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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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einer andern Ansicht gelangt, die ihre Rechtfertigung durch Folgendes finden wird. Wie aus der Mittheilung des hohen Gesammtministerii und der dieser in Abschrift angefügten Concessionsurkunde vom 13. December 1719 hervorgeht, so wurde dem ersten Conces- fionar, obgedachten Müller, nachdem erauf seinem am Zschopen- fluffe gelegenen Grund und Boden eigenmächtiger Weise eine neue Bleiche angelegt, auch bereits Gebäude aufgeführt hatte, nicht blos vom Stadtrathe zu Chemnitz rücksichtlich dessen er wähnten Verbietungsrechtes, sondern auch von andern Seiten Widerspruch deshalb erhoben. Denn erstens sah man Seiten des Staatsfisci die königl. Wildbahn dadurch beeinträchtigt, indem man des Dafürhaltens war, daß dem Wildbretswechsel dadurch Abbruch geschehe, und zweitens glaubte ein gewisser Georg Rudolph Metzsch zu KrumherMersdorf die ihm höchsten Orts kanonicirte Fischerei im Zschopauflusse dadurch benach- theiligt, „weil das Wasser der Bleiche'dahin eingespielet" würde. Es kam somit bei Anlegung dieser Bleiche in doppelter Beziehung ein Dominialrecht in Betracht. Einmal das königl. Zagdrecht und dann das Recht der Fischerei im Zschopauflusse. Und daß man bei Concedirung des Befugnisses zu Anle gung der fraglichen Bleiche und bei Bestimmung des Kanons dafür diese Dominialrechte hauptsächlich im Auge gehabt, möchte zunächst der Umstand bestätigen, daß bei den diesfall- sigen Erörterungen und bei Aufrichtung der diesfallsigen Con cessionsurkunde , nächst dem Amtshauptmann der Aemter Au gustusburg, Chemnitz, Frankenberg und Sachsenburg, und dep Amtmann erstern Orts, auch zugleich der Oberlandsisch - und Oberforst- und Wildmeister concurrirt haben, wie aus deren Eingänge hervorgeht. Ist sonach der Entstehungsgrund des in Frage befangenen Kanons nicht sowohl in dem Bleichgewerbe, als vielmehr in jenen Dvminialrechten zu suchen und statuirt das Gewerbe - und Personalsteuergesetz in der angezogenen Stelle ausdrück lich eine Ausnahme von der Regel, daß dergleichen wegen eines Gewerbes auferlegten Kanons in Wegfall gebracht werden sol len, in dem Falle, wenn sie di Folge eines Dominialrechtes wor den, so finden hierdurch Vie unter 1 und 2 erwähnten Gründe des Reclamanten ihre Erledigung. Anlangend den dritten Grund, so wird auch dieser durch Folgendes elidirt: Laut der angezogenen Concessionsurkunde vom 13. De cember 1719, ist die Concessionsertheilung unter der ausdrück lichen Bedingung erfolgt, „daß er, der Concessionar, und seine Nachkommen den jähr lichen Zins von 16 Mfl. jedesmal zu gesetzten Terminen richtig und ungesäumr abführe," und es wurde dabei der Beamte angewiesen, „diesen Erbzins in dem Erbzinsregister einzutragen und von Zeit des Anbaues jährlich abzufordern und getreulich zu berechnen." Als nun Reclamantens Vater, Adam GotthelfOehme, das mehrgedachte Bleichgrundstück aus dem Concurse des Kauf mann Grimmer 8ub bssta erstanden, ist dieses Erbzinses voü16 Mfl-, laut des der Deputation abschriftlich mitgetheil- tewLehns - und Adjuvicationsscheins vom 19. October 1803, unter den oneribus resllbcw ausdrücklich mit Erwähnung gesche hen, und es stellt sich mithin die diesem Factum geradezu ent