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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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von Weinbergen ferner zu verwenden. Ich werde daher diesen Gegenstand nicht weiter verfolgen, und nur dann wieder anre gen, wenn ich auf nächstem Landtage, falls ich an solchem wie der anwesend bin, wider Erwarten abermals Ankäufe von Wein bergen in jenen Unterlagen gewahre. Davon also jetzt kein Wort mehr. Uebergehend aber zu dem zweiten Gegenstände, der nun gewiß ungleich wichtiger ist, kann ich nicht umhin, zu erklären, daß die Worte des Herrn Justizministers keineswegs vermögend gewesen sind, mich über meine Besvrgniß zu beru higen. Der Herr Justizmim'ster lehnte den indirecten Vorwurf, den ich ihm machte, damit ab, daß er meinte, das Justizmini- üerium habe nicht zu fragen gehabt und nicht gefragt, ob die Unterthanen zur subsidiarischen Uebertragung der Untersu chungskosten verpflichtet gewesen seien oder nicht, das aber kommt auf eins hinaus; und die Ungleichheit ist unleugbar vorhanden. Sagt man, das diesfallsige Verhältniß des Ge- richtsherrn zu seinen Gerichtsuntergebenen andere sich durch die Abtretung der Gerichtsbarkeit nicht, so vergißt man, daß, wo die ganze Gerichtsbarkeit wegfällt, es weder Gerichtsherrn noch Gerichtshalter, noch Gelegenheit zur Zuziehung der Untertha nen bei Uebertragung von Untersuchungskosten mehr giebt. In direkt sind also die Unterthanen ihrer Verbindlichkeit immer ent lassen, sind der Last enthoben, geben nichts weiter, und freuen sich, doppelt unter dem Scepter der Amtleute gekommen zu sein, wenn sie sehen, daß ihre Nachbarn für dieselbe Verbind lichkeit, deren sie ohne Weiteres enthoben sind, einen Canon bezahlen. Steht es so um die Gleichheit, so bleibt mir nichts weiter übrig, als diese Frage vorerst reiflich zu erwägen, und dann eine Petition an die Kammer zu bringen. Ich verkenne nicht, daß, nachdem ich diese Antwort erhalten habe, meine Frage auf den vorliegenden Berathungsgegenstande nicht wei ter zusammenhangt und daß ich mich für den Augenblick außer Stand fühle, einen Antrag auf Abhülfe zu stellen, einen An trag, den ich mir aber ausdrücklich Vorbehalte. Domherr O. Schilling: Ich wollte mir von dem geehr ten Herrn Referenten nur über einen Nebenpunkt, den ich nicht ganz verstanden habe, einige Auskunft erbitten; ich bemerke aber zugleich, daß er einen wesentlichen Einfluß auf den Depu tationsbericht nicht hat. Die Deputation hat nämlich gesagt: „hierbei ist jedoch zu bemerken, daß in der Uebersicht vom 15. November 1836 es heißen sollte, exclusive 1920 Thlr. nicht inclusive, indem sonst die sub 2 der diesmaligen Uebersicht auf geführte Summe nicht vorhanden sein könnte." Ich habe die Uebersicht vom 15. November 1830 vor mir und finde: Ein nahme. 1) Betrag der Kaufgelder rc. rc. 2) Hierauf sind zur Hauptstaatskasse eingezogen: o) im Jahre 1832 . 24,017 Thlr. u. s. w- Nun ist mir nicht klar, inwiefern die Bemerkung richtig, daß es exclusive statt inclusive heißen solle. Referent v. Polenz: Wollen Sie die Gewogenheit haben,, die Summe von 20,493 Thlr. 20 gr. 9 pf. mit der, die noch hinzukommt und unter den Bemerkungen mit 5743 Thl. 20 gr. 4^-Pf. aufgeführt steht, zusammenrechnen, so werden Sie26,237 Thlr. 17 gr. 1^ pf. erhalten, das wären 1920 Thlr. mehr als in der Uebersicht des Jahres 1836 an sub 3 Resten sich aufge führt findet. — Jedoch stehen in der Randbemerkung jener Ue bersicht diese 1920 Thlr. als einschließlich bezeichnet, was ein Schreib - oder Druckfehler sein muß; denn sobald man das dort befindliche inclusiv« in «xclusiv« verwandelt, also die Erlaub- niß erhält die 1920 Thlr. den 24,317 Thlr. 17jgr. 1Z- pf. zuzu schlagen, so erscheint die ganze aus den Jahren 1832 — 1835 zurückgebliebene Summe genau so, wie sie in der neuen Uebersicht mit 26,237 Thlr. 17 gr. IA pf. angegeben ist, und rechtfertigt die Annahme, daß es exclusiv« heißen müsse. Domhere v. Schilling: Dabei beruhige ich mich. v. Welck: Auch ich habe mich mit den Unterlagen bekannt gemacht, und das hat mich zu zwei Fragen geführt, worüber ich mir von den Herrn Referenten einige Erläuterungen erbitte. Es findet sich nämlich in den Unterlagen in Bezug auf ein Ab- sindungsquantum, welches der Commun Borna, wegen Ueber- lassung zweier Lehden gegeben worden ist, die Bemerkung, daß die Größe dieser Lehden nicht constatirt worden sei. Was die beschchene Abfindung im Allgemeinen betrifft, so glaube ich al lerdings, daß das Abkommen sehr zweckmäßig gewesen ist, weil außerdem ein langwieriger und kostspieliger Proceß über das Eigenthum mit der Commun entstanden sein würde. Die Leh den sind von bedeutendem Umfange, und ich sollte nicht glauben, daß das Ministerium sich zu diesem Quantumverstanden haben würde, wenn es nicht von dem wirklichen Umfang der Leh den sich zuvor genaue Kenntniß verschafft hatte. Referent v. Polenz: Ich darf wohl um Entschuldigung bitten, wenn ich bei den über 500 einzelne Gegenstände ent haltender Unterlägen nicht im Stande bin, über jeden Einzel nen im Augenblicke Auskunft zu geben. Wollen Sie mir aber die Nummer sagen, so würde ich darauf eingehcn können. v. Welck: Es kommt dies vor unter dem Amt Borna und betrifft die Überlassung zweier Lehden an die Commun Borna um 500 Thlr. Dabei ist bemerkt, daß die Lehden nicht ver messen worden wären. Es kann wenig darauf änkommen, ob der Referent die Sache findet, weil weiter nichts darin steht. Es genügt mir, wenn eine Erläuterung darüber gegeben wird. 24,017 Thlr. 8. gr. 3 pf., incl. 1920 Thlr. - - — welche bereits vor dem Jahre 1832 zur Vereinnahmung gelangt sind." Ich verstehe dieses so, daß in die Summe von 24,017 Thlr. 8 gr. 3 pf. auch die bereits vor dem Jahre 1832 eingenomme nen 1920 Thlr. — - — - mit eingerechnet worden sind. Diese bilden also einen Theil jener der Gesammtsumme von Referent v. Polenz: Es ist ein Quantum in Bausch und Bogen gegeben worden. Der Grund, warum dieses Quan tum ohne Weiteres gegeben worden ist, geschah zu Vermeidung eines Prozesses.
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