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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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erklärt worden sind: so ließe sich hieraus höchstens ein privat rechtlicher Anspruch folgern, welcher aber zum Umstürze einer ganzen Verfassung keineswegs berechtigen würde. Will man endlich dem Staatsgrundgesetze von 1833 eine Verletzung der Regierungsrechte durch Beeinträchtigung des monarchischen Principes zur Last legen, so würde ein solcher Vorwurf um so ungegründeter sein, als nach jenem Grundgesetze in Hannover die königlichen Vorrechte erwiesenermaßen mindestens eben so umfänglich-sind, als die der meisten anderen constitutionellen Regenten Deutschlands. Schon nach dem ältern deutschen Staatsrechte fand man den Grundsatz, daß der Agnat nicht halten dürfe, was der Vorgänger in der Negierung dem Lande und dessen Standen zugesichert, gefährlich, und verwarf ihn. Merkwürdig wird für alle Zeiten bleiben, was König Georg I. von Großbri tannien und Churfürst von Hannover 1718 gegen einen deut schen Fürsten erklärte, der mit seinen Ständen in Streit be griffen war: „Wir wollen Ew. Liebden zu erwägen anheim geben, ob es möglich, daß ein unpräoccupirtes, Recht liebendes und christlich gesinntes Gemüth Dem Beifall geben und es für wohlgethan erachten könne, daß ein Reichsstand seiner Vor fahren Hand und Siegel und bestätigte pseta, Recesse und Abschiede auf einmal umstoßen, sich deren Verbindlichkeit ei genmächtig entreißen, sie für null und nichtig erklären, und um sich davon vermeintlich loszumachen, die Reichsconstilu- tionen zum Behelfe nehmen und allegiren wollen." ct'. I. I. Moser von der Reichsstände Landen S. 1093. Auch Pütter, der berühmteste Lehrer des deutschen Staatsrechtes, als noch Kaiser und Reich bestand, erklärt sich auf das Bestimmteste: „Zeder Negierungsnachfolger, wer es auch sei, muß ohne Un terschied dasjenige halten, was der Regierungsvorfahr als Landesherr auf immer verbindlich verhandelt hat, und kann daher die mit den Landständen eingegangenen Verträge eben so wenig widerrufen, als sein Vorgänger selbst." Das neuere deutsche Staatsrecht hat dieses nicht abgeän dert. Seit Auflösung des deutschen Reiches sind Agnaten bei Einführung neuer Verfassungen und Abänderung der alteren nicht zugezvgen worden, und als 1815 der König Friedrich von Würtemberg die Stände nach der neuen Verfassung einberief, die Agnaten aber ihre Rechte verwahren wollten, wurden sie von Sr. Majestät dem Könige abfällig beschieden, weil die Constitu tion eines unabhängigen Staates nirgends unter Mitwirkung der Agnaten entworfen oder abgeändert werde, da diese an der Staatsgewalt keinen Antheil nehmen könnten, noch dürf ten. — Zn Betreff der Proklamation vom 10- September 1839 und der darin veröffentlichten Entscheidung des Bundestages ist zunächst zu bemerken, daß gegen das Recht der hannöverschen Regierung, diese Entscheidung überhaupt bekannt zu machen, mehrfacheZweifel erhoben worden sind, weil, wie bereits erwähnt worden, die Beschlüsse der Bundesversammlung nur dann zur Oeffentlichkeit gelangen, wenn diese bei bestimmten Gegenstän den ausdrücklich ausgesprochen wird, — eine Voraussetzung, welche in dem vorliegenden Falle nicht stattsindet. Allein jene Entscheidung ist nun einmal, gleichviel ob mit Recht oder Un recht, von der hannöverschen Regierung der Oeffentlichkeit über geben und von ihr auf eine Weise ausgelegt worden, welche für diejenigen, denen die Erhaltung eines gesetzlichen Rechtszustan des in Deutschland am Herzen liegt, im höchsten Grade beun