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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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anzeige, gegen den wegen dergleichen Ursachen schon von andern Seiten her eine Anzeige vorliegt? — Die Deputation, welche in Beziehung auf alle diese Fragen diejenigen Beantwortung deipslichtet, durch welche die mildere- Meinung ausgesprochen wird, schlagt folgende Fassung der Stelle vor: m - .. - - Wenn Jemand, derin ein Lotto eingelegt hat, .solche Perso nen, welche eine der imtz.Z—6,.mit Strafe bedrohten Hand lungen innerhalb des Königreichs Sachsen begangen haben/ der Behörde anzeigt, so genießt er dafür gänzliche Straflo sigkeit für jede bis zu der erfolgten Anzeige von ihm verschul dete Vergehung gegen das im ß.° 7. enthaltene Verbot/ Wern nur, eines Lheils, seine Aussage wenigstens in so weit be gründeterscheint, daß der Angeschüldigte in,derEntscheidung nicht in Mangel alles Verdachts frei gesprochen wird und an dern Theils, die Namhaftmachung zu einer Zeit erfolgt, wo der Angezeigte nichtfchonwegen des ihm beigemessenen Ver gehens verurtheilt worden, oder .dessen nicht bereits vor Ge richtgeständig ist. — Gleichgültig dagegen ist es, ob die An zeige vor oder während einer gegen den Anzeigenden selbst,- wegen Einsetzens in das Lotto anhangig'gk.wWeneÜUntersu- chung, und, im letztern Fälle, ob'sie aus eigner Bewegung oder auf Befragen des Richters erfolgt, nicht minder , ob die gleiche Anschuldigung gegen dieselbe Perspn- früher schon von Andern vorgebracht worden ist, oder nicht» Prinz Johann: Nachdem bereits der Deputations-Be richt vollendet und unterschrieben worden war, kam mir über einen §. ein Bedenken bei, welches auf. den vorliegenden §. Einfluß hat. Es ist tz. 16., wo Bestimmung über, die Strafe gegen Ausländer getroffen-werden soll. ..'Hier scheint mir ein Fall noch zu fehlen, nämlich der Fall, wenn ein.Inländer ein in tztz. 3. 6. begriffenes Vergehen im Auslande begeht, aber mit Betheiligung von Inländern, z. B. ein Ausländer eine Collecte errichtet, aber mrt Betheiligung von Inländern. Ich werde mir erlauben, bei jenem ß, ein Amendement zu stellen, es wird aber auf den vorliegenden tz. Einfluß habem Es würden nämlich die Worte: „innerhalb,des Königreichs Sach sen" nicht mehr stehen bleiben können, und einzuschalten.siin: „in Verbindung mit tz. 16." Ich bitte, mir zu erlauben,, diesen Antrag Vorbehalten zu dürfen bei tz.16„ oder eventuell anzunehmen. . . > Bürgermeister Wehner: Ich glaube, wohl, daß, es bes ser wäre, die Discussion darüber erst.bei dem betreffenden ^, vorzunehmen. . , Secr. Hartz:, Ich glaube, es. kann dann über .den gan, zen tz. nicht abgsstimmt werden. ' ' Prinz Johann: Ich glaube doch wohl, die Kammer dürste bloß unter Vorbehalt genehmigen. . '' v. Po lenz/ Bei diesem ß. drangt sich mit allerdings ein Lheil . der Bedenken, welche die Deputation-her dem.vorigen §. aufgestellt hat, sehr lebhaft auf; denn sie hat ihrBedenken darin gestellt, daß die Denunciationen durch die Bestimmüng des Gesetzes einm großen Reiz haben werden. ' Dort kam es darauf an, daß dem Denuncianten ein Anthekl gegeben wer den sollte, der vielleicht selbst Mitschuldiger ist; hier aber, wenn der Denunciant durch eine solche Bestimmung gereizt wird, kann es den guten Namen einer Menge'Unbescholtener Staatsbürger betreffen. Diese