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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Frage auf das Deputationsgutachten stellen. Die Deputation trägt nämlich darauf an: „daß die Kammer beschließen möge, den-Petenten einen ablehnenden Bescheid ertherlen zu lassen." Ich frage die Kammer: ob sie diesem Anträge beitritt? — Gegen 1 Stimme (v. Welck) Ja. — Präsident v. Gersd orf: Ich bitte nun den Herrn Bür germeister Starke, uns den Bericht über die Beschwerde des Kaufmann Sperling zu Leipzig vorzutragen. Referent Bürgermeister Starke: Was diesen Gegen stand anlangt, so erlaube ich mir darüber einige Bemerkungen voranzuschicken. Es hat diese Sache eine höchst tragische Wen dung bekommen. Ursprünglich lag nur das Beschwerdegesuch Sperlings vor, wegen einer, ihyr angeblich durch eine Entschei dung des Stadtraths zu Leipzig zugefügten Benachteiligung in Schutz zu nehmen. Als diese Sache bei der zweiten Kam mer in Berathung genommen wurde, hat sich über das Princip, welches dabei zur Sprache kam, eine Discussion entspannen. Das hohe Ministerium des Innern hat nämlich diese Be schwerde als formell unzulässig, aber als materiell begründet betrachtet, die zweite Kammer dagegen hat sie als formell be gründet, aber als materiell unzulässig angesehen. Es hat da her die Principsfrage über die Statthaftigkeit der Nullitäts querel den zweiten Gegenstand einer Berathung und Beschluß- nahme abgegeben. Im Laufe der fernem Debatte hat die zweite Kammer ferner die Frage aufgestellt, ob überhaupt der Stadtrarh in Leipzig berechtigt gewesen sei, eine solche Be kanntmachung, wie die von Sperlingen angeführte, zu erlassen? und man hat sich vereinigt, von der hohen Staatsregierung zu vernehmen, welche Bewandtniß es mit dem Vorgänge habe; und es gab, und giebt sonach noch jetzt die Frage über die Auto risation des Stadtraths zu Leipzig den dritten Gegenstand ab, um welchen die Verhandlung sich bewegt. Endlich, und um der Verwickelung die Krone aufzusetzen', hat die vierte Deputa tion der ersten Kammer sich mit den Ansichten nicht befreunden können, welche das hohe Ministerium des Innern in einer an den Stadtrath zu Leipzig wegen dieser Angelegenheit erlassenen Verordnung ausgesprochen hat, und sich genöthigt gesehen, der geehrten Kammer darüber einen Antrag zur Beschlußnahme vorzutragen, so daß statt des ursprünglich einen, anjetzt vier Gegenstände zur Berathung vorliegen, und dies wird es ent schuldigen, wenn der Bericht über eine an sich unbedeutende Sache ziemlich ausführlich ausgefallen ist. Der Bericht lautet: Die.geehrte erste Kammer hat an ihre vierte Deputa tion die Beschwerde zur Begutachtung abgeben lassen, welche der Kaufmann Christian Wilhelm Sperling zu Leipzig wegen formeller Abweisung seiner, mit einer von ihm gegen eine Ent scheidung des Stadtraths und der Kreisdirection zu Leipzig er hobenen Nullitatsquerel an die Ständeversammlung eingereicht hat, und welche zuerst der Entschließung der zweiten Kammer vorgelegen hat, weil dies von Bittstellern ausdrücklich ge wünscht worden war. — Unter Bezugnahme auf den, von der vierten Deputa tion jener Kammer erstatteten, Seite 1160 flg. der Mitther- lungen des Landtags ersichtlichen Bericht ist nun über das hi storische Factum, welches der Beschwerde zum Grunde liegt. Folgendes zu bemerken: Nach einer, unter dem 10. November 1837 von dem Stadtrathe zu Leipzig erlassenen Bekanntmachung ist