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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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habe- und daß wenn ssie ihr Gesuch bei der Obrigkeit, anbringt, sie,von dieser auch- damit zurückgewiesen werden könne. Mein hier ist zuerst nothwendig, dqß wir zwischen den Begriffen: Obrigkeit und Gutsherrschast scheiden. Die Gutsherrschaft ist zuweilen selbst Obrigkeit, zuweilen ist sie dies nicht mehr. Sie ist noch selbst die Obrigkeit da, wo die Gerichtsbarkeit noch nicht abgetreten ist, sie ist nicht mehr Obrigkeit da, wo sie die Gerichtsbarkeit abgetreten hat. Ich glaube aber diesen Untere schied wird man fest im Auge behalten müssen, will man nicht die Stellung der Gutsherrfchast ihrem Gerichtshalter gegenüber in ein falsches Licht setzen. Wo nämlich die Gutsherrschast selbst noch Obrigkeit, ist, und ein Gerichtshalter die obrigkeitlichen Befugnisse nur in ihrem Namen ausübt, da kann es mir nicht angemessen erscheinen, daß man die Gutsherrschaft bei dem Ge richtshalter ihr Gesuch anbringen lasse, und noch weniger, daß man diesem das Recht einraume,, die Gutsherrfchast mit ihrem Gesuche- zurückzuweisen. Mein ganz anders verhalt es sich freilich da, wo die Gerichtsherrschast-die Gerichtsbarkeit ohne Weiteres abgetreten hat, denn dann versteht es sich von selbst- daß sie bei dem betreffenden Amte ihr Gesuch einzureichen und auf etwas Weiteres an Rechten nicht Anspruch zu machen habe, als jede Gemeinde, als jeder Handwerker, der sich aufs Land setzen will. Dem soll nun eben mein Zusatz begegnen. Heißt es nämlich: „die Gutsherrschaft, daftrn sie obrigkeitliche Be fugnisse nicht mehr hat", so folgt e cvoiiarik), daß diejenige,die selbst Obrigkeit ist, an jene beschrankenden Bestimmungen nicht gebunden sei, vielmehr sich selbst als Obrigkeit geriren könne. Präsident v. Gersdorf: Ich werde die Kammer fragen, ob sie das so eben vernommene Amendement unterstützt? — Wird hinreichend unterstützt.— Prinz Johann: Ich habe das Amendement unterstützt, aber ich erlaube mir noch ein Sousamendement zu stellen. Es ist ganz die Ansicht der Deputation, die auch nichts Anderes beabsichtiget hat. Es ist nämlich außer dem Falle, wo die Guts herrschaft die Gerichtsbarkeit abgetreten hat, noch der Fall üb rig, daß sie nicht Gemeindeobrigkeit sei, daß sie zwar für den Theil des Ortes noch andere obrigkeitliche Befugnisse ausübe, aber eigentliche Gemeindeobrigkeit nicht mehr sei. Für diesen Fall tritt das Verhältniß jedes Anderen zu der eigentlichen Ge meinde ein. Ein anderer Fall ist der, daß bei Abtretung der Gerichtsbarkeit die Obrigkeit gerade in Bezug auf das Setzen der Handwerker sich gewisse obrigkeitliche Befugnisse Vorbehal ten kann. Auch diesen Fall muß man ausnehmen. Ich würde also Vorschlägen zu sagen: „sofern sie in diesem Bezug nicht mehr obrigkeitliche Befugnisse haben." Viceprasident v. C a rlowi tz: .Ich bin damit vollkommen einverstanden, erkläre diese Worte für eine zweckmäßige Ergän zung und bitte, sie mit in mein Amendement aufzunehmen. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer es unterstützt? —Wird hinlänglich unterstützt. — ' Bürgermeister Werner:. Ich. wollte mir nur eine Be merkung erlauben. Ich gestehe aufrichtig, ich verstehe nicht recht, wie das Amendement in Ausführung, gebracht werden soll. Nämlich es handelt sich hier nicht urn.Rechte, der Gutsherrschast, dem Gerichtshalter gegenüber, sondern vori,.Gesuchen, die von Seiten der Gerichtsherrschast angebracht werden können, näm lich um solche Gesuche der Gerichtsherrschaften selbst, welche, die Aufnahme von Handwerkern bezwecken. Damit ist aber verbunden, vor's Erste Erörterungen anzustellen , die nothwen dig sind, ehe die Cvncession ausgewirkt werden kann: Zwei tens müssen die Gemeinden gehört werden«, dgll m. und dar-, über müssen Protokolle ausgenommen und am Ende Bericht' erstattet werden. Nün kann ich in der That nicht begreifen, wenn Gesuche der Gutsherrschaft auch bei der Gutsherrfchast angebracht werden sollen , wie das zu. machen ist und es scheint mir daher in dem Anträge ein förmlicher Widerspruch zu liegen. Es heißt hier nämlich: „Gesuche um Aufnahme mehrer von den 8 genannten Handwerkern in eine Landgemeinde, oder auch andrer als der in der gedachten Paragraph? bezeichneten, sind zwar zunächst, sei es von Seiten der Gutsherrschaft, Land gemeinden oder den. betheilrgten Handwerkern selbst, bei den Obrigkeiten anzubringen." Also das Gesuch muß doch am Ende an den Gerichtsverwalter kommen. Ich weiß sonst nicht, wie es gemacht werden soll. Prinz Johann: Ich glaube, die Sache ist einfach. Wenn ein Fall bei mir einträte, so würde ich dem Gerichtshalter sa gen: „ich glaube, daß sich dieser Mann eignet; hören Sie den Gemeinderath." Es könnte dann nur die Form eines Gut achtens haben. Bürgermeister Weh n e r: Insofern es so gemeint ist, lege ich auf meine Bemerkung keinen Werth, und ich kann in dem Amendement selbst Etwas nicht finden, was Einfluß auf die Gutsherrschaft haben kann. v. Posern: Ich stimme unbedingt für diese beiden Amen dements ; sowohl für das des Herrn Vicepräsidenten, als auch für das von Sr. königl. Hoheit. Ich kann aber auch ver sichern, daß dies bereits in der Ansicht der Deputation gelegen hat, ich stimme umso mehr dafür- als es in neuerer Zeit hat M ol) e werden wollen, Obrigkeit und Gerichtsherrn nicht mehr als identisch anzusehen und die Gerichten in dergleichen Fällen behauptet haben, sie könnten ihre eigne Meinung, ab weichend von der des Gerichtsherrn, aufftellen, höchstens viel leicht einräumend, der Gerichtsherr könne seine separate Ansicht neben der seines Gerichts aufstellen. Vicepräsident v. Carlowitz: Die Vernehmung.mit dem Gerichtshalter ist stets unumgänglich nothwendig. Sie hat auch keineswegs von mir umgangen werden sollen; der Gerichts halter wird der Natur der Sache nach immer das Orakel des Gerichtsherrn bleiben; allein die Form muß man wahren und ies läßt sich nicht rechtfertigen, daß man bestimmt, der Gerichts herr habe sein Gesuch bei dem Gerichtshalter anzubringen, und
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