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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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sen Vertrag gesehen worden, sondern man hat nach dem Exe- cutionsverfahren die Frist angenommen und geglaubt, daß dies zum Schutze desjenigen geschehen müsse, der auf alle Rechtsvor theile ausdrücklich verzichtet hat. Meiner Ueberzeugung nach wird man, je mehr man von den Vertragen abgeht, je mehr man sucht, die Verpflichtungen durch den vermeint lichen Schutz des Rechtes hinterziehen zu lassen, je mehr man demjenigen, der das nicht leisten will, was er verspro chen hat, Schutz angedeihen läßt, je mehr wird man den Credit des Landes untergraben, denn wo Handel und Wandel blühen sollen, ist die erste Bedingung, daß man Vertrage, die man schließt, hält. Hat sich Jemand einem Vertrage unterworfen, so trifft ihn auch der Schaden, den er dadurch erleidet. Ich halte dafür, daß es angemessen sei, daß jetzt gleich diese Angelegen heit an die hohe Staatsregierung abgegeben werde, mit dem Er suchen, diesem Uebelstande ehebaldigst abzuhclfen. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium kann allerdings der Ansicht des letzten Sprechers nicht beitreten. Ich kann unmöglich glauben, daß die Gerichte zum Schutze der Pachter willkührlich anders verfahren sollten, als es im Gesetz vorgeschrieben ist. Der Fall, der zur Petition als Veranlassung gedient hat, ist mir völlig unbekannt, da ich überhaupt bei der Deputation nicht mitgewirkt habe. Aber es ist ganz natürlich, daß wenn schon ein Vertrag vorlag, dessen Liquidität und Gültigkeit unbeschadet dennoch die Gerichte, wenn ihre Hülfe in Anspruch genommen wird, um dem einen Contrahenten zu sei nem Rechte zu verhelfen, nothwendig cognosciren müssen, ob er Recht hat. Verträge aufzuheben, liegt gewiß nicht in ihrem Sinne und lag gewiß auch nicht in jener Entscheidung. Es muß aber doch nothwendig, eh? zur Executivn geschritten wird, er wogen werden, ob der Fall so vorliegt, daß eine Rechtsverletzung wirklich vorhanden sei und Exrcution verfügt werden könne. Wenn der Pachter in dem Pachtcentracte aller Ausflüchte sich entsagt, so werden die Gerichte auf Ausflüchte, denen entsagt worden ist, keine Rücksicht nehmen. Allein immer werden noch andere Ausflüchtedenkbarsein, welche den Anspruch aufheben. Wennz. B., wie hier der Fall gewesen zu sein scheint, der Ver dachter sich die Bedingung gestellt hat, daß der Pachter, sobald er mit einem Termin rückständig bleibt, exmittirt worden, so bleibt immer noch zweifelhaft, ob der Pachter wirklich im Rück stand verblieben sei? Er kann schon gezahlt, er kann Nachsicht erhalten haben. Es ist daher zum Rechtsschutze unerläßlich, daß ihm Zeit gegeben werde, diese Ausflüchte vorzubringen und durch Urkunden zu beweisen, ehe mit der Executivn vorgeschritten werden kann. Es bietet übrigens das Pachtverhältniß hierin keine besondere Eigenthümlichkeit dar. Dasselbe kann bei allen andern Rechtsverhältnissen vorkommen und es würde daher nicht bei diesem Rechtsverhältniß allein, sondern bei dem Executions- proceß überhaupt eine Aenderung nothwendig werden. Nun ist dies aber erst am vorigen Landtag beralhen worden, und wenn der Abg. meint, daß in andern Staaten schneller Rechts schutz gewährt werde, so möchte ich das bezweifeln. Der pro- CV88U8 exeeutiom« ist eine dem sächsischen Rechte eigenthümliche Proceßart, wodurch gegen die Gesetzgebung anderer Staaten dem Kläger gewiß vorzugsweise schnell zum Recht verholfen wird. Abg. v. Thielau: Wenn der Herr Staatsminister ge meint hat, daß ich angetragen hätte, gegen den Pachter oder Miether willkührlich zu verfahren, so muß ich bemerken, daß dies nicht der Fall ist. Wenn in dem Vertrage aller Ausflüchte entsagt worden ist, namentlich wenn der Pachter einem strenge-. ren Exccutionsverfahren sich ausdrücklich unterworfen hat, so scheint die unbedingte Verwerfung des Appellationsgesuches, und nicht die Einräumung einer sächsischen Frist erforderlich zu. sein. Ich weiß, daß die Rechtstheorien von meiner Ansicht ab weichen ; ich weiß recht gut, daß das Recht sich nicht nach dem Bedürfnisse des Menschen richtet, sondern daß man meint, das Bedürfnis; des Menschen müsse sich nachdem Rechte richten. Ich habe dies genügend erfahren, und wer mit der Administra tion oder sonst mit Rechtsgelehrten zu thun gehabt hat, der wird wissen, daß man viele höchst wohlthätige Einrichtungen garnicht treffen kann, sobald nur die einmal bestehenden Ansichten der Rechtsgelehrten entgegen stehen. Das Bedürfniß nach andern Verhältnissen kann sein, wie es will, es paßt nicht in dasRechts- system der Pandekten, oder in das angenommene der Justiz behörden, heißt es, und deshalb ist die Sache nicht gut, deshalb kann sie nicht eingeführt werden. Staatsminister v. Könneritz: Ich muß zur Entgegnung zu bemerken mir erlauben, daß nicht eine Appellation gegen den Vertrag Vorgelegen hat, sondern daß, wie es scheint, eine Ap pellation dahin vorgelegen habe, daß vom Gericht erster Instanz nicht die nöthige Frist gegeben worden sei. Nun kann doch unmöglich Alles mit einer Instanz abgemacht werden? Sie haben selbst bei dem Gesetz über den Jnstanzenzug Instanzen für nothwendig gehalten. Abg. Braun: Ich wollte mir einige Worte zur Widerle gung des Abg. v. Thielau erlauben. Gesetze müssen sein. Sie sind nicht allein da für den Begüterten, für die, welche verpach ten , sondern auch für diejenigen, welche pachten. Wenn das Gesetz bestimmt, daß ein Zeitraum selbst in dem Falle, wo klare Brief und Siegel vorlicgen, dem Schuldner oder Pachter noch eingeräumt werde, so finde ich das in der Ordnung. Denn cs würden sich außerdem eine Masse Fälle Herausstellen, wo, wenn dtr Schuldner sofort zur Zahlung angchalten würde, eine große Unbilligkeit entstände. Es ist auch eine solche Frist in allen Gesetzgebungen, so viel ich weiß, enthalten. Das rö mische Recht sogt, es solle der Schuldner zur Zahlung ungehal ten werden cum rckiguo tempcramento, das heißt, mit Nach sicht. Das hier berathene Executionsgesetz hat eine sächsische Frist eingeräumt. Wenn die Gerichte nach dieser Frist sprechen, so ist ihnen doch wahrlich kein Vorwurf zu machen. Abg. v. Thielau: Nur zwei Worte zur Widerlegung. Daß die Gesetze nicht bloß für die Begüterten gemacht werden,
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