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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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die das Heimathsgesetz schon kannte, daher müßte dieses auch rnconsequent sein. Es ist auch keineswegs gegründet, was von den Schutzverwandten in den Städten gesagt worden. Schutz verwandte aber erlangen ja kein Bürgerrecht. — Man hat sich im Allgemeinen auf die Stabilität der Gesetzgebung berufen; ich glaube, es kann mir Niemand vorwerfen, daß ich der Stabi lität der Gesetzgebung nicht hold sei, ich halte viel darauf, aber das Stabilitätsprincip schließt wohl ein sachgemäßes Fortschrei ten nicht aus. Nicht Stabilität scheint es zu sein, wenn man eingreift in die natürliche Fortbildung der socialen Zustande. Aber auch die Stabilität hat ihre Grenzen, und höher als sie steht die Gerechtigkeit.—Ich glaube, es ist von mir in meiner erstenNrde in diesem Bezug bereits so viel gesagt worden, daß ich nichts hinzuzu setzen brauche.— Es ist auch der Staatsregierung der Vorwurf gemacht worden, sie habe gewissermaßen aufdieKlagen der Städte einzig Rücksicht genommen; ich finde das ganz natürlich, denn worüber sollte dasLand klagen ? Es hätte sich beklagen müssen, daß es imVortheil sei. DieRegierung hat aber diese Klagen nur erst dann berücksichtigt, nachdem sie sie gewissenhaft geprüft hatte; denn alle Klagen zu berücksichtigen, das wird unmöglich sein. Daß man übrigens davon gesagt hat, es sei nicht sachgemäß, die Wirkung eines Gesetzes durch Neuerungen zu unterbre chen, man solle erst Erfahrungen abwarten, so glaube ich, daß - zu diesen Erfahrungen wohl mehre Menschenalter gehören möch ten. Ich glaube im Gegentheil, jetzt ist die rechte Zeit Abände rungen zu treffen, denn das Gesetz hat noch nicht Wurzel ge schlagen, es haben fich'daraus noch keineVerhältniffe entwickelt, welche <zu erschüttern bedenklich sein könnte. — Wenn man schließlich auch gesagt hat, die Regierung könne irren, so gebe ich das zu, die Regierung kann irren, aber die Ständeversamm lung ist auch' nicht infallibel. Aber ich frage Sie, wer ist in dieser Angelegenheit unparteiischer, wir oder die Regierung? Fürst Reuß: Ich habe geschwankt, wie sch abstimmen sollte, weil es mir anfangs schien, als ob der erläuternde Zu satz zu §. 8 neue Lasten auf das Land lege, und dazu würde ich nie meine Stimme geben. Indessen werde ich mich, und zwar gerade im Interesse des Landes, für das Gutachten der Mino rität der Deputation erklären. Die Obrigkeiten auf dem Lande sowohl, als die Landgemeinden haben es in ihrer Gewalt, ob sie den sich meldenden Handwerker annehmen wollen oder nicht, sie werden also, wird der Zusatz angenommen, in der Prüfung viel vorsichtiger und strenger sein, und keinen aufnehmen, von dem sie Verarmung oder Untüchtigkeit befürchten müßten. Dar in scheint ein großer Vortheil für das Land zu liegen, und darum werde ich mich der Minorität des Gutachtens anschließen. v. Welckr Nur ein Wort zur Widerlegung des Vor wurfs der Ungerechtigkeit, der schon mehrmals vernommen worden ist. Es hat die Majorität weder der hohen Staatsregie rung noch der Minorität den Vorwurf der Ungerechtigkeit ge macht, und ich muß allerdings dringend wünschen, daß ebenso wenig der Majorität der Deputation dieser Vorwurf gemacht werde, da sie, wie auch von mehren ihrer Mitglieder erwiedert I 26. worden ist, keine Ungerechtigkeit im Sinne gehabt hat. Es kann dies Um so weniger der Fall sein, weil, wie schon bemerkt, gerade in Beziehung auf den Punkt, der vorhin hervorgehoben wurde, von solchen Verhältnissen nicht die Rede ist. Es ist gesagt worden: gleiche Rechte, gleiche Pflichten. Davon kann aber nicht die Rede sein, daß das platte Land durch das Gesetz, den Gewerbebetrieb auf dem Lande betreffend, gleiche Rechte mit den Städten erlange, da es nur einige derselben ausnahms weise erhalten soll; ich muß jedenfalls den Vorwurf der Unge rechtigkeit zurückweisen. v. Polenz.: Ich habe lange geschwankt, auf welche Seite ich mich wenden soll, und eigentlich ist die Frage für mich die: war man so inkonsequent, das Hauptprincip des Heimathsge- setzes zu verlassen, indem man Meisterrecht und Bürgerrecht identisicirte, so hat man auch durch diese Bestimmung die Un gleichheit herbeigeführt und es scheint billiger, die Städteord nung abzuändern, als die vorhandene Anomalie weiter auszu dehnen. Sollte denn die Städteordnung viel höher stehen, als das Heimathsgesetz? welches Gesetz für das ganze Land gegeben ist, während die Städteordnung nur für einen Theil gilt. Kann man also die Städteordnung umändern, so daß der Mei ster nicht.auch Bürger werden müßte, so könnte das Heimaths gesetz in, Kraft bleiben, und das platte Land könnte dagegen nichts einwenden. Nur wenn man mir beweist, daß es gar nicht angehe, die Städteordnung umzuändern, dann müßte ich mich freilich für die Minorität erklären; da ich eine Ungleich heit zwischen Stadt und Land allerdings anerkenne. Wicepräsident v. Carlowitz: Es giebt gewisse Gründe, die auf Mißverständnissen beruhen, und nur diese will ich heute widerlegen. Die des Hm. v. Großmann sind von der Art, Er meint zuvörderst, wenn ich die Ansicht ausgestellt habe, die Bewohner des platten Landes drängten sich mehr nach den Städten, als umgekehrt die Städter auf das Land, so geht daraus eben hervor, wie sehr die Städte durch das Heimaths gesetz benachteiligt seien; allein dazwischen liegt noch eine große Kluft. Nicht jeder, der in die Stadt zieht, wird Bürger, das bitte ich den Hrn. Superintendent zu berücksichtigen. Es kommt aber hier nur auf das Bürgerrecht an, denn nur jähri ges Bürgerthum, nicht 5jährige Wohnsitznahme ist entscheidend. Man hat also Ursache, anzunehmen, daß nach dem Mandate von 1772, wo nur Aufenthalt entschied und nicht das Bürger recht, die Städte mehr als jetzt in Nachtheil waren. Jetzt wird sich das Verhältniß umkehren. Eben so wenig ist mir in den Sinn gekommen, zu glauben, man könnte Personen Ehrenrechte beilegen, welche der öffentlichen Unterstützung bedürftig sind; ich habe nur herausgehoben, wie unbillig es sei, wenn man Perso nen nach 5 Jahren wieder auswcisen wollte, die freilich in dem Augenblicke, wo sie ausgewiesen werden sollen, keine Ehrenrechte mehr in Anspruch nehmen werden, aber deren doch vielleicht vor her, weil sie Bürger waren, genossen. Konnten sie doch sogar Stadtämter bekleiden, und doch weist man sie auf das Land zurück. 2*
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