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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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den Gehalt des Pfarrers verbessern wollte und diesem zur Be dingung machen, daß er seine Kinder unentgeldlich unterrich ten solle, so würde dies erlaubt sein. Referent Prinz Johann: Dann könnte ich mich nicht für die Bestrafung.erklären- weil nicht sie Verführung zu ei-i ner Pflichtverletzung vorliegt. Mit einer Simonie ist es noch weniger zu vergleichen. Domherr 0. Günther: Ganz erledigt scheint mein Zwei fel nicht zu sein. Aendere ich das gegebene Beispiel nur ein wenig um , so wird er sogleich mit neuer Stärke hervortreten. Wenn ein Gerichtsherr seine Gerichtsstelle an einen Gerichts verwalter vergiebt und sich von diesem 50V Thlr. dafür aus bedingt, so würde dies allerdings Aehnlichkeit mit der Verge bung einer Pfarrstelle gegen Geld haben. Sollte es aber ein wesentlicher Unterschied sein, ob sich Jemand Geld, oder un- entgeldliche Arbeit versprechen läßt? Referent Prinz Johann: Ich zweifle nicht, daß dann der Gerichtsherr strafbar sein würde. Präsident: Ich würde nun die Frage auf die Annahme des Artikels, wie er sich nun gestaltet, stellen können und frage: Ob die Kammer denselben annehme? Wird einstimmig bejaht. Demnächst verliest Referent Prinz Johann Art. 292., welcher lautet: „ Ueberdem fällt Alles, was zum Behuf einer.Bestechung oder sonst als Geschenk gegeben worden ist, der Armenhaus- Hauptkasse anheim. Ist solches in Natur nicht mehr vorhanden, so hat der Bestochene, oder, wenn die Zurückgabe erfolgt ist, der Geber den Werth desselben zu ersetzen." Die Deputation bemerkt hierbei: unters): statt der Worte „oder sonst", die einen zu allgemeinen Sinn haben, dürste gesetzt werden: „oder unter den Art.285. bis 291. bemerkten Ver hältnissen." Referent Prinz Johann bemerkt noch, daß ein kleiner Jrrthum in der Fassung stattgefunden habe. Es sollten näm lich nicht bloß die Worte: „oder sonst" sondern die Worte: „zum Behuf einer Bestechung oder sonst" und aus dem Zusatze selbst das Wörtchen „oder" weggelassen werden. Die Frage des Präsidenten: Ob die Kammer sich dem Deputations-Gutachten'anschließe? wird einstimmig bejaht. Unter b) schlägt die Deputation vor statt: „Armenhaus- bauptkasse" zu setzen: „Armenkasse des Wohnorts des Em pfängers." Es erfolgt auf die Frage des Präsidenten: Ob auch hierin die Kammer dem Deputations-Gutachten beistimme, ein stimmige Bejahung;.und es wird der Art. selbst hierauf mit diesen Veränderungen einstimmig angenommen. Referent Prinz Johann geht nun zum Vortrag des Arti kels 293. über: „(Mißbrauch der Amtsgewalt.) Mit Geldstrafen von Zehn bis Eknhunderr Lhalem und nach Befinden mit Gefang- nißstrafe bis zu Zwei Jahren sind Staatsdiener und öffentliche Beamte zu belegen, welche Jemanden zu einer Handlung oder Unterlassung, wozu dieser rechtlich nicht verbunden ist, unter dem erdichteten Vorwande eines amtlichen Befugnisses nöthigen, oder'die an sie gelangten Verordnungen höherer Behörden, oder rechtliche Erkenntnisse, oder.andre ihnen in ihrer amtliches Eigen schaft' zugekommene Schriften unterdrücken, od er ihre amtlichen Verhaltnisseaufkrgend eineWeise zur Bedrückung, Mißhandlung oder widerrechtlichen Begünstigung einer Person mißbrauchen. Haben dieselben sich solche Handlungen um der Erlangung eines eignen Vvrtheils willen zu Schulden gebracht, so ist, insofern nicht die Handlung an sich eine höhere Strafe nach sich zieht, unbedingt auf Gefangnißstrafe von Einem Monate bis zu Zwei Jahren zu erkennen." - Königs. Commissair v. Groß: Es ist von SeitM hex Deputation derH. Kammerbeantragtworden, daß die Worte: „insofern nicht ein schwereres Verbrechen eintritt," in der drit ten Zeile des Artikels hinter dem Worte „sind" eingeschaltet werden. Das Ministerium hat sich auch damit einverstanden erklärt und überläßt der geehrten Kammer , ob sie diesem An träge beitreten will. i . Referent Prinz J o,H a nn: Es. dürfte zweckmäßig sein, auch diesen Satz mit aufzunehmen. Präsident.-fragt: Ob die Kammer diesen An trag annehme? Hierauf erfolgt einstimmige Beja hung. Auf die fernere Frage des Präsidenten: Ob die Kammer mit dieserVeränderung den Art. 293. selbst attnehme? erfolgt ebenfalls einstimmig es Ja. Nachdem vom Referenten Prinz Johann Art. 294., der „von dem Mißbrauche des öffentlichen Vertrauens" handelt, vorgetragen worden war, wird solcher auf die Frage des Präsidenten von der Kammer ei nstimig angenom men. Artikel 295. lautet: „(Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit.) Staats diener und andre öffentlich oder in Privatdiensten «»gestellte Per- sonen, welche Dasjenige, was ihnen vermöge ihres Amtes, ihrer Stellung, oder ihres Dienstes bekannt geworden ist, und dessen Verschwiegenheit ihnen obliegt, Andern mitthcilen, sind eben so wieDiejenigen, welche solche Personen zu dergleichen Mitthei lungen verleiten, mit Gefängnißstrase von Vierzehn Tagen bis zu Vier Monaten oder verhältnißmäßrger Geldstrafe zu belegen." Referent Prinz Johann: Ich wollte den Antrag stellen, das, was in den Motiven enthalten, mit aufzunehmen. Der Königl. Commiffair hat selbst den Antrag gemacht, eine ähn liche Einschaltung zu machen und den Begriff etwas weiter auszudehnen. Nach dem Anträge des Königl. Commissairs würde der Artikel so lauten: „ Staatsdiener oder andere öf fentlich oder in Privatdiensten angestellte, oder als Arbeiter in Fabriken oder für Fabrikverleger beschäftigte Personen, welche Dasjenige, was ihnen vermöge ihres Amtes, ihrer Stellung oder ihres Dienstes bekannt oder anvertraut worden ist, und dessen Geheimhaltung ihnen obliegt u. s. w." Es würde dies auch den Lokalverhältnissen unseres Vaterlandes angemes sen sein, weil der Geschäftsbetrieb durch Fabrikanlagen häu fig ist: Präsident: Ich kann es also als einen Regierungsan trag behandeln und würde fragen: Ob die Kammer der Re-
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