ruhigend ist. Sie nimmt nämlich an, daß damit diejenige Grundlage des im Königreiche Hannover bestehenden öffent lichen Rechts eine Anerkennung gefunden habe, welche von ihr selbst als die allein gültige erklärt worden ist. Allerdings spricht die Bundesversammlung die Erwartung aus, daß der König von Hannover geneigt sein werde, mit dendermali gen Stan den über das Verfaffungswerk eine, den Rechten der Krone und der Stände entsprechende Vereinbarung zu treffen, und es kann nicht geleugnet werden, daß der Ausdruck „dermalige Stände" eine verschiedene Auslegung zuläßt. Es können darunter eben so gut die von der hannöverschen Negierung factisch zusammen berufenen, als die nach dem Staatsgrundgesetze von 1833 recht lich bestehenden Stande verstanden werden. Aber man kann unmöglich annehmen, daß die Bundesversammlung gegen den klaren Inhalt des Art. 56 der Wiener Schlußakte habe entschei den und eine verfassungswidrig zusümmenberufene Ständever sammlung für berechtigt erklären wollen, eine in anerkannter Wirksamkeit bestandene Verfassung, wie das Staatsgrundge setz von 1833, — nach welchem die Stände, ohne dm gering sten Widerspruch von irgend einer Seite, fünfmal versammelt gewesen sind, Steuern bewilligt und Gesetze verabschiedet haben, — auf gültige Weise abzuandern. Sehr erfreulich war es der Deputation, auf ihre Anfrage von dem königlichen Herrn Commissar zu vernehmen, „wie er nicht in Abrede stellen könne, daß weder die von dem Könige von Hannover mittelst Proclamation vom 10. Sep tember 1839 bewirkte Veröffentlichung des-Bundesbe schlusses überhaupt, noch auch die darin dem Letzteren gege bene Auslegung in der Absicht'der diesseitigen Negierung ge legen habe." Daher dürste wohl der Hoffnung Raum zu geben sein, daß die hannöversche Regierung dem von ihr bekannt gemachten Bundesbeschluffe eine unrichtige Auslegung gegeben habe. 'Je denfalls ist es dringend zu wünschen, daß eine.baldige authen- tischeErklärung desselben die gerechte Unruhe beschwichtige, welche jene Proclamation in ganz Deutschland verbreitet hat. Ebenso wenig wird nach diesem Vorgänge der allgemeine und dringende Wunsch auf baldigste und ungeschmälerte Wie derherstellung der früheren Oeffentlichkeit der Bundestagspro tokolle, wie solche in der vorläufigen Geschäftsordnung vom 14. November 1816 bestimmt worden war, einer näheren Mo- tivirung bedürfen. -Wird der Schleier des Geheimnisses von einzelnen Bundesregierungen selbst gelüftet, ist derselbe über haupt nicht so dicht, daß nicht mehr oder minder glaubwürdige Nachrichten dennoch Zugang ins Publicum finden: so wird durch dessen ofsicielles Festhalten wesentlich nichts gewonnen; im Gegentheil die öffentliche Meinung irregeleitet, ein auf Halb wissen beruhendes, daher oft einseitiges Urtheil hervorgerufen, und falsche Auslegung der Verhandlungen und Beschlüsse der hohen Bundesversammlung befördert. Blicken wir nun auf die Folgen, welche die bisherige Be handlung der hannöverschen Verfassungsangelegenheit herbei zuführen geeignet ist: so können wir uns nicht verhehlen, daß der Grund des Bestehens aller Verfassungen Deutschlands da durch erschüttert worden ist.' Es bedarf fortan nur eines abso luten Willens, vielleicht blos eines vielvermögenden Ministers, und mit Aufhebung der Verfassung, mit Auflösung der durch dieselbe geschaffenen Ständeversammlung fällt zugleich die Möglichkeit weg, die Wiederherstellung der ersteren auf dem Wege Rechtens zu verlangen. Denn Niemand ist vorhanden, der denselben mit Erfolg betreten könnte. Durch den von der
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