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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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107S Mandat selbst weiter nicht in Anwendung kommen können. Es enthält dieser Artikel freilich eigentlich rein polizeiliche Vorschrif ten, die hier jedoch wegen der Verbindung mit den nachfolgen den Bestimmungen ausgenommen sind. Bürgermeister Wehner: Ich glaube doch nicht, daß diese ganze Angelegenheit von so großer Wichtigkeit ist. Die Reviere laufen so untereinander, wenigstens bei uns, daß selbst das Verbinden des Schlosses manchmal große Bedenklichkeiten hat. Er wird mancher Jäger kaum 100 Schritte gehen können, ohne das Schloß auf- und zubinden zu müssen. Die Nachtheile, welche zu befürchten sind, möchte ich sagen, gleichen sich aus. Soweit ich die Herren, die auf die Jagd gehen, kenne, nehmen sie es nicht so genau und schießen auch einmal da, wo sie nicht sollen; ich habe die Ansicht, daß es hierbei nicht so genau ge nommen werden kann, denn wenn man die verschiedenen Beein trächtigungen auf die Waagschale legen wollte, würde man bald finden, daß sie sich ausgleichen. v.Thielau: Dem muß ich widersprechen; ich glaube, es giebt viele Jagdliebhaber, die sich das nicht erlauben und nicht erlauben werden. Referent Prinz Johann: Ich glaube, daß die Sache mit wenigen Worten abgethan ist, wenn gesagt wird: „und das Schloß verbunden haben." Präsident: Es liegen nun zwei Anträge vor; der erste Antrag ist der des von Metzsch, und ich frage die Kammer: Nimmt sie diesen Antrag an? Wird durch 25 gegen 12 Stim men abgeworfen. Ich würde nun weiter fragen: Ob der Antrag unterstützt wird, daß die Worte eingesetzt werden „und das Schloß verbunden haben?" Er wird ausreichend unter stützt, auf weitere Frage von 36 gegen 1 Stimme a n genom men, und dem Artikel selbst in der beliebten Maßeeinstimmig beigetreten. Artikel 259. lautet: „Diejenigen, welche die Gewehre, mit denen sie auf frem den Wildbahnen von den Jagdberechtigten, oder Revierauf sehern, oder Polizeiofsizianten betroffen werden, auf deren Ver langen nicht vorzeigen oder nicht niederlegen, oder sich weigern, das Gewehr abzugeben, oder dem Anhaltenden an Gerichrsstelle zu folgen, sind mit Gkfängnißstraft bis zu Drei Monaten zu belegen. Wenn sie aber gegen die zu ihrer Anhaltung berechtig ten Personen lebensgefährliche Drohrmgen ausgestoßen oder Thatlichkeiten verübt, die Gewehre aus sie angeschlagen oder nach ihnen geschossen haben; so sind sie, insofern ihnen nicht in Folge" der verübten Widersetzlichkeit ein schwereres Verbrechen zur Last fallt, mit Arbeitshaus von Sechs Monaten bis zu Zwei Jahren oder mit Zuchthaus zweiten Grades von Zwei bis Vier Jahren zu bestrafen." Bei diesem Art. ist Nichts erinnert, und wird derselbe sofort einstimmig angenommen, wie er im Gesetzbuche enthal ten ist. Artikel 260. lautet: „Wer in einem fremden Jagd-Bezirke, ohne dazu berech tigt zu sein, Wild erlegt oder einfangt, ist mit der Strafe des einfachen Diebstahls zu belegen (Arr. 214.). Hat sich der Dieb hierzu eines nach Art. 258. auf fremder Wildbahn zu führen ver botenen Gewehrs bedient; so ist die Strafe nicht unter Drei Wochen Gefängniß herabzusetzen. Die Erlegung oder Einfan- gung des in Wildgarten oder sonst eingeschlossenen Räumen be findlichen Wildes ist dem durch Erbrechung begangenen Dieb stahl gleich zu achten." . Die Deputation glaubt, daß es in Art. 260. bei den Be stimmungen des Entwurfs zu Art. 214. sein Bewenden haben möchte, und schlagt in diesem Bezüge vor, die Worte des Ar tikels „ist — Art. 214." mit folgenden zu vertauschen: „ist bei einem Betrage des erlegten oder eingefangenen Wildes bis mit 10 Lhlr. an Werth, mit Gefängniß bis zu 3 Monaten; bei einem Betrage desselben von 10 — 50 Lhlr. an Werth, mit' Gefängniß von 2—3 Monaten oder Arbeitshaus bis 2 Jahr; bei einem Betrage desselben über 50 Lhlr. an Werth, mit 1 — 6 Jahren Arbeitshaus zu belegen." Referent PrinzJohann: Ich bemerke übrigens, daß die letzten zwei Satze stehen bleiben; ich erinnere nur noch daran, daß eigentlich nicht eine Milderung gegen den Entwurf vorge-. schlagen worden ist, sondern man ist nur hier bei dem Entwürfe stehen geblieben, wahrend wir bei Artikel 214. eine Erhöhung der Strafe vorgeschlagen haben. v. Thielau: Ich finde auch diese Strafe im Verhältnis zu dem Raube zu gering. Der Räuber, welcher mit Waffen auf den Raub ausgeht, wird mit 10—20 Jahr Zuchthaus be straft. Der Wilddieb kann die Wilddieberei nicht anders aus üben, als daß er ein Schießgewehr hat. Diese geringe Strafe wird aber die Folge haben, daß alle Verbrecher sich auf die Wilddieberei legen, indem sie hohen Gewinn und nur nie drige Strafe zu erwarten haben. Es hat mir z. B. ein armer Mann gesagt: wenn ich mich die ganze Woche martere, so ver diene ich auf dem Lande ITHlr., und der Wilddieb, wenn er in der Woche nur ein Reh geschossen hat, hat 3 Lhlr. verdient und lacht mich aus. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß der Wilddiebstahl nicht dem Raube gleichgestellt werden kann; dieser enthält eine Gewaltshandlung gegen eine Person, wahrend der Wilddiebstahl immer nur Beeinträchtigung eines Rechts ist. Wenn er aber in eine gewaltsame Handlung über geht, ist km Art. 259. die Strafe festgesetzt. Uebrigens muß ich bemerken, daß beim Wilddiebstahl ein mildernder Umstand ein tritt; es sind oft Leute dabei, mit denen wir alle eine Metze Salz gegessen haben. v. Thielau: Bei Wilddieben von Profession ist doch ein Unterschied zu machen, wo der Forstbeamte keinen Lag sicher ist, von ihnen todt geschossen zu werden, und ich gestehe aufrichtig, künftig wird man häufig der Art Fälle vorkommen sehen. Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß diese Strafe erhöhtwerde. v. Po lenz: Der Antrag würde vielleicht so zu stellen sein, daß es nunmehr bei dem Gesetzentwürfe stehen bliebe, der sich auf Art. 214. beruft. Dadurchwürdebewirkt,was v.Thielau beab sichtigt, daß nämlich der Wilddiebstahl, wenn er eine höhere Summe erreicht, auch härter bestraft werde. Ich erlaube mir bei dieser Gelegenheit noch einen Antrag zu stellen, welcher mit beiden Artikeln zusammenhängt, nämlich, daß man den Artikel 261. ganz in Wegfall brächte, weil er mir embehrlich scheint — die Gründe dafür werde ich spater entwickeln -- und daß man *
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