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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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IM damit das Separatvotum, welches der geehrte Abg. Eisenstuck dem Deputations-Berichte der H. Kammer beigefügt hat; ich trage darauf an: „daß dieses Separatvotum der hohen Kammer in extenso vorher mitgetheilt werden möchte." Nur Einiges will ich mir in Bezug auf die im Deputations-Gutach ten enthaltene Meinung zu entgegnen erlauben. 1) Seite 15 des Deputations-Gutachten ist in Bezug auf das Argument vom Staatsvertrage gesagt: Der Staat beruht nicht auf der Willkühr der Menschen^ sondern auf dem den Menschen von dem Schöpfer selbst einge pflanzten Urtriebe der Geselligkeit. , Alles, was als Bedingung des geselligen Zusammenseins der Menschen unerläßlich ist, wie das Strafrecht des Staats, gehört einer höheren Ordnung der Dinge an, die den Menschen unmittelbar zur Anerkennung verpflichtet. Nun ist gewiß, daß ursprünglich kein Staat auf einem Vertrage beruht. Allein die Natur der Verhältnisse der Ne gierung zu den Untergebenen hat doch nach und nach die Natur, eines Vertrages angenommen, und dieses Verhaltniß muß nach den Regeln des Vertrages festgehalten werden. Denn geradezu unbestreitbar hat dieses Verhältnis! die Natur eines Vertrages bei allen denen, welche in einen Staat eingewandert sind, angenommen. Wer einwandert und sich den Gesetzen dieses Staates unterwirft, nun der geht offenbar einen Vertrag ein. Indirekt möchte das auch der Fall sein, bei allen denjeni gen Staaten, welche ihren Unterthanen das Auswandern er lauben; denn Jeder, der nicht Gebrauch davon macht, unter wirft sich stillschweigend den Gesetzen des Staats. Doch alles dieses bei Seite lassend, bleibe ich bei dem vorliegenden Falle stehen: Wenn nehmlich in einem konstitutionellen Staate über «« neues Criminal-Gesetzbuch berathen wird, so ist dieses je denfalls ein Vertrag, der zwischen, den Vertretern des Volkes und der Regierung abgeschlossen wird. Wenn daher ein Ein zelner nicht das Recht hat über sein Leben frei zu disponiren, so kann ei« solcher Vertrag der Vertreter des Volkes nicht gültig sein, durch welchen das Leben eines Dritten als Pfand für ein dem Staate gewahrtes anderes Recht eingesetzt wird. Ferner ist sul> b. auf derselben Seite gesagt: Das Leben sei dem Menschen zu seiner Vervollkommnung gegeben, u. so wenig er sich solches deshalb selbst nehmen könne, eben sowenig und noch weniger sei dies einem Andern gestattet.— Dieser Grund dürfte indeß zu viel beweisen. Wo nämlich eine Pflicht in Frage kommt,, ist es unleugbar nicht nur erlaubt, son dern sogar geboten, sowohl sein eigenes Leben als das Leben Anderer hinzuopfern, wie z.B. im Fall der Selbstvertheidigung oder der Vertheidkgung des Vaterlandes. Ich glaube nun, daß der Fall derEödtung bei der Selbst vertheidigung nicht Folge eines Gebotes, sondern als Folge der unabwendbaren Nothwendigkeit angesehn werden müsse. Die Pflicht der Selbstvertheidigung geht aus dem Grunde her vor, daß man nicht über sein Leben disponiren kann, und daß man ebendeshalb verbunden ist es zu vertheidigen. Die Fol gen sind unabsehbar ; es ist nicht einmal möglich die Tödtung zu verhindern. Der Fall des Krieges muß meiner Ueberzeu- gung nach ganz unter die Fälle der Selbstvertheidigung sub- sumirt werden. Uebrigms enthält die Schlußfolgerung sä b, eine Petit!« xrinvipü, wenn sie sich darauf Jützt, daß die Todesstrafe zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung nö- thig sei. Dann ist sub o) gesagt: Es sei unmöglich, die Zurechnungsfähigkeit des Verbre chers so darzuthun, daß man es für erlaubt halten könne, eine Strafe darauf zu bauen, die nicht wieder gut zu machen sei. — Wenn man auch die Schwierigkeiten zugeben muß, die sich dem Eindringen in das innere Seelenleben des Menschen entgegen stellen, so liegt es doch am Lage, daß, wenn man sich an diese Schwierigkeit stoßen wollte, man Bedenken tragen müßte, in irgend einem Falle eine Strafe zuzuerkennen. Die meisten Strafübel sind irreparabel, oder wer kann dem unschuldig Ver- urtheilten die 5, die 10, die 20 Jahre, die er in einer Strafan stalt zugebracht hat, wiedergeben! Das ist allerdings wahr, man kann ihm die verlornen Jahre nicht wieder ersetzen, aber es giebt doch vielleicht Etwas, was einigenErsatz Demjenigen gewähren kann, welcherUnrecht erlitten hat, und ihm seine Leiden vergessen macht. Es giebt Fälle genug im, menschlichen Leben, wo Verluste in gusU nicht möglich und doch j eine Vergütung denkbar ist. Seite 19 ist sich berufen auf die Erfahrungen, die man in Toskana gemacht hat. Ich glaube, daß dieser Fall wenig beweist, weil die Zeit allgemeiner .Unruhen und Umsturz der Religion und Verfas sung viele und wohl gegründete Besorgnisse hervorgerufen ha ben mochte, um eine Maßregel zu ergreifen, die vielleicht unter andern Zeitverhältnissen und Umständen nie ergriffen worden wäre. Das ist es, was ich in Bezug auf das Gutachten der Deputation zu erwiedern hatte. Ich behalte mir vor, wenn das Separatvotum des Herrn Abg. Eisenstuck zum Vortrage kommt, noch Mehreres zu äußern. Ref. Prinz Johann: Ich glaube, es würde nöthig sein, die Frage auf diesen Antrag zu stellen. Das gedachte Separat votum befindet sich in den Händen aller Mitglieder, und deshalb hielt ich mich nicht verpflichtet es vorzutragen. Indeß, wenn die verehrte Kammer solches wünscht, so würde ich mich dem unter ziehen. Vice-Präsident v. Deutrich: Es ist nicht nöthig, in dem es sich in den Händen eines jeden Mitgliedes befindet. Präsident: Es find eigentlich drei Anträge vorhanden, welche zur Abstimmung zu bringen sind; einer, den der Abgeord nete Ziegler und Klipphausen aufgestellt hat und der die Frage ent hält : ob die Kammer geneigt sei, die hohe Staatsregierung an- zugehen, die Todesstrafe abzuschaffen? Sodann hat der Herr Amtshauptmann v. Biedermann schriftlich einen Antrag gestellt, der dahin geht, daß die in dem bezeichneten Gesetzentwürfe be stimmte Todesstrafe allenthalben durch Zuchthausstrafe ersetzt werden möchte, und derselbe hat endlich noch den Antrag hin zugefügt, daß das Separatvotum des Abgeordneten Eisen stuck der Kammer in extenso mitgetheilt werden möchte. — Nach der chronologischen Reihefolge würde ich zuerst fragen: Unter stützt die Kammer den Antrag des Abgeordneten Ziegler und Klipphausen? Wird.nicht hinreichend unterstützt. v. G r o ß m a n n: Ich sehe in dem Anträge allerdings auch meine Meinung ausgesprochen und erlaube nur zu Unterstützung
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