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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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über dir Verhandlungen des Landtags. ! 69. Dresden, am IS. Februar. 1837. Acht und dreißigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 31i Januar 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Vorbericht der 1. Deputation über den Gesetzentwurf, die Aufhebung der Bannrechte betr. v. Po lenz: Ich will nicht behaupten, daß man einen mathematischen Beweis führen könne, daß der Satz von 8 Gr. irgend nur der richtige für die Entschädigung Dessen sei, der den Verlust erleidet; aber Etwas scheint mir dafür zu sprechen, das ist, daß man wisse, wie hoch die ganze Summe ungefähr sich belaufen könne, die zur Entschädigung nothwen- dig ist. Wenn man das Anhalten nicht hat, so bleibt immer wieder die Frage übrig r ist der Satz nicht zu hoch, so daß man sich wiederan die zu hohe oder unbestimmte Summe stoße, und Jedermann zurückschreckt, indem er sagt: wir wissen gar nicht, ob eine so große Summe, als nöthig sein kann, aufzubringen ist. Das ist es, was ich glaube, d.»ß die Deputation mit dem Satze von —8 Gr.—nach einer Wahrscheinlichkeitsberechnung hat ausdrücken wollen. Bürgermeister Gottscha ld: Es scheint die Mehrzahl der Mitglieder, die sich vernehmen lassen, an der Quantisizi- rung des Entschädigungssatzes Anstoß zu nehmen, und ich gestehe, daß ich in dieser definitiven Bestimmung selbst einen Anstoß gefunden habe, weil ich fürchte, daß der Satz von — 8 Gr. — bei einem Falle zu hoch, bei einem andern wieder zu niedrig sei. Sollte es nicht möglich sein, über diese Beden ken hinauszukommen, wenn die Frage ganz allgemein, gestellt und vielmehr bloß der Regierung anheim gegeben würde, daß sie für den Kopf eine entsprechende Aversionalsumme ermittele? Diesemnach würde die Frage so lauten: Soll für den Kopf eine Aversionalsumme ermittelt werden? -Vielleicht würden durch diesen Vorschlag die erhobenen Bedenken beseitigt. Ich gebe das der verehrten Kammer anheim und würde um die Unterstützungsfrage ersuchen. Präsident: Die Kammer hat das Amendement des Herrn Bürgermeister Gottschald vernommen. Ich frage: Ob sie dasselbe unterstütze? Es wird ausreichend unterstützt. Bürgermeister Hüb l er: Zur Entgegnung auf das Amen dement wollte ich mir nur die Bemerkung erlauben, daß, wenn der Vorschlag des Seer. Hartz angenommen wird, dann kein Mensch den von der Deputation gemachten Entschädigungs vorschlag von — 8 Gr. — für den Kopf bedenklich finden kann; denn dann hat die Negierung die Angemessenheit des Vor schlags zu prüfen, sie hat es ganz In ihrer Hand, andere ange messenere Vorschläge zu thun, und die definitive Entschließung der Kammer bleibt sonach immer offen. Es wird also ledig lich darauf ankommen, ob der Antrag des Seer. Hartz ange nommen werde oder nicht. Präsident: Allerdings ist die Bemerkung des Bürger meister Hübler richtig. Ich würde daher für alle Falle, nach dem, was früher erwähnt worden ist, wohl nun auf den 15. Punct zurückzukommen haben. Prasidium stellt daher die Frage auf den 15.Punct unter Hinzunahmedes Hartzischen Antrags in folgenderMaße: „Soll dieStaatsregierung ersucht werden, den demBier- zwangrechte angehörigen Theildes Gesetzentwurfs nach den von der Kammer bereits genehmigten oder noch zu genehmigenden Vorschlägen, oder wenn ihr eine angemessenere Modalität der Entschädi gung beigehen sollte, in deren Gemäßheit umzuar beiten und noch auf diesem Landtage den Stan den vorzulegen, wobei es sich natürlich von selbst versteht, daß das Nähere, und insbesondere di» Berücksichtigung etwa vorhandener spezieller Ver hältnisse anheim gestellt bleibt?" Wird allgemein bejaht. Graf Hohenthal: Das vom Secr. Hartz aufgestellte Beispiel hat mich bedenklich gemacht. Ich habe die Erklärung der Regierung allerdings nicht so verstanden. Die Negierung unterscheidet ausdrücklich unter Bierverlagsrecht über Dorf- schaften und Distrikte und dem Bierverlage von einzelnen Schen ken. Es kann existiren, und es eristirt dies sogar bei mir, daß Jemand den Bierverlag über eine Commun habe, die Schenke aber ist selbst brauberechtigt, darf aber nicht km eignen Dorfe Bier verabfolgen lassen. Es ist aus dem Bierverlagsrecht im Allgemeinen so viel erwiesen, daß die Schenke das Bier auch nehmen muß, es wird dies in den Kaufmkt ausgenommen. In der s- 5. steht ausdrücklich, daß eine Entschädigung dem Berechtig ten gewahrt werden snNs e-c-- -«»>, wie es möglich sein könnte, daß eine solche Schankstätte nicht ablö sen solle; das wäre gegen den Sinn des eignen Gesetzvorschlags der Regierung. Secr. Hartz: Es würde mir sehr angenehm sein, die Sa che so verstehen zu können; als ich jedoch vorhinanfragte, wie es die Regierung gemeint habe, bin ich auf Z.4.K. verwiesen worden, und da steht, daß eine solche Ablösung nur dann statt finden soll, wenn das Bierverlagsrecht auf Privatrechtstitel sich gründet.
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