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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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1129 Meinung nur bekämpft werden- wenn entweder durch eme be stimmte Strafe ein Vergehen als unerlaubt bezeichnet wird, und wenn die Aufhebung erst so kürzlich erfolgt ist, daß dadurch die Bolksmeinung noch nicht geändert ist. Das sind die Gründe, warum ich geglaubt habe, diese Sache der ver ehrten Kammer anheim zu stellen. Ich gebe zu, daß mein Vorschlag in vielen Fällen nicht zur Ausführung kommen werde, aber er bietet wenigstens der häuslichen Zucht die Hand. Graf Hohenthal: Bei der letztem Verlesung des An trags Sr. Königl. Hoheit hat es mir geschienen, als ob er mit dem Ehebruch collidire, wenn nur auf Antrag der Aeltern des unverheirateten Lheiles Me Untersuchung stattfinden solle. Referent Prinz Johann: Allerdings, und zwar aus dem Grunde, weil die Aeltern des verehelichten Lheils kein Interesse dabei haben. Graf Hohenthal: Es wird dadurch doch nicht ausge sprochen, daß dem beleidigten Gatten eine Klage dadurch ent zogen werden solle? Referent Prinz Johann: Keineswegs. Graf Hohenthal: Da es sich so verhält, würde ich mich vollkommen mit dem Anträge einverstehen, weil ich zu Denjenigen gehört habe, die sich durchaus nicht mit der völ ligen Straflosigkeit dieses Vergehens einverstanden erklärt haben. v. Großmann: Mit dem, was der hochgestellt^ Herr- Referent jetzt geäußert, bin ich in der Hauptsache vollkommen einverstanden und würde gern nicht auf dem von mir bean tragten Strafmaß bestehen, wenn es ihm gefallen wollte, die Untersuchung von Amtswegen zu adoptiren, denn ohne diese wird der Zweck nicht erreicht. Es sind im Uebrigen mancherlei Einwendungen gemacht worden, die mir aber alle kein Ge wicht zu haben scheinen. Es ist z. B. gesagt worden, es sei von der Strafe die Vermehrung des Kindermords zu befürch ten; allein diese Befürchtung kann sich nur geltend machen bei sehr entehrenden und harten Strafen; bei Gefängnißstrafe ist in dieser Hinsicht gewiß Nichts zu besorgen, und überhaupt hat auf den Kindermord nicht sowohl die obrigkeitliche Strafe einen Einfluß, als vielmehr die öffentliche Meinung, und diese wird durch kein Gesetz zum Schweigen gebracht. Ferner ist erinnert worden, es läge keine Verletzung vor, und darum sei eine Bestrafung nicht anwendbar. Erstlich behaupte ich, es liegt eine sehr große und vielfache Rechtsverletzung vor. Haben Aeltern kein Recht, Zucht und Gehorsam von ihren Kindern zu fordern? Sind sie nicht berechtigt, die Pflichten des 4. Gebots von ihren Kindern zu fordern? Und liegt nicht eine freventliche Geringschätzung gegen die Aeltern in jeder un sittlichen Handlung dieser Art vor, die von Kindern begangen wird? Denn man straft die Entführung trotz der beiderseiti gen Uebereinstimmung und noch andere Verbrechen, wie vom Hrn. v. Carlowitz bereits angeführt worden ist. Was sodann vom Hrn. Staatsminister bemerkt worden ist, man dürfe nur aus höchst wichtigen Gründen von einem nur erst kürzlich erlassenen Gesetze wieder abgehen, gebe ich im Allge meinen zu, aber im vorliegenden Falle sind Folgen eingetre ten, welche das Gegentheil beweisen. Ich frage, kann ein Grund wichtiger sein, eine falsche Consequenz aufzugeben, als der, daß das Gesetz mit der öffentlichen Meinung in Wi derspruch steht, und namentlich über einen Gegenstand, wel cher die höchsten Interessen der Sittlichkeit betrifft. Kann man öffentliche Aergernksse bestrafen und eins der größten un ter allen ungestraft lassen? Dieser Fall liegt hier vor. Nun glaube ich, daß die Erfahrung nicht erst abzuwarten sein dürfte, denn entweder jetzt oder nie wird man umkehren kön nen. Ich glaube, der Staat ist es seiner sittlichen Würde schuldig, seine Mißbilligung durch die Strafe geltend zu ma chen. Den Zweck der Verbesserung der Sittlichkeit möchte ich allerdings der Strafe nicht unterlegen. Die Strafe kann nur eine Hinderung der Unsittlichkeit bewirken, sie ist ein ne gativ wirkendes Mittel, ein positives nicht. Allein auch die ses negative Wirken hat für den Staat ein hohes Interesse, denn sein moralisches Ansehen wird dadurch aufrecht erhalten. Darum will ich auf dem beantragten Maße der Strafe nicht bestehen und in dieser Hinsicht mich wohl auch mit dem An träge Sr. Königl. Hoheit einverstanden erklären; aber von der Untersuchung von Amtswegen könnte ich nicht abgehen, denn ohne diese, glaube ich, ist die Maßregel so gut, wie keine. Staatsminister v. Könneritz: Es hat der hochgestellte Herr Referent darauf aufmerksam gemacht, man dürfe die Erfahrung nicht erst noch abwarten, bis sie wirklich nachthei ligen Einfluß äußere, weil sonst das Uebel ärger würde, und dasselbe schon jedenfalls dadurch eingetreten sei, daß in der Meinung des Volks der Glaube entstanden sei, als sei dieses Vergehen erlaubt. Meine Herren! Wenn wir dieses zur Richt schnur für das Criminalgesetzbuch machen wollen, so weiß ich nicht, wohin wir kommen werden; dann müßten wir alle unmoralische Handlungen kn das Gesetzbuch fassen und verbieten, die der Staat eben so wenig gut heißen, aber auf die er dennoch eine Strafe nicht setzen kann, und bloß um deshalb, damit das Volk nicht glaube, der Staat billige die Immoralität. Vorzüglich mache ich nochmals darauf auf merksam, daß durch den Antrag Sr. Königl. Hoheit eigent lich gar Nichts bewirkt werde; es wird fast nie vorkommen; und wenn hier stehen soll, daß es nur auf den Antrag der Aeltern geschehen soll, so wird der ganze Gesichtspunct ver rückt, und es wird dem Volke gezeigt, daß nicht die Unsittlich keit selbst bestraft, sondern nur deshalb das Vergehen geahn det werde, weil die Rechte der Aeltern verletzt werden. Wir haben noch keine Erfahrung, ob durch die Aufhebung der Strafe die Unsittlichkeit sich vermehrt habe, und deshalb dürfte es zweckmäßig sein, wenn man noch ein Paar Jahre abwartet, um zu sehen, ob das frühere Gesetz Nachtheile gebracht habe. Domherr v. Günther: Einer der wichtigsten Gründe, die für die Wiedereinführung der Unzuchtsstrafen angeführt worden sind, scheint mir der zu sein, daß die Aufhebung jener
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