das früher in mehren dasigen Handlungen gewöhnlich gewesene Verabrei chen von Geschenken und sogenannten Zugaben an die Abneh mer von Waaren unter Androhung einer Strafe von 5 bis 15Thlr. untersagt worden, und obwohl Bittsteller in dieser Verordnung ein, die natürliche Freiheit in Gebahrung mir Gegenständen des Eigenthums beschränkendes Verbot er kennt, so versichert er doch selbst, daß er bei dessen einmal er folgter Promulgation weit entfernt davon gewesen, dagegen zu verstoßen, erkennt mithin indirect dessen Beständigkeit und die Zulässigkeit seiner Anwendung in eintrctenden Conrraventions- fällen an. Einer solchen Verbotsübertretung ist aber genannter Sper ling von der Leipziger Kramerinnung um de willen beschuldigt worden, weil er angeblich an Weihnachten 1838 einer gewissen Wahrin einen wollenen Rock gegeben, und hat nicht nur der Stadtrath zu Leipzig nach vorheriger Untersuchung der Rüge Denunciaten in eine Strafe von 5 Lhlr. und zu Abstat ¬ tung der Kosten zu verurtheilen Veranlassung gefunden, son dern auch auf eingewendeten Necurs die dastge königliche Kreis direction diesen Bescheid bestätigt. — Gegen diese consi'rmatorische Entscheidung erhob Sperling bei dem hohen Ministerio des Innern unter dem 3. October 1839 eine Nullitätsquerel mit dem Anträge, die bisherigen, so wohl gegen das bestehende Recht, als gegen actenkundige That- sachen verstoßenden Erkenntnisseals null und nichtig, sowohl in der Hauptsache, als in Ansehung des Kostenpunkts zu cassi- ren, gedachtes hohe Ministerium erachtete zwar besage der un ter dem 13. December 1839 erlassenen Verordnung, die erho bene Nullirätsbeschwerde in formeller Hinsicht für unzulässig, erklärte indeß die wider Sperlingen consirmatorisch ausgespro chene Strafe durch den Inhalt der Acten nicht ausreichend ge rechtfertigt, indem es die Ansicht aussprach, daß Denunciat nach Lage der Sache als überführt nicht angesehen, sondern entweder ganz absolvirt, oder doch im Mangel mehren Ver dachts hätte freigesprochen werden sollen. Deshalb und da letz teres aus Rechtsgründen dermalen unthunlich falle, fand sich das Ministerium bewogen, die Beschwerde als Begnadigungs gesuch zu behandeln und Sperlingen aus Rücksichten der Billig keit den Erlaß der Strafe angedeihen zu lassen, ließ es dagegen rücksichtlich der Kosten bei den bisherigen Erkenntnissen bewen den.— Hierauf stützt nun Jmpetrant sein gegenwärtiges, an die Ständeversammlung gerichtetes Gesuch, in Bezug auf wel ches er zuvörderst vorstellig macht, daß ihm durch die gedachte Ministerialentscheidung keineswegs die erwartete Hülfe zu Ehest worden sei, denn die fraglichen Kosten betrugen resp. 13 Ehlr. 11 Gr. 6 Pf. und 6 Ehlr. 16 Gr. 6 Pf., in Summa 20 Ehlr. 4 Gr. — 6xcl. der Gebühren seines Sachwalters, und es lasse sich gar nicht mit einander vereinigen, wenn einerseits feine Straflosigkeit anerkannt, andrerseits aber er doch von den ihm widerrechtlich aufgebürdeten Kosten nicht befreit würde. So dann befaßt er sich mit einer Widerlegung der Gründe,' welche für die behauptete Unzulässigkeit der Nullitätsquerel aufgestellt worden, macht auf die Nachtheile aufmerksam, welche die Ver folgung des in der Ministerialbescheidung aufgestellten Prin- cips nach sich ziehen müsse, nämlich daß in Administrativ - und Polizeistrafsachen eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht stattsinden
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