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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Verrückung. Dagegen spricht der Vorschlag nicht von Ver nichtung , wohl aber von Wegnahme, Ausrcißen, Verrücken oder eigenmächtigem Setzen. Er schien also das Vernichten nicht zu umfassen, und doch wäre auch eine Vernichtung ohne Ver rückung denkbar; z. B. durch Zufüllen eines Grenzgrabens. Endlich umfaßt die Fassung eine veränderte Strafbestimmung. Sie will für den Fall, wo keine gewinnsüchtige Absicht vor liegt, eine Geldstrafe erlegt wissen. Das schien der Deputa tion zweckmäßig, namentlich wo. der Fall des Muthwillens vorliegt. Es würde aber die Geldstrafe theils als Alternative, theils dann, wenn nicht über 6 Wochen Gefängniß gesetzt sind, zu bestimmen sein. In Gemäßheit aller dieser Gründe er laubt sich die Deputation folgende Fassung vorzuschlagen: „Wer Grenzsteine oder andere zur Bezeichnung von Privat grenzen oder des Wasserstandes bestimmte Merkmale wegnimmt, vernichtet, verrückt oder eigenmächtig setzt, ist mit Gefängniß von 4 -Wochen bis 3 Monaten, oder wenn es nicht in gewinn süchtiger Absicht geschah und die Strafe 6 Wochen nicht über steigt, auch mit verhaltnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen." Secr. Hartz: Die wesentliche Differenz besteht nur noch darin, daß die Fassung der II. Kammer genau die Fälle un terscheidet, wo eine gewinnsüchtige Absicht vorliegt und wo sol che fehlt. Ich glaube, daß das km Wesentlichen durch den Vor schlag der Deputation erreicht wird. Denn wenn die Vernich tung aus Muthwillen geschieht, so schien mir in solchen Fäl len eine Geldstrafe zweckmäßig. Auch der Vorschlag der De putation gestattet solche, dafern die Gefangnißstrafe nicht über 0 Wochen ansteigen würde, und da solches bei bloßem Muth willen nicht leicht der Fall sein wird, so kann ich mich durch jenen Vorschlag für befriedigt erklären. Bürgermeister Wehner: Ich würde mich mit der Fas sung der Deputation einverstanden erklären. Ich habe nur ein kleines Bedenken, es ist bloß gesagt: „wer Grenzsteine rc." Nun kann das zufällig geschehen beim Umackern oder durch einen andern Zufall, die Strafe würde aber nach der Fassung auch hier eintreten. Aus diesem Grunde wünsche ich, daß hinterdasWort„Grenzsteine" dasWort: „wissentlich" eingeschaltet werde» möchte. Referent Prinz Johann: Das versteht sich allemal. Ein volus ist allemal nothwendig. Bürgermeister Wehner: Es scheint mir mit mehr Deut lichkeit ausgesprochen zu sein, und ich will nunmehr den An trag stellen, daß nach dem Worte: „Merkmale:" „wissent lich" hinzugefügt werde. Königl. Commissair v. Groß: Es würde wohl das Wort: „wissentlich" füglich weggelaffen werden können, denn es ist bei allen Strafbestimmungen vorausgesetzt, daß dasVergehen wissentlich ausgeübt werden muß. Befindet, sich der Lhäter im Irrthum, so kann auch die Straft nicht eintreten. . - Bürgermeister Hübler: Ich erinnere den Antragsteller daran, daß Artikel 248. des Gesetzentwurfs das Wort: „wissentlich" ausgenommen hatte, und daß es aus den be reits erwähnten Gründen auf. Anrathen der Deputation durch Beschluß der Kammer dort in Wegfall gekommen ist. Die beantragte Aufnahme desselben in den vorliegenden Arti kel würde mit diesem Beschlüsse in offnem Widerspruche stehen. Bürgermeister Wehner läßt nach dieser Erläuterung sei nen Antrag fallen. Bürgermeister BernHardi: Wenn von Privatgrund stücken die Rede ist, so denkt man dabei als Gegensatz an Stüatsgrundstücke. Nun scheint es, wenn ferner von Ver nichtung oder Verrückung von Grenzzekchen die Rede ist, daß ein Staatsgrundstück von der Bestimmung dieses Artikels nicht ausgeschlossen sei. Gleichwohl könnte Jemand auf den Ge danken gerathen, es läge in der Fassung des Artikels, daß die Verletzung von Grenzzeichen bei Staatsgrundstücken nicht mit darunter begriffen sei. Ich würde daher den Antrag stellen, zur Beseitigung jeden Zweifels das Wort „Privat" bei Grenzen im Artikel Hinwegzulassen. Referent Prinz Johann: Es könnte dann wohl heißen: zur Bezeichnung von Privat- und Landesgrenzen." Präsident: Bürgermeister Bernhard! würde sich also befriedigt finden, wenn die neue Fassung auf diese Art ange nommen würde? Es erfolgt Zustimmung. Der Präsident stelltnun die Frage: Ob dieKammer die neuerdings vorgeschlagene Fassung anzunehmen gemeint sei? Die Zustimmung erfolgt allgemein. Artikel 268. lautet: „Bei Vernichtung oder Verrückung eines Landesgrenzzei chens kann die Strafe bis zu Sechs Monaten Gefängniß gestei gert werden." Die Deputation hat unter kommissarischer Zustimmung eine Erhöhung des Maximum auf 1 Jahr vorgeschlagen. Referent: Nächstdem erlaubt sich die Deputation, die sen Artikel zur Vermeidung aller Zweifel so zu ändern: „Bei gleichen Handlungen an einem Landesgrenzzeichen kann rc." Ziegler und Klipphausen: Würde hier nicht der Fall eintreten, daß Einer hier doppelt bestraft werden müßte? Denn wenn er an einem Landesgrenzzeichen sich vergreift, so würde auch der Gegentheil kommen und sagen: Er hat sich auch an meinem Grenzzeichen vergriffen. Referent Prinz Johann: In der Regel würde nur der ihn zu. bestrafen haben, welchem er zum Schaden gehandelt hat. Hätte er z. B. die Böhmische Grenze erweitert, so würde er hier zu bestrafen sein, wäre dies aber mit der Sächsi schen Grenze geschehen, so würde das Gegentheil stattsinden. Der Präsident stellt hierauf die Frage über den Arti kel, nachdem er die neue Fassung nochmals vorgelesen hat. Erwirb einhellig angenommen. Zu Art. 269., der „von der ungebührlichen Anmaßung fremden Grundeigenthums" handelt, hat die Deputation Nichts erinnert. Ebenso nicht zu dem Art. 270., dessen In halt sich auf „ widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache" bezieht. Beide Artikel finden von Seiten. der Kammer einstim- mige Genehmigung.
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