednern, die sich so eben lobend über das vorliegende Gesetz aussprachen, kann das Ministerium seinen Dank dafür ausdrücken. Bis jetzt ist allerdings ein Fall noch nicht vorgekommen, wo ein Theil auf jene Behörde hätte provociren können. Nichts desto- . weniger hat die Regierung geglaubt, ein Gesetz vorlegen zu müssen, den Wünschen der früheren Stände gemäß und um auch in dieser Beziehung die Verfassungsurkunde zu erfüllen; und es werden daraus die verehrten Stände entnehmen, wie sehr die Regierung sich es angelegen sein läßt, dieVerfassungs- urkunde in allen möglichen Punkten zur Ausführung zu bringen. Abg. Eisen stuck: Auch nach meiner Ansicht ist das vor liegende Gesetz ein durch konstitutionelle Gesinnungen gebotenes und ich kann mit Ueberzeugung sagen, daß in und außer Deutschland mir noch kein Gesetz zur Erledigung von Compe- tenzzweiseln vorgekommen ist in dieser Maße. Wenn wir den Rechtsschutz am höchsten stellen müssen, wenn wir in der Sicherung des Rechtes den höchsten Zweck des Staates nicht verkennen dürfen, so muß ein Gesetz', welches über den Zu sammenstoß zwischen Justiz und Verwaltung entscheiden soll, auch von dem Grundsatz ausgehen, daß das Recht am höchsten stehe. Es ist gesagt worden, daß ein solcher Fall zur Zeit noch nicht vorgekommen sei; gehen wir aber auf die Vergangen heit zurück, so haben eine Menge solcher Fälle vorgelegen, wo zwischen der vormaligen Landesregierung und dem vormaligen Finanzcollegium dergleichen Zweifel stattfanden. Da sind sie in großer Zahl, ja in Unzahl vorgekommen. Es sind viele Actenbände über eine einzige Sache niedergeschrieben worden. Und wer mag Bürgschaft leisten, daß dergleichen Zweifel früher oder später wieder erhoben werden? Nun, nach meinem Be- dünken ist gerade ein Zeitpunkt, wo dergleichen Zweifel nicht erhoben werden, wo die Wirksamkeit der Behörde nicht aufge rufen wird, der richtigste, um ein Gesetz darüber hervorgehen zu lassen. Es muß der Zeitpunkt als der richtigste erscheinen, denn wenn ein einzelner Fall sich Herausstellen sollte, wo die Behörde in Anspruch genommen würde, und sie sollte da erst constituirt werden, so besorge ich sehr, daß das Vertrauen, was durch dieses Gesetz der Staatsregierung befestigt werden muß, bei dem Volke in dieser Beziehung weniger hervorleuchten dürste. Ich habe noch Einiges zu erinnern über die Bemer kungen im Allgemeinen, welche die Deputation dem Gesetz bei gefügt hat. Wenn Sie mit Unbefangenheit dieselben prüfen, meine Herren, so werden Sie finden, daß allenthalben das
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