Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
über die Verhandlungen des Landtags. 73. Dresden, am 22. Februar. 1837. Drei und vierzigste öffentliche Sitzung der k. Kammer, am 6. Februar 1837. (Fortsetzung.) Fortsetzung und Schluß der besondern Berathung über den Criminalgesetzentwurf. (II. Theil. XVI. Kapitel: Von Pflicht verletzungen in besondern Verhältnissen. Art. 296, — 297. — XVII. Kapitel: Von Verletzungen der Sittlichkeit. Art. 298. — 306. — Berathung über die Publikationsverordnrmg. Definitive Abstimmung über das ganze Gesetz und Schluß worte des Präsidenten). — Referent Prinz Johann: Ich habe dem hinzuzufügen, daß dies nicht nur in Criminalsachen vorfällt, sondern auch in Administrativsachen. Wenn ein Bescheid soll ertheitt und der Angehörige vorher soll abgehört werden, und der Ver wandte sagte etwas Unrichtiges aus, so sehe ich Nicht em, warum man ihn straflos lassen sollte. Graf Hohenthal: Wenn man dem Anträge zustimmen würde, so würde es leicht sein, die Bestimmung sofort auf zuheben. Es ist ja gesagt worden, daß er die Wahrheit eid lich bestärken solle. Um die Wahrheit zu erforschen, würde der Richter den Zeugeneid abnehmen, und das würde wieder nur eine Vervielfältigung der Eide herbeiführen und daraus könnte wieder Meineid entstehen. Bürgermeister Schill: Ich kann mich damit nicht ein verstanden erklären. Es ist mir Nicht deutlich geworden, was der vorige Redner damit hat ausdrücken wollen; denn es han delt sich ja nicht darum, daß Jemand Etwas eidlich bestärkt und als Meineidiger bestraft wird, sondern bloß von der Ver pflichtung der Angehörigen, die Wahrheit anzugeben. Referent Prinz Johann: Dieser Streit kann zu gar Nichts führen. Präsident stellt die Frage: Ob die Kammer dem An träge des Bürgermeister Schill beitrete? Wird mit 27 gegen 3 Stimmen verneint, und hierauf der Artikel 296. selbst un veränderteinstimmig angenommen. Artikel 297. ist folgenden Inhalts: „ (Vorschrift wegen Anstellung der Untersuchung.) Bei allen in diesem Kapitel erwähnten Verbrechen soll eine Unter suchung nur aufAntrag der dabei Betheiligten, oder, m Anse hung der in öffentlichen Pflichten stehenden Personen, auf An trag der Dienst- oder Aufsichts-Behörde statt finden. Ist in dem letztem Falle die in Frage kommende widerrechtliche Hand lung nur mit Geldstrafe oder einer die Dauer von Acht Wochen nicht übersteigenden Gesängnißstrafe bedroht, so ist die Dienst behörde ermächtigt, die Untersuchung selbst zu führen." Die Deputation bemerkt: Gegebener Auskunft gemäß geht allerdings die Absicht da hin, nicht nur die Untersuchung, sondern auch die Entscheidung in den hier erwähnten Fallen in die Hände der Verwaltungsbe hörde zu legen, wobei die Deputation anfangs in Bezug auf die Unabhängigkeit des Richteramts einiges Bedenken hegte. Dasselbe wurde jedoch durch die Betrachtung beseitigt, daß die Appellationsgerichte die unmittelbare Dienst - und Aufsichtsbe hörde der richterlichen Beamten bilden, und nur m zweiter In stanz, wo nicht in äurius erkannt werden kann, das Justizmi nisterium eintritt. (Gesetz vom 23. Januar 1835, die höheren Justizbehörden betreffend, ß.4.) Referent PrinzJo Hann: Es ist hierbei ein Amendement von Secr.Hartz eingegangen, welches dahin geht: Z. 3. das Wörtchen „oder" wegzulassen und dagegen nach dem Worte „Personen" das Wort „nur" einzuschalten, nicht minder den Schluß so zu fassen: „so ist dieDienst- oder Aufsichtsbehörde ermächtigt, selbst die Untersuchung zu führen und zu erkennen." Die Deputa tion hat diesen Antrag einer sorgfältigen Prüfung unterworfen; sie glaubt, daß in dem Artikel einzelne Dunkelheiten sind, und glaubt auch, daß in Folge des gefaßten Beschlusses bei Art. 285. Etwas bekzufügen sei. Die Ausstellung gegen den Artikel ist fol gende: Einmal ist nicht deutlich zu ersehen, ob bei Personen, welche in öffentlicher Pflicht stehen, die Untersuchung bloß auf Antrag der Dienstbehörde, oder auch aufAntrag der Bethei ligten stattsinden soll. Die Ansicht des Secretair Hartz neigt sich dahin, daß sie bloß aufAntrag der Dienst- oder Aufsichts behörde stattsinden könne, die Deputation in Vereinigung mit den König!. Commissarien ist der gegentheiligen Ansicht, daß den Privatpersonen der Antrag auf Untersuchung nicht abgeschnitten werden könne. Ferner hat er bemerkt, daß es nothwendig sei, in Bezug auf Artikel 285. Etwas beizufügen, nämlich in Be zug auf die in Pflicht stehenden Privatpersonen. Hier würde es nothwendig sein, zu bestimmen, daß der Dienstherr oder der dienstliche Vorgesetzte als Betheiligter zu betrachten und somit zur Anzeige befugt sei. Endlich ist die Frage gestellt worden, ob es nicht nöthig sei, darüber Etwas zu bestimmen, wo die An zeige erfolgen müsse, ob bei der Criminal- oder der vorgesetzten Dienstbehörde. Die Deputation ist der Ansicht, jedoch mit Be schränkung auf die im öffentlichen Dienst stehenden Personen, daß die Anzeige bei der Dienstbehörde erfolgen müsse, weil be reits nach dem Staatsdienergesetz keine Untersuchungen in Bezug auf Dienstvergehen stattsinden können, als auf Veranlassung der Anstellungsbehörde. Consequent scheint es demnach zu
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview