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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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possessionis, probe öivitur, vee apruin aut vervnm, <j«em eeperit, proprium Zomini oapit, seä frnctus aut Hure civilj aut gentium, snos Kreit." Wenn wir nun im Sinne des Hrn. Referenten übersetzen wollen, so sagt die 4-ex, daß ein wildes Schwein eine Frucht ist. Noch erlaube ich mir eine an dere Pandettenstelle in Bezug auf das Citat anzuführen, welche mir in Bezug auf die Regeln der Gesetzauslegung eben so gut einzuschlagen scheint, wie die citirten Stellen. Sie ist in 1-19 v. äe legibus enthalten und lautet: in ambigua voce legis ea potius »evipienlla est signitreatio, guse vilio caret. Referent v. Schilling: Vor allem muß ich mit vollem Nachdruck den mir gemachten Vorwurf zurückweisen, als habe ich durch das nicht vollständig aufgeführte Citat aus den Pan- decten die Kammer irre führen wollen. Das kann schon aus dem Grunde nicht der Fall sein, weil ich ein persönliches Inter esse bei der in der zweiten Decisron entschiedenen Frage gar nicht habe, vielmehr es mir für meine Person ganz gleichgültig sein kann, welche von den verschiedenen Meinungen hierüber angenommen wird. Auch muß ich es für unangemessen er klären , Jemanden ohne hinreichenden Grund eines ckolus zu beschuldigen. Es ist aber eine allgemein bekannte Sache, daß bei Citaten nur diejenigen Worte angeführt zu werden pflegen, auf die es gerade ankommt. Hier sind es nun bloß die im Ci- tate hervorgehobenen Worte, welche zum Beweis der Ansicht, daß auch Waldungen zu den Früchten im weitern juristischen Sinne gehören, dienen sollen. Daß das Wort fruetus hier einen andern, als den von mir angenommenen Sinn habe, kann ich nicht zugeben. Zwar weiß ich wohl, daß es bisweilen auch das Recht des Nießbrauchs bedeutet; allein diese Bedeutung paßt nicht in den Zusammenhang der Stelle, wie er vom geehrten Sprecher selbst angeführt worden ist. Denn es ist hier nicht die Rede vom Nießbrauchsrechte, sondern von den Gegenständen desselben, und der Sinn der Stelle ist, daß eine schlagbare Wal dung, auch wenn sie zur Unzeit umgehauen worden sei, dennoch zu den Früchten,also den Gegenständen, die dem Usufructuar ge bühren, gehöre; daß übrigens auch unreif abgenommene Früchte zudem Begriff der Früchte zu rechnen seien, ist gar keinem Zweifel unterworfen. Denn Frucht heißt jedes Erzeigniß ei ner Sache, welches durch innere Kraft derselben hervorgebracht wird. Das gilt nun auch von den unreif abgenommenen Früchten; sonst könnte man ja auch nicht einen Unterschied zwischen reifen und unreifen Früchten machen. —Uebrigens muß ich bemerken, daß ich auf den ganzen,von dem Wort kructus hergenommenen Grund sehr wenig Gewicht lege und ihn nur als Nebengrund, keinesweges aber als den eigentlich entschei denden Grund für meine Ansicht angeführt habe, wie auch schon aus der gewählten Form des Ausdrucks: „auch abgesehen davon, rc." hervorgeht. Königs. Commissar 0. Einertr Ich erlaube mir nur die einzige Bemerkung, daß , wenn die Meinung des Herrn Refe renten die richtige sein sollte, es nach der römischen Diction es heißen müßte: „m fructibus." Referent v. Schilling: Auch das kann ich nicht vollständig zugeben. Es ist hier der Singular „m lructu" gebraucht worden, weil auch der vorhergehende Aus druck „silva cacclua" im Singular steht. Wäre statt des sen der Plural gebraucht, z. B. srborss casäuss, so müßte es dann nothwendig „in fructibus" heißen. Da aber der Sin gular vorhergeht, so ist auch in den darauf folgenden Worten der Singular ganz angemessen. Daß nun aber unter fructu s hier nicht das Recht des Nießbrauchs zu verstehen sei, geht aus dem Zusammenhänge der Stelle hervor, wie ihn der Herr Se- cretair schon vorhin uns mitgetheilt hat. An und für sich betrach tet, könnten freilich die fraglichen Worte auch den Sinn haben, daß eine schlagbare Waldung Gegenstand des Nießbrauchsrechts sei; allein diese Deutung paßt nicht in den Zusammenhang der Stelle. Uebrigens wiederhole ich, daß ich auf diesen Grund nur wenig Gewicht lege, und ich könnte ihn ganz fallen lassen, ohne daß dem Zusammenhänge der Argumentation in meinem Se- paratvoto Eintrag geschehe. v. Khielau: In den Patenten von den I.1814,1817 und 1818 ist blos von Wildschaden die Rede, daß hiernach dem tech nischen Ausdruck „unter Wild" blos Roth- und Schwarzwild zu verstehen ist, geht aus dem gleichzeitig erlassenen Generale vom Jahre 1818 hervor. Die Gründe dafür, besonders die geschichtlichen, sind.von nicht unbedeutendem Gewicht, was in den Motiven selbst anerkannt worden, auch die Gesetzentwürfe für Kurhessen, Braunschweig, Nassau, Baiern und Preußen sprechen eine Vergütung der durch Rehe verursachten Schäden nicht aus. "Nach den Entscheidungen, die das Oberappella tionsgericht erlassen hat, findet eine Entschädigung für Rehscha den ebenfalls nicht statt. Geht man jedoch von diesem Prin- cip ab, so muß es dahin kommen, daß aus dem wohlerworbe nen Recht eine Last wird. Der Berechtigte hat sein Grund stück mit diesen Rechten, der Verpflichtete das seine mit diesen Lasten erkauft. Ersterer kann das ungeschmälerte Fortbestehen seines guten Rechts in Anspruch nehmen, und Letzterer kann rechtlicherweise keine Veränderung in diesem Rechtszustande verlangen. Tritt nun zu Gunsten des Belasteten und zum Nachtheil des Berechtigten eine Veränderung in diesen Rechts zustand ein, so ist es eine Verletzung desselben. Aus diesem Grunde muß ich mich gegen den Gesetzentwurf erklären, inso weit er die Vergütung der Rehschaden ausspricht. Ebenso kann Ich mich für das Separatvotum unter I. nur theilweise aus sprechen; dem unter II. aber muß ich ganz entgegentreten. v. Watzdorf: Daß der uns vorliegende Gegenstand ein schwieriger und wichtiger ist, das geht schon aus dem Gutachen der Deputation hervor, welches aus nicht weniger als drei ver schiedenen Berichten besteht, die Ansicht derMajorität, der auch ich angehöre, fällt mit den in den Motiven entwickelten Grün den des Gesetzentwurfes zusammen; es ist in dem Bericht nur kürzlich angedeutet. Ich halte es daher für zweckmäßig, wenn die Majorität ihre Gründe bei der gegenwärtigen Berathung noch weiter erläutert. Es ist dies um so mehr zu wünschen, als von
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