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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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bereits besprochen worden ist, keine lange Rede von mir, denn ich selbst bin ein Feind ermüdender Wiederholungen und langer Sitzungen. Nur das, was ich zur Verständigung und Moti- virung meines Amendements sür unumgänglich nothwendig halte, will ich — obschon ohne Hoffnung auf Erfolg, da ein Theilder Herren noch weniger als ich, die Mehrzahl aber, wie es scheint, mehr bewilligen will, und noch andere das ganze Jagd recht so gut wie vernichten wollen — mich bemühen, in mög lichst kurzen Sätzen auszusprechen, da Ueberzeugung und Pflicht mir gebieten, mein Amendement nicht zurückzunehmen, obschon ich voraus weiß, daß es fallen wird. — Doch zur Sache. — Bei Beurtheilung der vorliegenden Frage gehe ich davon aus und nehme als gewiß an, daß das Patent von 1814, wenn es von Wildschäden spricht, nur Roth-, Dam- und Schwarzwild ge meint haben kann, — weil das dem Patent später beigcfügte Schema zu tabellarischen Ueberfichten der vorgefundenen Schä den nur des Roth- und Schwarzwildprets gedenkt (denn Dam wild hatte Sachsen auch schon damals wohl eigentlich nicht, we nigstens nun in ganz geringer Maße) und weil die Jägersprache unter dem Ausdrucke „Wild" nur obige Thiergattungen ver steht; und ferner, — daß es den an Holzungen verursachten Schaden ausgeschlossen wissen will, weil ß. 8 nur von Würde rung der Schäden durch Wirthschaftsverstandige und §. 9 nur von beschädigten Früchten, sowie in obgedachtem Schema nur von Feldfrüchten die Rede ist. — Immer aber enthält dieses Patent des fremden Gouvernements eine Ungerechtigkeit, da das Aussprechen einer unbedingten Verbindlichkeit des Schadener satzes in Bezug auf obige Lbiergattungen und allen und jeden auch noch so geringen Schaden an Früchten, deren Genuß jenen Thieren Naturtrieb ist, das Jagdrecht in Bezug auf jene Thier gattungen in eine Last verwandelt, und so das Recht vernichtet, ohne Weiteres nimmt! Doch dies Patent ist nun einmal da, es sind ternpi pass-ui, ich schweige also darüber. — Weit tiefer verletzend wurde dies Patent durch die von einigen Spruchcol- legien in neuerer Zeit beliebte Interpretation. — Die heurige Gesetzvorlage darüber ist nun theils eine Erläuterung, eine Ver weisung dieser Spruchcollegien auf den rechten Weg und Stand punkt, und das ist gut und um so nöthiger in einer Zeit, wo cs in gewissen Fällen, besonders den Berechtigten gegenüber, fast möchte ich sagen, Mode und guter Ton ist, aus Liberalitäts-, Humanjtäts-, zeitgeistigen und Billigkeitsrück sichten, und wiediese Rücksichten alle heißen mö gen, die Gesetze zu interpretiren. Um kurz zu sein, eouler-uur: das Schillingsche Separatvotum! Doch da ich von andern Gele genheiten her den geehrten Herrn Referenten als gerecht, unpar teiisch und wohlwollend kenne, so will ich es gern bekennen, daß ich cs von ihm überzeugtbin, daßd'as, was ich oben in Bezug auf die Spruchcollegien gesagt, seine Persönlichkeit nicht treffen soll, auf sie nicht paßt, daß er von seinem rein wissenschaftlichen Stand punkte aus nur irre geleitet worden ist, aus Unkenntniß des prak tischen Lebens, — und wie ich hoffe, dies wohl auch im Stillen jetzt einsehen wird. Der Person also Freund,, der Sache aber Feind! — und es daher Noch und Vorsicht gebieten, recht be ¬ stimmte Limen jenen Herren Urthelsverfassern vorzuschreiben — theils aber auch ein ganz neues Gesetz, nach welchem auch der durch Rehe verursachte Schaden — ohne Unterschied, ob der Rchstand auf einem bestimmten Reviere gering oder übermäßig ist, ob nur ein einziges Reh oder deren sehr viele sich dort auf halten — zur Vergütung geeignet angenommen werden soll, so bald er sich an bebautemLändereien und nicht an Holzungen vor findet. Lassen Sie uns bei dieser neuen Bestimmung nicht wieder in den alten oben gerügten Fehler der Ungerechtigkeit ver fallen, lassen Sie uns auf der einen Seite der allerdings oben anstehenden Landescultur den nöthigen Schutz angedeihen, auf der andern Seite aber auch das Recht des Jagdherrn durch zu .harte Bestimmungen nicht vernicht en! Denn, meine Her ren, auch dein Jagdberechtigten ist der Staat Schutz des Ei- genthums zu gewähren verpflichtet! Lassen Sie uns festhalten an dem, was die erste Kammer am vorigen Landtage festhiclt und erklärte: „wie sie die Ausdehnung der Wildschädenvergü- tung auf den von Rehen an Feldfrüchten verursachten Schaden, jedoch nur in dem Falle eines übermäßigen Reh standes für angemessen halte, und die hohe Staatsregierung um Vorlegung eines Gesetzentwurfs in diesem Sinne er suche." Ich erinnere mich jener Debatten noch sehr deutlich, denn damals war ich über die Jagdangclegenhciten Referent. Lassen Sie uns hierbei — und dies richte ich zunächst an jene Herren, welche es beim Alten lassen wollen und diese Decision unbedingt ablehnen wollen — aber auch nicht vergessen, wel chen Rath Ihnen ihre dritte Deputation am vorigen Landtage bei dieser Gelegenheit wohlmeinend ertheilte: „sie darf es hier bei der geehrten Kammer nicht verschweigen, daß ein dahin ge hender Antrag nach der Ansicht der Deputation selbst im In teresse derJagdberechtigten liegen dürfte, da es in neu ester Zeit fast den Anschein gewinnen will, daß einige Spruch cellegien des Landes den in der bisherigen Gesetzgebung gebrauch ten Ausdruck „„Wild,"" wonach in der Jägersprache offenbar nur Hochwild, Edel- und Damhirsche und Sauen verstanden werden, — so auslegen, als würden darunter auch alle andere zur Jagd gehörenden Thicrgattungen mit verstanden." — Der hohen Staatsregierung sind wir daher — hin ich auch mit ih rem Vorschläge nicht einverstanden — jedenfalls Dank schul dig, daß sie dieser Unsicherheit des Rechtszustandes hierin ein Ende zu machen ÄZillens ist, denn Gewißheit ziehe ich in solchen Fällen stets der Ungewißheit und Unsicherheit vor. — Was mein geehrter Freund, Herr v. Thielau, in Bezug auf die Ent scheidungen des Oberappellationsgcrichts geäußert, ist keines wegs in seinem ganzen Umfange gegründet, bedenken Sie aber noch, daß nur die wenigsten Klagen über Wildschaden, ihrer Ge ringfügigkeit in dem einzelnen Falle wegen, bis vor das Ober- 'appellativnsgericht gelangen und daß die meisten bei den Unter- appellationsgerichten verhandelt werden, wo die Entscheidungen von einigen derselben wenigstens leider noch ganz anders zum Nachtheil des Jagdberechtigten ausfallen. Mein von dem Herrn Präsidenten verlesener Antrag hält nach meiner innigen Ueberzeugung die rechte Mitte er hebt nicht das Recht auf, ver-
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