Gefahr finde ich ist den Wor ten des Deputations-Vorschlags, wo es heißt:/„chaserfl,nur, eines Lheils, seine Aussage wenigstens in soweit begründet erscheint,, daß.per Angeschuldigte in der Entscheidung nicht-in Mangel alles Perdachts-fxei gesprochen wird." Dies könnte doch wohl einen solchen,, per kein anderes Mittel mehr weis, sich,von der Strafe los. zu machen,-,da bis. ,8 Wochen Gefäng- niß darauf steht, anreizen, ^Personen anzuzeigen, von denen ihm ganz und. gar. nicht bewußt ist, daß sie dieses Vergehen begangen haben. Nun giebt es in Sachsen kein Mittel, den bösen Ruf wieder abzustellen ; es ist kein öffentliches Rechts mittel zulässig, und es. giebt doch eine Menge Personen, für die es übel, sejn würde/ wenn sie in eine solche Untersuchung gekommen wären und keine Rechtfertigung erhielten. Wenn .alsoMangel an allem Verdacht vorhanden ist, so glaube ich, daß solche, die sich des Vergehens dieser Spiele schuldig ma chen/ nach der Fassung des Deputations-Vorschlags dahin ge führt würden, unbescholten? Leute anzugeben. Weniger ist dies der Fall nach §. 11. des Gesetzes. Ich würde mir in Be zug auf die Fassung der Deputation vorzuschlagen, erlauben, daß gesetzt werde: „dafern der Angeschuldigte des Verbrechens überwiesen werden kann." Denn es kann nicht darauf an kommen, eine Untersuchung mehr zu führen, wo es zweifel haft ist, ob jemand straffällig ist oder nicht; wichtiger ist es, daß Niemand an feiner Ehre gekränkt und unschuldigerweise in eine solche Untersuchung verwickelt wird. - Referent v. Günther: Ich habe dem verehrten Redner folgendes zu erwiedern: Allerdings ist es eine sehr wah rer Grundsatz, daß von der Staatsregierung wie von den Gerichten auf das sorgfältigste darauf gehalten werden muß, Untersuchungen nicht ohne Grund anzufangen, weil sie leicht auch auf den Unschuldigen einen Makel werfen kön nen, der durch den Staat nicht mehr von ihm genommen wer dest kann, weil ihn nicht der Staat, sondern die öffentliche Meinung auflegt. . Allein durch die Fassung, die, die Depu tation gegeben hat, scheint diese Besorgniß wegzufallen. Es ist dem, der eine Denunciation wegen der in §. 3—6. verzeich neten Handlungen anbringt, die, Straflosigkeit nur insofern zugesichert,., als der Angezeigte nicht in Mangel alles Ver dachts losgesprochen wird. Derjenige aber, welcher in Man gel allen Verdachts freigesprochen wird, ist auch in der öffent lichen Meinung von allem Vorwürfe frei.,,. Dahm hat sich die öffentliche Meinung ausgesprochen, daß, wer eine solche Ab- solutoria erlangt, in.keiner Beziehung, weder bürgerlich noch in sonst einer Art mehr für verdächtig geachtet wird. Dies ist auch von der Regierung anerkannt worden in den Gesetzen, wo wegen-des Verlustes der.bürgerlichen Ehrenrechte Vorschrif ten gegeben sind; dort ist der, welcher frei von allem Ver- dachte erklärt worden ist, als vollkommen ehrenhaft erkannt worden. Es könnte sich aber fragen, ob es nicht aus einem andern Gesichtspuncte rathsamer sei: dem Denuncianten, auch wenn,er zugleich Mitschuldiger ist, die Straflösigkeit nur dann zuzugestehen, wenn der, den.er angezeigt Hat, wirklich schul dig befunden wird, und in der That ist dies ein Punct, den die Deputation sorgfältig erwog. , - Allein man hat sich überzeugt, daß der-ÜmMnd^ob. der,,'welcher" zur Untersuchung gebracht-
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