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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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und Verlegenheiten mit sich führt. . Im zweiten Falle hinge gen wird, danach dem angezogenen Mandat mit der Nichtbe obachtung der darin vvrgeschriebenen Solennitäten der Verlust der Forderung für den jüdischen-Darleiher verknüpft ist, einer seits derselbe sich leicht bewogen finden können, für die Gefahr, der er sich aussetzt, einen großem, als den gewöhnlichen und gesetzlich erlaubten Vortheil beim Darlehn sich auszubedingen,, und dadurch auch den redlich gesinnten Erborger zu drücken, und andererseits wird dem unredlich gesinnten' Erborger Gele genheit gegeben , seinen Gläubiger um das zu -ringen , was ihm nach dem Sinn und Zweck des Darlehns und nach natür lichen Rechtsgrundsätzen gebührt, und was ihm kein ehrlicher' Mann verweigern kann. Das aber ist ein großer und für die Gesetzgebung auf das sorgfältigste zu vermeidender Uehelstand, Formalitäten gelten zu lassen,. durch deren Vichtbeobachtung einerseits der Möglichkeit einer Bedrückung der'Schuldner, und andererseits'der Unredlichkeit und Immoralität Vorschub ge leistet wird.— Die nämlichen Unzuträglichkeiten treten auch bei denjenigen Vorschriften jenes Mandats ein, welche auf den Fall, wenn ein Christ einem Juden eine von einem Christen ausgestellte Schuld- oder Wechselverschrcibung cediren oder giriren will, sich beziehen. , - " Wenn nun hiernach das fragliche Mandat in seiner bishe- rigen Gestaltung nicht füglich länger beibehalten werden kann, eine Abänderung desselben aber aus den in den Motiven ange führten Gründen als unrathsam sich darstellt, so bleibt nur die gänzliche Aufhebung dieses Gesetzes als das einzige Mittel übrig, die bemerklich gemachten Uebelftände zu beseitigen. Indem also die Deputation mit dem Materiellen des vorliegenden Gesetzentwurfs sich als vollkommen einverstanden erklärt, und dessen Annahme der hohen Kammer empfiehlt, erlaubtste sich nur informeller Hinsicht folgende zwei Be merkungen : 1) Im Eingänge des Gesetzentwurfs tritt sie der von der ersten Deputation der zweitenKammer vorgeschlagenenund von der Letztem angenommenen Aenderung, statt der Worte: „bei der Leichtigkeit, mit welcher die Vorschriften desselben umgangen werden können, keinen praktischen Nutzen ge währt," zu setzen: „sich in seiner Ausführung nichtbewährt hat," um so mehr bei, da es außer der Leichtigkeit, mit welcher das fragliche Mandat umgangen werden kann, auch noch andere Gründe giebt, welche die gänzliche Aufhebung desselben recht fertigen. 2) Zu §. 1 öes Gesetzentwurfs, und zwar nach den letz ten Worten: „wird hiermit aufgehoben," schlagt die Deputation den Zusatz vor: „in dessen Folge auch das Rescript vom 21. April 1815 und das Mandat vom 17. Juni 1825 sich erledigen." Der Grund dieses beantragten Zusatzes liegt darin, daß die beiden hier angeführten Gesetze Erläuterungen und nähere Bestimmungen des Mandats vom 1. August 1811 enthalten, die nach dessen Aufhebung überflüssig werden, nun aber gewiß es im Allgemeinen als rathsam anerkannt werden muß, daß mit der Aufhebung eines Gesetzes auch der Wegfall der spätem zu dellen Erläuterung oder nähern Bestimmung erlassenen Ge setze zugleich mit ausgesprochen werde. Zwar verkennt die De- pu tation keineswegs, daß das Rescript von 1815/ da es nur die Bestimmung enthalt, daß das Mandat vom 1. August 1811 auf die aus Kaufen und sonstigen Contracten, außerdem