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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Mittheilungerr über die Verhandlungen des Landtags. I. Kammer. ^4^ 1^. Dresden, am II. Januar. 1840. Eilfte öffentliche Sitzung am 7. Januar . 1840. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung des Berichts der ersten Deputation über den Gesetzentwurf, die Erläuterung einiger Be stimmungen des Heimathsgesetzes vom 26. No vember 1834 betreffend. — (Punkt I —7). Königl. Commissar v. Wietersheim: Ich kann nur anrathen, es bei dem Vorschläge der Deputation bewenden zu lassen, indem jede Gemeinde zufrieden fern wird, wenn man ihr eine solche Unterstützung gewahrt; allein wenn man das Prrncip aufstellen wollte, so würde Inkonsequenz in das Gesetz hereinkommen, man würde Vergleiche machen mit andern Fällen, wo eine Commun dergleichen Aufwand tragen muß und für andere zahlreiche Fälle ebenfalls einen Anspruch auf Unterstützung oder Erstattung des Aufwandes Hervorrufen. Das sind besonders die Fälle, wo Personen auf dem Lande er kranken und nun einer Gemeinde zur Verpflegung anheim fallen. Es sind häufig Fälle vorgekommen, wo der Aufwand 100 Thlr. und mehr betrug; diese Fälle sind weit häufiger und wollte man für sie nicht den Aufwand übertragen, so würde das eine Disparität sein; wollte man ihnen aber Er stattung zusprechen, so würde das zu Apothekerrechnungen führen. Hier ist die Befriedigung des Bedürfnisses so schwan kend, daß man nicht voraus bestimmen kann, was nothwen- dig und was unnöthig ist. Es würde also immer dem Er messen der Regierung anheim fallen, die diesfallsigen Summen zu bestimmen, und das hat das Deputationsgutachten am richtigsten erfaßt. Bürgermeister Bernhardi: Dem, was der Herr Am tragsteller geäußert aä. 2 des Gesetzentwurfs hat, das näm lich die Fälle der fraglichen Art selten vorkommen werden, muß ich widersprechen. Man scheint nur an die einzelne beispiels weise in den Motiven herausgehobenen Falle zu denken, näm lich die, wenn Taubstumme oder preßhafte Personen oder Va gabunden, namentlich in der Nähe der Grenze aufgegriffen wer den. Der Falle können aber unzählige sein und schon in den Motiven sind noch mehre Kategorien aufgeführt, ja ich möchte behaupten, daß auf jede Person, die einen zufälligen und vorübergehenden Aufenthalt an einem Orte hat, möglicher weise die Disposition des Punktes 2 angewendet werden kann, I. 13. wenn sie eine Heimath im Lande hat und dem Auslande nicht zugrwiesen werden kann. Und daß die Falle nicht selten sind, giebt die Erfahrung an die Hand. Man nehme das Beispiel von einem Handwerksgesellen. Ein solcher, dessen Heimaths- angehörigkeit an einem andern Orte in Frage gekommen/ wan dert weiter und kommt in eine Stadt, wo er einige Wochen arbeitet, immittelst ergiebt es sich, daß er in Sachsen keine Heimath hat. Die Stadt, wo der Geselle einige Zeit gearbeitet hat, wird daher der Heimathsort desselben, weil die Bestim mung des Z. 9 des Heimathsgesetzes eintritt. Das ließe sich aber nicht abwenden und trifft die Stadt ebenfalls ganz unver schuldet. So kann es auch mit Dienstboten, mit Reisenden geschehen, mit Schauspielern bei wandernden Truppen; wenn diese erkranken und arm sind, so muß allerdings die Gemeinde die erste Cur übernehmen, ohne daß von Heimathsangehörig- keit die Rede ist. Aber es ist auch möglich, daß sie ihr Brod zu verdienen dabei unfähig werden und auf öffentliche Kosten erhalten werden müssen; dann wird es, wenn sie heimathslos sind, dieselbe Gemeinde sein, in welcher sie sich eben zufällig und vorübergehend befunden haben, die als Heimathsbehörde angesehen wird, der ihre Unterhaltung und Versorgung an heim fällt. Solche Falle kommen häufig vor. Ich muß wünschen, daß ausgesprochen werde, ob alle dergleichen Fälle, unter den in dem von der Deputation angerathenen Anträge erwähnten zu verstehen sein sollen, oder blos die beispielsweise in den Motiven erwähnten. Königl. Commissar 0. Merbachr In dem Anträge des Herrn Bürgermeisters Bernhardi scheint der Zweck zu Liegen, die Unterstützung weiter zu extendiren, nämlich er scheint voraus setzen zu wollen, daß solche sich auf alle die Fälle erstrecken, wo H. 9 in Anwendung kommt, und wo ein Individuum an dem Orte der öffentlichen Unterstützung anheimfällt, an welchem es sich zufällig aufgehalten hat. Dadurch würde eine außeror dentliche Erweiterung der Sache entstehen, und diese der Staatskasse viel kosten. Die Fälle, welche der Herr Bürger meister rücksichtlich der wandernden Handwerksburschen und dergl. erwähnt hat, können unter die Kategorie, wo der Staat aus Billigkeitsgründen Unterstützung gewahrt, schon aus dem Grunde nicht ausgenommen werden,, weil das diejenigen sind, wo wegen ihrer öftern Wiederkehr im Ganzen eine Ausgleichung unter den Gemeinden im Lande stattfindet, hingegen solche Fälle, wie sie in den Motiven angeführt sind, sich nicht aus gleichen, weil sie selten vorkommen. Das ist daher auch der I
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