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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Präsident v. Gersdorf: Erlauben Sie, es schlägt Hr. Secretair Nitterstädt vor, eine neue §. unter 3 b. einzuschalten. Sie lautet: „das Niederschreiben bloßer Anbringen und An zeigen, so wie von Meldungen von Boten und Gerichtsper sonen bei Justiz - und Verwaltungsbehörden, auch solcher Per sonen, welche nicht nach 1 der Verordnung vom 22. Febr. und N. Marz 1826 und nach vorstehender §. 1—3 zum Re gistrier« befähigt, wenn sie nur bei der Behörde gehörig verpflich tet worden sind." Secretair Bürgermeister Nitterstädt: Ich hatte diesen Antrag bereits aufgesetzt, als die Anträge des Herrn Bürger meister Gottschald und Hrn. Bürgermeister 0. Groß zum Vor schein kamen. Nachdem diese aber abgelehnt worden sind, muß ich um'so mehr wünschen, wenigstens durch meinen Antrag den betroffenen Behörden einige Erleichterungen verschaffen, beson ders in dem Falle, wenn dieselben nur mit einer geringen An zahl juristisch befähigter Personen versehen sind. Wie der In halt besagt, geht mein Antrag nur dahin, daß das Niederschrei ben der Anzeigen und Meldungen, allerdings aber bei den Ver- waltungs- und Justizbehörden, solchen Personen überlassen wer den möge, die im Uebrigen nicht zum Protokolliren befähigt sind. Ich habe fürs Erste geglaubt, daß darin durchaus keine Gefahr für die Sache selbst gefunden werden könne. Es ist sogar schon von einem der Herren königl. Commissarien erklärt worden, daß die Aufnahme solcher Schriften, wie" die sind, von welchen hier die Rede ist, zeither schon Personen überlassen wor den sei, die keine juristische Befähigung hätten, und daß Dem bei den Verwaltungsbehörden dagegen kein Bedenken entgegen getreten sei. Hierzu wünsche ich nun, daß ein Gleiches bei den Justizbehörden stattflnden möge/ und ebenso finde ich es wün- schenswerth, daß diese Annahme ausdrücklich ausgesprochen werde, und zwar deshalb, weil in der Verordnung von 1826 sogar bei Strafe verboten ist, Jemandem eine Registratur auf nehmen zu lassen, dem es nicht in der Verordnung nachgelassen worden ist. Daß aber die Justizbehörden nun noch zugefügt werden, scheint mir unbedenklich, da die in meinem Anträge be zeichneten Niederschriften keine so große Wichtigkeit haben, daß man fürchten müßte, es könne damit etwas zum Nachtheil der Betheiligten geschehen. Präsident v. Gersdorf: Ich habe die Kammer zu fra gen: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Die Unterstützung erfolgt zahlreich. — ReferentVicepeäsidentv. Carlowitz: Als einzelnes Mit glied, aber nicht für die Deputation, bin ich mit dem Vor schläge materiell einverstanden, nur will es mir scheinen, als ob der Zusatz nicht nöthig wäre. Verstehe ich die Absicht der hohen Staatsregierung recht, so kommt dieselbe keinesweges darauf hinaus, das Mandat von 1826 für aufgehoben zu erklären. Es ist wohl nur die Absicht derselben, dieses Mandat zu modi- siciren. In dem Mandate von 1826 §. 6 findet sich aber bereits.als Jedem zu registriren erlaubt aufgeführt, was jetzt zur Aufnahme vom Hrn. Secretair Nitterstädt beantragt wor den ist.' Ich habe beim Verlesen des Amendements nicht genau beachten können, ob alle die in Z. 6 beschriebenen Fälle mit dem Anträge zusammenfallen. Ist das aber der Fall und geht der Antrag nicht darüber hinaus, so möchte es nicht nöthig sein, das, was sich bereits in dem Mandate von 1826 findet, in das neue Gesetz übrrzutragen. Sollte jedoch das Mandat von 1826 als aufgehoben anzusehen sein, so bin ich sehr gern, meine, Stimme dem Anträge zuzuwenden, bereit. Secretair.Bürgermeister Nitterstädt: Ich habe aller dings angenommen, daß das Mandat von 1826 nicht aufge hoben wird; aber in meinem Anträge liegt etwas mehr, als ich rn jener Verordnung in §. 6 gefunden habe. Nämlich dort ist von Anbringen, von Anzeigen, gar keine Rede. Das Melden der Boten könnte insofern darunter begriffen sein, als von In sinuationsregistraturen die Rede ist. . Allein die Meldungen umfassen ost auch mehr als bloße Insinuationen. Es können Nachsuchungen u. s. w. darunter begriffen sein. Insofern würde es nicht überflüßig sein, wenn man die Bestimmung noch ausdehnte und in das Gesetz aufnähme. Königs. Kommissar Baumeister: Allerdings wird durch das Gesetz die Verordnung vom 22. Febr. 1826 nicht aufge hoben, sondern blos theilweise erläutert, und es soll nach der 2. §. im Uebrigen bei den Bestimmungen der Verordnung ver bleiben. Nun giebt schon die gedruckte Verordnung diejenigen Fälle an, in welchen den zum Protokolliren nicht qualisicirten Personen das Registriren gestattet sein soll, und man begreift darunter auch den der Niederschrift eines Vorganges, bei dem die schriftliche Relation die Stelle der mündlichen vertreten kann. Dies noch mehr auszudehnen, möchte aber doch bedenklich sein, weil cs leicht zu weit führen könnte. Prinz J.ohannr Es ist sehr zu wünschen, daß der Vor schlag nochmals vorgelesen werden möge. Präsident v. Gersdorf: j,Das Niederschreiben bloßer Anbringen und Anzeigen, so wie von Meldungen von Boten und Gerichtspersonen bei Justiz - und Verwaltungsbehörden, auch solcher Personen, welche nicht nach §. 1 der Verordnung vom 22. Febr. und 29. März 1826 und nach vorstehenden tzh. 1 — 3 zum Registriren befähigt, wenn sie nur bei der Behörde gehörig verpflichtet worden sind." Secretair Bürgermeister Rirterstädt: Zur Entgegnung habe rch zu bemerken, daß es mir doch scheint, als ob hier kaum zu fürchten sei, daß durch meinen Borschlag jede Schranke in Wegfall käme, denn mir scheint es genau bezeichnet zu sein, wenn ich gesagt habe, die Niederschreibung von Anbringen und Anzeigen. Es sind das Niederschriften, die kaum mit dem Na men eines Protokolls belegt werden können; sie treten nur an die Stelle schriftlicher Eingaben, bei welchen die Personen nicht selbst erscheinen. Won Niederschriften über Verhandlungen, also eigentlichen Protokollen, ist in meinem Anträge gar keine Rede, und daher dürfte es wohl unbedenklich scheinen, densel ben anzunehmen.
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