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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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spruch gegen die Tüchtigkeit des Meisterstücks gerichtet war, der Controle einer nochmaligen Prüfung zu unterwerfen, und der ganzeUnterschied bestehtkünftig nurdarin,daß nunmehr die ander- weite Prüfung nicht von einer andern.Maurer - oder Zimmer innung, wie bisher, sondern von der Prüfungscommission vor zunehmen sein wird. Bürgermeister Schill: Ich würde mich nur dafür erklä ren können, daß der Beschluß der ersten Kammer, der früher gefaßt worden ist, unverändert festgehalten werde, da ich die Ueberzeugung vollkommen theile, daß eine fakultative Prüfung wenig Erfolg haben werde und wenn eine solche wirklich beliebt werden sollte, es besser sein würde, den Entwurf ganz zurück zuweisen. Die Gründe, welche in der zweiten Kammer auf gestellt worden sind, haben mich nicht überzeugen können, daß das Gesetz etwas Hartes, etwas der natürlichen Freiheit Entge gengesetztes Vorschläge. Diese Zwangsprüfungen haben wir zeither schon gehabt, und werden sie bei jeder anderen Innung künftig noch haben; es steht keinem Znnungsgenoffen frei, ohne eine Prüfung das Meisterrecht auszuüben; mithin ist jede Prü fung eine Zwangsprüfung, welche die persönliche Freiheit immer in soweit beschränkt, als das allgemeine Beste fordert, daß der Einwerbende über seine Tüchtigkeit eine Prüfung ablege. Eine Abänderung des frühern Verhältnisses wird nur in soweit her- beigeführt, als von der Staätsregierung eine Behörde niederge setzt werden soll, die nunmehr das Meisterstück prüft; die Fer tigung des Meisterstücks aber bleibt wie früher ein Zwang, mit hin ist eine Beschränkung der natürlichen Freiheit in dieser Maßregel nicht zu erblicken. Wenn ferner jenseits angeführt worden ist, daß der Erwerb der zu Prüfenden durch die Noth- wendigkeit der Prüfungen beeinträchtigt werde, so kann ich in der That nicht absehen, was man damit habe sagen wollen. Ich im Gegentheil glaube, daß gerade durch solche Prüfungen die höhere Ausbildung der Bauhandwerker angeregt, der Erwerb dadurch erhöht, und daß jeder Meister, der seine Geschicklichkeit dargethan hat, mehr darauf zu rechnen haben werde, Arbeit zu finden, als es zeither der Fall war. Wenn ferner gesagt ist, der geprüfte Bauhandwerker sei oft weniger brauchbar als der ungeprüfte, so will ich das nicht ganz in Abrede stellen. Allein handelt es sich blos um praktische Kenntnisse, so wird es in der Regel schon hinreichen, einen Gesellen zu haben und sehr selten ist ein bloß praktisch gebildeter Bauhandwerker, der gar keine theoretischen Kenntnisse besitzt, im Stande einen gehörigen Riß zu fertigen, was künftig wohl erwartet werden kann, wenn die Bauhandwerker sich einer sorgfältigeren Prüfung werden un terwerfen müssen. Für das Publikum selbst kann nur Vor- thekl daraus erwachsen. Wenn sodann noch erwähnt wird, daß die dermalige Zahl der Baugewerkschulen noch nicht hin reiche, indem z. B. in der Oberlausitz und dem Voigtlande der gleichen Schulen noch nicht errichtet seien, so glaube ich, hat man auch hierbei nicht den richtigen Standpunkt festgehalten. Ge rade die Maurer und Zimmerleute, welche sich zu Meistern qualisiciren und die Mittel haben, das Meisterrecht zu erlangen, find ihrer Zahl nach weit geringer als bei jedem andern Hand werke, mithin dürfte es kaum unbedingt nöthig sein, Bauschu len in jenen Provinzen zu etabliren. Auch ist von dort aus die Entfernung bis zu dem Sitze solcher Schulen nicht so groß, als daß diejenigen, die künftig das Meisterrecht zu erlangen su chen und die deshalb erforderlichen Kenntnisse auf den Bauschu len zu erhalten wünschen, nicht ein paar Wintermonate sich dorthin begeben könnten, wie jetzt schon die Erfahrung gelehrt hat.- Durch eine bloß facultative Prüfung kann der Zweck dieser Vorlage nicht erreicht werden, denn es werden dann im mer noch solche Baugewerken sich zum Meisterrechle drängen, die die nöthige Geschicklichkeit nicht erlangt haben, die jetzt gefordert wird, und das Publikum würde eben sowie zeither sich in der Lage befinden, tüchtiger Bauhandwerker zu entbehren. Soll nun durch das Gesetz diesem Uebelstande abgeholfen wer den, so muß man auch darauf sehen, daß Jeder angewiesen werde, die nöthigen Kenntnisse zu erlangen, um die Prüfung bestehen zu können. Secretärv. Biedermann: Auch ich muß mich dafür' verwenden, daß der frühere Beschluß der ersten Kammer nicht geändert werde. Ich glaube, der Beschluß der zweiten Kammer kann nicht nur mit dem ziemlich verhaßten Ausdrucke einer halben Maßregel bezeichnet werden, sondern ich möchte den selben eine Viertelmaßregel nennen. Die Nothwendigkeit der beabsichtigten Maßregel kann sich nur derjenige ganz denken, der mit den Verhältnissen in kleinern Orten etwas, näher be kannt ist. Es ist unglaublich, welche Mißgriffe die Bau gewerken an solchen Orten sich schuldig machen; es find Fälle vorgekommen, wo sehr große neue Gebäude eingefallen sind, zum Glück noch, ehe sie in Gebrauch genommen waren. Dann ist auch die Verschwendung an Holz wohl mit in Berücksich tigung zu ziehen, sie ist erstaunlich groß und ich bin überzeugt, daß auch dieser Gesichtspunkt hier mit aufgefaßt werden müsse, indem das Holzbedürfniß durch tüchtige Bauhandwerker sich jedenfalls vermindern dürfte. Dann, glaube ich, würde eine' zwangsweise Prüfung noch den Nutzen haben, daß die über mäßig große Meisteranzahl bei den Bauhandwerkern dadurch vermindert werden dürfte; denn es sind deren viel zu viel. Am deutlichsten kann man sich davon überzeugen, wenn ein Brand gewesen ist, da strömen sie von allen Seiten herbei, einer macht den andern schlecht, und gewöhnlich erhält nur derjenige den Bau, der am wenigsten verlangt. Ich weiß so gar einen Fall, daß die herbeigeströmten Bauhandwerker nach her mit Schädenansprüchen auftraten, wenn sie keine Arbeit erlangten; sie forderten die Kosten für die Reise und andere Mühwaltungen zurückerstattet. Auch in dieser letztem Be ziehung also würde die beabsichtigte Maßregel nur von Nutzen sein. Bürgermeister Gottschald: Es sind mehre Stimmen laut geworden, die sich für das Deputationsgutachten ausge sprochen und ich muß denselben ebenfalls allenthalben beitreten. Eine andere Veranlassung, bei dieser Gelegenheit meiner Freude über den Deputationsbericht einen Ausdruck zu geben, bietet
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