Darlchnsgcschäst, .Zerrührenden Schuldforderungen nicht an zuwenden sei, mit der Aufhebung des besagten Mandats von selbst seine Bedeutung verliert; allein in Ansehung des Man dats vom-17. Juni 1825 läßt sich dies nicht auf gleiche Weise behaupten. In selbigem wird nämlich dieVorschrift des Man dats von 1811 §.9, daß das Darlehn eines Juden an einen . Christen, ganz in.Laarem Gelde oder in sächsischen Cassenbillets bestehen"müsse7 dahin erweitert, daß bei einem derartigen Dar- lehn dem baüren Gelbe und den Cassenbillets auch solche Zah lungen gleichgeachtet werden sollen, welche m sächsischen Staats papieren nach dem jedesmaligen.Course geleistet worden sind; doch wird dieses Zugestqndniß durch folgende Bestimmung beschränkt: „Auf ausländische Staatspapiere und auf die in andern Rücksichten den hierländischen Staqtspapieren gleichge stellten Schuldverschreibungen einzelner Korporationen ist jedoch diese Verordnung nicht zu erstrecken." Geschähe nun dieses Mandats von 1825 in dem jetzt zur Berathung vorliegenden Gesetze keine Erwähnung, so könnte nach der Regel, daß ein correctorisches Gesetz stricte zu inter- pretirengst, mithin durch selbiges nur dasjenige vom bisherigen Rechte als aufgehoben betrachtet werden kann, was ausdrücklich darin aufgehoben worden ist, oder als nothwendige Folge des Aufgehobenen angesehen werden muß, der Zweifel entstehen, ob nicht die in den angeführten Worten des Mandats von 1825 liegende Beschränkung fernerhin noch in Wirksamkeit bleiben sollte, also auch künftig bei dem Darlehen eines Juden an einen Christen ausländischeStaatspapiereund Schuldverschreibungen einzelner Corporütionen nicht gebraucht werden dürften. An dererseits hat es aber auch die Deputation bedenklich gefunden, zu beantragen, daß die Aufhebung des Mandats von 1825 ausgesprochen werde; denn dies könnte wiederum zu dem Miß verständnisse verleiten, als ob auch das in demselben enthaltene Zugeständnis inländische Staatspapiere zu den fraglichen Darlehnen zu verwenden, künftig wegfallen sollte. Dagegen dürste die vorgeschlagene Fassung ganz unbedenklich sein, das zuletzt erwähme Mandat als ein solches zu bezeichnen, welches in Folge der Aufhebung des Mandats vom I. August 1811 sich erledige. Da nun diese Bestimmung in Bezug auf das Mandat von 1825 sich als nothwendig oder wenigstens als höchst rath sam darstellt , so hat es der Deputation, um der Gleichförmig keit willen, angemessen geschienen, auch des Reskripts von 1815 auf die nämliche Art Erwähnung zu thun. Referent Domherr v. Schilling: Nach Verlesung des Deputationsberichts halte ich es für angemessen, nur mit eini gen Worten den Inhalt des Mandats vom 1. Aug. 1811 der Kammer zu vergegenwärtigen. Dieses Mandat bezieht sich nämlich theils auf Darlehn eines Juden an einen Christen und die deshalb ausgestellten Schuld- oder Wechselverschreibungen, theils auf Cessionsurkunden, welche ein Christ, als Cedent, an einen Juden, als Cessionar, ausstelle. In beiden Beziehungen schreibt nun das Mandat vor, daß die Urkunden, also sowohl die Schuldverschreibungen als die Cessionsurkunden j gerichtlich re-, cognoscirt werden, und daß die Gelder, die der Jude entweder als Darlehn, oder für die Cession der Forderung zu zahlen hat, von ihm gerichtlich aufgezählt und von dem Christen ebenfalls vor Gericht in Empfang genommen werden und daß beides, so wohl die Aufzahlung als die Empfangnahme, in der Necogni- tions-Negistratur bemerkt werde. Auf die Vernachlässigung
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