gegenlaufende Behauptung des Reclamanten als eine unge- gründetL dar. Bei Erkaufung dieser Bleiche Seiten des Letz teren ist nun zwar von demselben, wie der beigebrachte Kauf- contract vom 10. September 1833 an die Hand giebt, derOb- lastenpunkt nur mit den allgemeinen Worten: „mit allen auf bercgtemBleichgrundstücke haftenden Rechten, Gerechtigkeiten, Nutzungen, Freiheiten, Lasten und Beschwe rungen, berührt. Jndeß theils die Bezugnahme auf den früher» Adjudica- tionsschein vom 18. October 1803, in des Reclamanten Kauf- contracte, theils das nahe verwandtschaftliche Berhältniß, in Verbindung mit dem Umstande, daß vonReclamanten der frag liche Erbzins bis auf die neueste Zeit fortentrichtet worden, möchte unbezweifelt darthun, daß derselbe von diesem Vcrhält- niß ausreichend unterrichtet gewesen sei. Unter diesen Umständen und da, wie oben gezeigt mordest, der in Frage befangene Kanon in anderen Ursachen, als bloß dem Bleichgewerbe seinen Ursprung hat, kann, was den vierten Grund betrifft, darauf kein Gewicht gelegt werden, daß , wie vorgeschützt worden, das Befugniß, im Amtsbezirke Augustus burg Bleichen zu halten, bereits durchRescript vom13.Januar 1810 im Allgemeinen frei gegeben worden sei. Muß nun dieDeputationder Ansicht der hohen Staats regierung, daß der mehrgedachte Kanon oder Erbzins die Qua lität einer Reallast erlangt habe, beipflichten, so würden, wollte man dessen Erlaß gewähren, dem Reclamanten ein Vortheil zu gestanden werden, der zu Geld angeschlagen die Summe von 400 Mfl. betragen würde. Denn ebenso, wie Reclamentens Vater, in dessen' Acquisitionsurkunde dieser Erbzins unter den Oblasten mit verzeichnet steht, eine diesem Zinse entspre chende Kapitalsumme weniger an Kaufgeld entrichtet hat, als er bezahlt haben würde, wenn derselbe nicht auf dem oftgedach- ten Bleichgrundstücke gehaftet hätte, wird auch Reclamant bei dessen Erwerbung gerechnet haben. Es läßt sich dies um so sicherer annehmen, als, wie in der Mittheilung des hohen Gesammtministerii hervorgehoben wird, der Beamte zu Augustusburg in einem dieser Angelegenheit halber unterm 18. September 1815 erstatteten Bericht ange führt hat, daß Oehme, Reclamantens Vater, für dieses Bleich grundstück leicht 400 Mfl. mehr Kaufgabe bewilligt haben würde, wenn dieser Zins nicht darauf gehaftet hätte. Die Deputation befindet sich daher außer Stande, das vorliegende Erlaßgesuch zu bevorworten. Sie hat auch dabei die Ueberzeugung gewonnen, daß dasselbe lediglich aus der Un- kenntniß der wahren Verhältnisse und Umstände, wie sie wirklich obgewaltet, hervorgegangen ist, hätte man den frühem abfälli gen Bescheidungen die Gründe näher entwickelt, welche diesem Gesuch entgegenstehen, Reclamant wird dabei gewiß Beruhi gung gefaßt haben, denn sein Wunsch in seinem Schlußantrage beschränkt sich für den Fall, daß seinem Gesuche nicht gewillfahrt werden könnte, darauf, daß ihm wenigstens ein tüchtiger halt barer Grund für das fernere Fortbestehen dieser Leistung ange geben werden-möge. Indem nun die Deputation ihrer geehrten Kammer den Antrag empfiehlt: die vorliegende Neclamation, als zur ständischen Bevo^wor- tung ungeeignet, unter Angabe der nähern Gründe zurückzu weisen, gedenkt sie schließlich, daß diese Eingabe, da sie an die Stände-
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