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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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KU 2. so glaubt dieDeputation, daß der aufAbänderung einzel- nerBestimmungm des Allodialerbfolgegesetzes gestellte Antrag, weder durch die Nothwendigkeit unterstützt wir-, noch auch, wenn eine solche anzuerkennen wäre, qn der Zeit sei. Im Allgemeinen muß zuvörderst die Deputation da rauf aufmerksam zu machen sich erlauben, wozu es führen könne, wenn zu jeder beliebigen Zeit ein Einzelner, auf Be seitigung dieser oder jener Bestimmung in der Gesetzgebung, weil sie vielleicht nurmit seiner Meinung un-Ansichtnicht über einstimmt, und auf Substituirung einer anderen dieser ent sprechenden hinzuwirken sich berufen fühlen und die Ständever sammlung und Regierung allen derartigen Anträgen Folge geben wollten. Zur Unzahl würden dergleichen Petitionen sich steigern, da kaum ein Gesetz in seinen einzelnen Bestimmungen des un- getheilten Beifalls aller Landeseinwohner sich erfreuen dürste. Verwirrung in der Gesetzgebung könnte nicht ausbleiben- wollte man allen dergleichen Wünschen Berücksichtigung schenken. Das in Frage befangene Gesetz vom 31. Januar 1829 ist nach der Ansicht der Deputation sowohl in feiner Form als Materie ein vorzügliches zu nennen. Es hat dasselbe auch gleich anfangs den Beifall der Praktiker gefunden und dieser Beifall hat, soweit dieErfahrungen derDeputa tion reichen, zur Zeit noch ungeschmälert sich erhalten. Die Sprache ist, was die Form betrifft, eine faßliche und verständliche und die einzelnen Bestimmungen haben tiefgefühlten vebelständen und Bedürfnissen abgeholfen. Es wird qnlangend zunächst zu d. die angegriffene Bestimmung Z. 80 nur einer Erinnerung an die verwickelte, ungleichmäßige und mit Ungerechtigkeit ver knüpfte Art der Erbfolge unter Ehegatten, wie sie sich nach den vor Erlassung jenes Gesetzes bestehenden gesetzlichen Bestim mungen gestaltete, sowie einer Hinweisung auf die Schwierig keiten bei Berechnung dessen, was der Collation unterworfen war, bedürfen, um sofort zu der Ueberzeugung zu gelangen, daß jenes Gesetz die Erbfolge der Ehegatten auf eine Weise ge regelt und fortgestellt hat, daß man sie als einen Vorschritt in. der Gesetzgebung bezeichnen kann- Der Gefahr, einer Verletzung hinsichtlich ihres Erban- spruchs, in die eine Ehefrau iy dem vom Petenten bezeichneten speciellen Falle durch die- in Frage befangene Disposition mög licher Weise gesetzt werden könnte, kann dieselbe sich durch eine entsprechende präcarirende Erklärung in dem Momente entzie hen, wo sie ihre Zustimmung zu dem von ihrem Ehemanne mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrage ertheilt. Und bei dem Umstande, daß Personen ohne Rechtskennt- niß bei derartigen Geschäften gewöhnlich des Beiraths von Sachwaltern sich bedienen oder bei der gerichtlichen Bestätigung m der Person des mit den Verhältnissen der Betheiligten muth- maßlich doch wenigstens einigermaßen vertrauten Richters einen Nathgebcr finden werde, der durch seine Erinnerung einem nicht sn der Absicht der Ehegatten gelegenen Entziehen oder Ausge ben des Anspruchs auf die Erbfolge vorzubeugen sich bemühen -werde, möchte zu bezweifeln sein, daß in Folge dieser Gesetzes disposition eine Ehefrau unverschuldeter Weise und wider ihre Absicht jemals hinsichtlich ihres Erbanspruchs eine Verkürzung erfahren werde. Daß dergleichen Falle bereits vorgekommen, hat auch Pe- I. 40. tent nicht zu behaupten vermocht. Wegen einer möglichen aber kaum wahrscheinlichen Prägravation eine Abänderung einer Gesetzesdisposition vorzunehmen, möchte kaum zu rechtfertigen sein. Eben so verhält es sich zu s. mit den Bestimmungen in der 123. Z. des angezogenen Ge setzes. Durch diese ist ein weitläufiges, kostspieliges Verfahren abgeschnitte.n worden, das zu gerechten Beschwerden Anlaß ge geben hat, Wollte man dem Vorschläge des-Petenten Gehör schenken und solchen zur Ausführung bringen, so würde solche wieder hervorgerufen werden. Zudem ist das Befugniß des Erbschaftsrichters, den Nach laß an den nächsten Verwandten auszuantworten, in den vor hergehenden Bestimmungen an Bedingungen gebunden, die kaum der von dem Petenten ausgesprochenen Befürchtung Raum geben. Durch die hier nur im Interesse der Betheiligten zu su chende Nothwendigkeit wird sonach, wie dep Deputation scheinen will, eine Aenderung dieser Gesetzesbestimmung nicht geboten. ° Der darauf gerichtete Antrag dürfte aber auch kaum als zeitgemäß sich dqrstellen, wenn man erwägt, daß es in der Ab sicht der hohen Staatsregierung liegt, die Civilgesetzgcbung einer neuen Bearbeitung zu unterwerfen und das Vaterland mit ei nem (Zivilgesetzbuch zu beglücken. Nur das dringendste unabweisbare Bedürfniß kann unter solchen Umständen einen Wechsel in gesetzlichen Bestimmungen vordem Eintritte des Zeitpunktes, zu welchem diese Wohlthat zu Theil werden wird, rechtfertigen. Em solches Bedürfniß hat aber die Deputation in dem, was Petent zur Unterstützung seines Antrags vorgestellt, nicht aufzusinden vermocht. Indem sie sich daher zwar veranlaßt findet, ihrer geehrten Kammer anzurathen: die Bevorwortung der Anträge sub 1 und 2 abzulehnen, glaubt sie doch, die Abgabe dieser Petitionen an die hohe Staatsregierung zur Erwägung bei Bearbeitung der Proceßordnung und des Ci- vilgesetzbuchs, empfehlen zu können. v. Zedtwitz: Die Deputation hat die Gründe, welche der Eingabe des Petenten entgegenstehen, bereits so vollständig herausgehoben, daß es fast überflüssig scheinen dürfte, noch weitere Bemerkungen hinzuzufügen. Ich erlaube mir aber doch hierüber noch einige Worte zu sagen. Die Petition hat zwei Anträge zum Zwecke. Der erste nämlich geht auf eine Ab änderung der jetzt bestehenden Gerichtsverfassung, wonach die Eidesleistungen nur in den Vormittagsstunden erfolgen sollen. Ich muß aber zuförderst bemerken, daß gewisse Eide auch jetzt schon in den Nachmittagsstunden gewiß von allen Richtern un bedenklich abgenommen worden sind. Namentlich hat wohl bei Zeugenverhören kein Richter Anstand genommen, auch in den Nachmittagsstunden die Zeugen zu vereiden. Eben so auch in Eriminalsachen ist dies wohl von jeher üblich gewesen. Ueber- 2*
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