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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ff. 75. Die Leitung -es Armenwesens im Heimathsbe- zirke liegt in den Städten, in denen die allgemeine Städteord nung eingeführt ist, den Stadträrhm, und unter ihnen den §. 267 genannten Armendeputationen, auf dem Lande aber der Gemeindeobrigkeit (Landgemeindeordnung §. 7) und wenn mehre Gemeinden in Einem Heimathsbezirke vereinigt sind, derjenigen Obrigkeit ob, welche bei Bildung und Bestätigung der Hei mathsbezirke mit diesem Geschäfte entweder bereits beauftragt ist, oder nach erfolgtem Gehör der betreffenden Obrigkeiten und Gemeinden und vernommenem Gutachten der zu Bildung der Heimathsbezirke verordneten Commissarien von der vorgesetzten Kreisdirection annoch zu beauftragen ist. Präsident v. Gersdorf: Zu tz. 75 ist von der Deputa tion nichts erwähnt, und wenn von der ^Kammer nichts er wähnt wird, so frage ich: ob sie dieselbe annimmt? — Wird einstimmig angenommen. — - ff 76. Die mit Leitung des Armenwesens beauftragte Obrigkeit hat in allen dahin gehörigen Angelegenheiten an sämmt- . liche Eingesessene des Heimathsbezirks ohne Unterschied der Ge richtsbarkeit und des Gerichtsstandes unmittelbar zu verfügen, und ihre Anordnungen und Entscheidungen in Armensachen im ganzen Umfange des erstem selbst in'Lusübung zu setzen; wegen executivischer Beitreibung rückständiger Armenkaffenbeiträge ist der Vorschrift des Gesetzes über Competenzverhältnisse vom 28. Januar 1835 ff 3. nachzugehen. Präsident v. Gersdorf: Hiernst derselbe Fall, und ich frage: ob die Kammer diese §. annimmt? — Einstimmig La. — ff 77. . Die Verwaltung des Armenwesens selbst geschieht unter Mitwirkung der Angehörigen des Heimathsbezirks. ' Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer diese ff an?—EinstimmigJa.— ff 78. Zu dem Ende hat die betreffende Obrigkeit (ff 75) aus den durch Einsicht, Erfahrung, Gemeinsinn und öffentliches Vertrauen ausgezeichneten Bewohnern des Heimathsbezirks einen A r m e n v er e i n zu bilden. Dabei sind stets die Besitzer der im Heimathsbezirke gele genen Rittergüter, oder in Abwesenheit der erstem, die Verwal ter oder Pachter derselben, die Geistlichen und Schullehrer, oder einer oder der andere unter mehren, die Vorstände der Privat- wohlthätigkeitsvereine und Institute und einer oder mehreAerzte, wenn sich deren im Heimathsbezirke befinden, zum Beitritt auf zufordern. ' Die Gemeindevorstände, Ortsrichter, Vorsteher und Ver walter der im Heimathsbezirke bestehenden milden Stiftungen, der Armen-, Kranken- und Waisenhäuser sind vermöge ihres Amtes jedesmal Mitglieder dieser Vereine. Die Deputation sagt: Zu Abschnitt Vl. 'ff 78. Die Deputation setzte hierbei voraus, daß diesen Armenverein die Wahl eines Vorstandes oder anderer functionirender Personen aus ihrer Mitte zu spe- cieller Leitung ihrer Angelegenheiten überlassen bleibe, welche Ansicht die Herren Regierungscommiffärien bestätigten. Präsident v. Gersdorf: Die ff ist administrativ, urid wenn die Kammer nichts bemerkt, so könnten wir weiter gehen. ff 79. In solchen Gemeinden, welche für sich allein einen Heimathsbezirk bilden, gehört die Besorgung des Armenwesens dem Gemeinderathe, von dem jedoch ebenfalls die in vorstehen der ff genannten Personen, wenn sie nicht ohnedies Mitglieder desselben wären, zur Lheilnahme aufzufordern sind. , Was daher in nachfolgenden §ff von dem Armenvereine verordnet ist, gilt in solchen Gemeinden vom Gemeinderathe. Präsident v. Gersdorf: Hier ist derselbe Fall. §.80. Die mit dem Armenverein zu berathenden, und beziehendlich von demselben unter Leitung der Obrigkeit (ff 75) auszuführenden Angelegenheiten sind 1) alle auf die Verwaltung des Armenwesens überhaupt, na mentlich des Kassen- und Rechnungswesens, so wie der Stiftungen und Anstalten für einzelne Zwecke der Armen versorgung, soweit diese letztem nicht stiftungsmäßl'g unter abgesonderter Verwaltung stehen, sich beziehenden Einrich tungen und Geschäfte^ nebst der Bestellung des dazu er forderlichen Personals, 2) die Aufbringung der für die Armenpflege erforderlichen Mit tel, G. 14 flg.) 3) die Maßregeln gegen Arbeitslosigkeit und Verarmung, (§. 29 flg.) 4) die Armenpflege im engem Sinne, d.h. die Erörterung über Hülfsbedürftigkeit der einzelnen zu unterstützenden oder zu versorgenden Armen, so wie die Bestimmung und Dar reichung der einem jeden nach Maßgabe seines ermittelten Zustandes und Bedürfnisses zu gewährenden Unterstützung und Pflege. .Präsident,». Gersdorf: Wenn nichts bemerkt wird, so bitte ich ff 81 vorzutragen. ff 81. Die Geschäfte der Armenpflege im engem Sinne (§. 80, 4) sind zwar in der Regel ebenfalls von den Mitglie-. dem des Armenvereins zu besorgen. Insoweit selbige aber we gen der damit verbundenen Localerörterungen eine öftere persön liche Thätigkeit erheischen, sind in Heimathsbezirken und Orten von größerm Umfange noch andere geeignete Personen zu Hülfe zu nehmen und zu dem Ende besondereArmenpflegedistricte zu bilden. Präsident v. Gersdorf: Wenn nichts bemerkt wird, können wir weiter gehen. ff 82. Die Mitglieder des Armenvereins Und die Ar menpfleger haben sich ihren Bemühungen ohne Entschädigung zu unterziehen. Nur ausnahmsweise an Orten, wo dff Um fänglichkeit und Schwierigkeit der Armenpflege es unerläßlich macht, und zu Verrichtungen, welche schicklicher Weise den Mit gliedern nicht angesonnen werden können, dürfen besoldete Ofsi- cianten angestellt werden.' Präsident v.,Gersdorf: Nimmt die Kammer ff 82 an? — EinstimmigJa.— - Z. 83. Zur Verwaltung der laufenden Einnahmen und Ausgaben der Armenkasse, mit Einschluß der Einsammlung der Beträge, dafern nicht die Größe des Orts oder Heimathsbe zirks die Beauftragung besonderer Sammler, wozu jedoch Mit glieder des Armenvereins oder andere wohlgesinnte Einrpohner zu wählen sind, erforderlich macht, ist ein angesessener oder sonst cautionsfähiger Mann zum Armenkassen-Einnehmer
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